Wenn Organisationen mit strukturellen Missständen oder lange zurückliegenden Vorwürfen konfrontiert werden, reichen interne Prozesse oft nicht mehr aus. Spätestens wenn ein Sachverhalt medial Fahrt aufnimmt und das Vertrauen der Öffentlichkeit auf dem Spiel steht, stellt sich die Frage: Wie lässt sich die Aufarbeitung so gestalten, dass sie sowohl glaubwürdig als auch wirksam ist und gleichzeitig die Rechte aller Beteiligten wahrt?
Warum Ermittler und Gerichte digitale Beweismittel zunehmend kritisch sehen sollten – und warum eine zeitnahe und saubere Sicherung entscheidend ist.
Täglich entstehen in Unternehmen große Mengen unstrukturierter Daten. Wie eDiscovery hilft, daraus gezielt verwertbare Informationen zu gewinnen.
Immer wieder wird in Vorträgen die Frage an uns herangetragen: Darf die „interne Stelle“, die für die Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen zuständig ist, die Identität von Hinweisgeber:innen gegenüber der Geschäftsführung oder anderen offenlegen? Das österreichische HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) bietet hier klare Richtlinien.
Mit dem österreichischen HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) sind Unternehmen und der öffentliche Sektor ab 50 Beschäftigten verpflichtet, ein Hinweisgebersystem einzurichten. Eine Frage, die sich dabei oft stellt, ist, ob die Geschäftsführung die Aufgaben der sogenannten "internen Stelle" übernehmen kann.
Eine Frage, die oft im Zusammenhang mit dem österreichischen HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) gestellt wird, ist, ob Mitarbeiter:innen der internen Stelle, die Hinweise bearbeiten, auch vom Gesetz geschützt sind. Die Antwort ist ein klares Ja.
Das österreichische HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten zur Errichtung interner Meldekanäle. Immer wieder werden wir mit der Frage konfrontiert, ob den Anforderungen des Gesetzes durch einen simplen Melde-Briefkasten genüge getan werden kann.
Unsere Experten aus dem Bereich der Forensic Services haben zusammengefasst, worum es beim HinweisgeberInnenschutzgesetz geht, welche Pflichten zu erfüllen sind und wie Sie den Aufwand zur Einrichtung eines Meldesystemes und den Betrieb der Meldestelle einfach an unsere Spezialisten auslagern können.
Mit dem HinweisgeberInnenschutzgesetz wird die „Whistleblower-Richtlinie“ nun auch in Österreich mit mehr als einem Jahr Verspätung umgesetzt. Betroffen sind alle Organisationen ab 50 Mitarbeitern, dies auch im öffentlichen Sektor. Viele große Unternehmen haben die notwendigen Vorkehrungen bereits getroffen, um in Kraft befindliche rechtliche Verpflichtungen in anderen Ländern zu erfüllen. Mittlere und kleinere Unternehmen haben hingegen vielfach auf die österreichische Umsetzung gewartet und müssen sich nun erstmals mit der Frage befassen, welche Art einer Complianceorganisation notwendig wird.
Viele Unternehmen sind von den Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus hart getroffen und hoffen auf spätere Entschädigungen vor allem für Maßnahmen, die noch vor Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes am 16. März 2020 nach dem Epidemiegesetz (EpidemieG) erfolgt waren. Ebenso für viele Betriebe im Raum steht der viel diskutierte Entfall bzw. die Minderung von Mietzins oder Pachtzins nach §§ 1104 und 1105 ABGB. Die aktuelle Situation führt zu komplexen Fragestellungen, da in vielen Fällen ein beschränkter Gebrauch eines Mietstückes bzw. ein eingeschränkter Betrieb u.a. durch Notbetrieb, Teleworking oder interne Arbeiten weiterhin vorliegen kann. Eine anwaltliche Begleitung ist dringend anzuraten, da jeder Fall individuell betrachtet werden muss. In vielen Fällen wird ein Sachverständiger aus dem Gebiet der Unternehmensplanung zur Feststellung von Entschädigungen bzw. Minderungsansprüchen notwendig sein, der die konkret eingetretenen Einschränkungen beurteilt. Zu berücksichtigen sind nicht nur Ausfälle, sondern auch ersparte Kosten oder – je nach Fall – eine in veränderter Form fortgesetzte Betriebstätigkeit. Oft wird es länger dauern, bis die für Entschädigungen relevanten Detailfragen tatsächlich beantwortet werden müssen – etwa gegenüber Behörden, bei Rückforderungen im anwaltlichen Wege oder in einem Gerichtsverfahren.
Die Rechtslage hinsichtlich Entschädigungsfragen ist noch vielfach unklar und verändert sich laufend. Im Folgenden stellen wir unseren derzeitigen Kenntnisstand zu einzelnen Entschädigungsfragen dar. Kann Schadenersatz für Umsatzeinbußen durch die aktuellen Maßnahmen gegen COVID-19 geltend gemacht werden?