Hinweisgebersysteme

Whistleblowing: Darf die interne Stelle die Identität von Hinweisgeber:innen an die Geschäftsführung offenlegen?

Mag. Georg H. Jeitler, BA MBA
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Immer wieder wird in Vorträgen folgende Frage an uns herangetragen: Darf die „interne Stelle“, die für die Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen zuständig ist, die Identität von Hinweisgeber:innen gegenüber der Geschäftsführung oder anderen offenlegen? Das österreichische HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) bietet hier klare Richtlinien.

Gemäß § 7 Abs 1 HSchG ist die Identität von Hinweisgeber:innen durch die interne Stelle zu schützen. Die interne Stelle ist daher dem Grunde nach zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität von Hinweisgeber:innen direkt oder indirekt abgeleitet werden kann. Personenbezogene Daten von Hinweisgeber:innen dürfen zudem nur in dem Umfang verarbeitet werden, der für die Bearbeitung des Hinweises unbedingt notwendig ist.

Die Offenlegung der Identität einer Hinweisgeberin bzw. eines Hinweisgebers könnte das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen erhöhen und das Vertrauen der Mitarbeiter:innen in das Hinweisgebersystem untergraben. Daher legt das Gesetz strenge Bedingungen für die Offenlegung der Identität der Hinweisgeber:innen fest.  

Es gibt allerdings Ausnahmen, in denen die Identität von Hinweisgeber:innen offenbart werden darf. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Offenlegung für die Untersuchung des gemeldeten Verstoßes unbedingt notwendig ist. In solchen Fällen sollte die Offenlegung jedoch unter Bedingungen erfolgen, die den Schutz der Hinweisgeber:innen bestmöglich gewährleisten.

Die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeber:innen ist ein zentraler Aspekt des HSchG. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die Bestimmungen des Gesetzes einhalten und ein sicheres Umfeld für Hinweisgeber:innen schaffen. In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen klare Richtlinien und Verfahren für den Umgang mit Hinweisen und den Schutz der Identität von Hinweisgeber:innen haben sollten. Diese sollten in Übereinstimmung mit dem HSchG und anderen relevanten Gesetzen und Bestimmungen stehen. Es ist auch wichtig, dass Mitarbeiter:innen über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des HSchG informiert sind und dass sie sich sicher fühlen, Hinweise zu geben. Bestmöglich kann dies mit einer gut geplanten Einführung realisiert werden.

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Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag keine individuelle Rechtsberatung ersetzt und Sachverhalte ggfs. verkürzt oder auf Grundlage derzeitiger Einschätzungen dargestellt werden. Grant Thornton übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der dargestellten Informationen.

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