Erfahren Sie die wichtigsten Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2025 und den UStR-Wartungserlass: Anpassungen bei Kleinunternehmer:innenregelung, Einfuhrbefreiungen, Rechnungsstellung und mehr.
ab 3. September 2025 Blog.Tax
Ab 3. September 2025 werden sämtliche Schriftstücke an Unternehmer:innen ausschließlich elektronisch über FinanzOnline zugestellt, sofern eine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung besteht. Ausnahmen von der verpflichtenden elektronischen Zustellung gibt es grundsätzlich nicht mehr.
Mit dem neuen § 205c BAO idF AbgÄG 2022 wurde eine eigene Regelung für Umsatzsteuerzinsen gesetzlich verankert. Damit sollen die Vorgaben des EuGH aus dem Urteil „CS und techRent International GmbH“ in nationales Recht umgesetzt und die bisherige Regelungslücke für Zinsansprüche im umsatzsteuerlichen Veranlagungsverfahren geschlossen werden. Umsatzsteuerzinsen gelten sowohl für Gutschriften wie für Nachzahlungen. Die Umsatzsteuerzinsen müssen mindestens € 50 betragen.
Das Abgabenänderungsgesetz 2022 (AbgÄG 2022) wurde Mitte Juli 2022 im National- und Bundesrat beschlossen und am 19. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Darin enthalten sind unter anderem auch einige Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten.
Der EuGH entschied dass die in § 29 Abs. 4 LSD-BG (bzw. in der Vorgängerregelung des AVRAG) verankerte fünfjährige Strafbarkeitsverjährungsfrist in Verbindung mit strafbaren Unterentlohnungen bei Arbeitnehmerentsendungen nach Österreich NICHT dem EU-Recht widerspricht.
Im Mai 2022 wurde der Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022 (AbgÄG 2022) veröffentlicht, welcher unter anderem auch einige wesentliche Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer enthält. Auch wenn die Gesetzwerdung noch abzuwarten bleibt, finden Sie in der Folge bereits einen ersten, kurzen Überblick der geplanten Neuerungen.
Der VwGH hat kürzlich klargestellt, dass es für die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte unschädlich ist, wenn der Erwerber (d.h. der mittlere Unternehmer in der Lieferkette mit drei Unternehmern) über eine UID-Nummer des Bestimmungslandes verfügt. Voraussetzung ist nur, dass der Erwerber keinen (Wohn-)Sitz im Bestimmungsland hat und für das Dreiecksgeschäft eine andere UID-Nummer als jene des Bestimmungslandes (oder des Ursprungslandes) verwendet. Das BMF hat hingegen bisher strikt die Ansicht vertreten, dass schon bei einer bloßen Registrierung des Erwerbers im Bestimmungsland die Dreiecksgeschäftsregelung ausgeschlossen ist.
Der Nationalrat hat am 16.12.2021 beschlossen, die Steuerbefreiung für die Lieferung bzw. den innergemeinschaftlichen Erwerb von Schutzmasken bis 30.06.2022 zu verlängern.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich im Urteil vom 3. Juni 2021 in der Rs C-931/19 Titanium Ltd mit der Frage befasst, ob eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung einer in Österreich gelegenen Liegenschaft durch einen ausländischen Unternehmer eine feste Niederlassung begründet oder ob das Reverse Charge Verfahren anzuwenden ist.
Mit Urteil vom 27.1.2021, Rs C-787/19, hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die österreichischen Regelungen für Reiseleistungen durch Reisebüros in der derzeit geltenden Fassung nicht den Vorgaben des Art. 306 ff der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG entsprechen und insofern angepasst werden müssen.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die mit dem E-Commerce-Paket verbundenen umsatzsteuerlichen Neuerungen, welche Covid-19 bedingt nun erst mit 1. Juli 2021 in Kraft treten (statt ursprünglich mit 1. Jänner 2021).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich im Urteil vom 11. März 2021 in der Rs C-812/19 Danske Bank mit der Frage befasst, ob eine Verrechnung von Leistungen zwischen Stammhaus und ausländischer Zweigniederlassung der Umsatzsteuer unterliegt, wenn das Stammhaus in einem anderen Mitgliedstaat einer Mehrwertsteuergruppe (Umsatzsteuer-Organschaft) angehört.
Mit 1. Jänner 2021 wurde nun die lang geplante Neuorganisation der Finanzverwaltung umgesetzt, deren Ziel es ist, die Abläufe in der Finanzverwaltung künftig besser, schneller und effizienter zu gestalten. Die wichtigsten Änderungen dieser Neuorganisation haben wir für Sie zusammengefasst.
Am 10.12.2020 wurde im Nationalrat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen, welches bezüglich des Umsatzsteuergesetzes folgende Änderungen vorsieht:
Mit Ablauf der Übergangszeit am 31.12.2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr als EU-Mitgliedsstaat zu behandeln. Es kommen daher ab 01.01.2021 (grundsätzlich) die umsatzsteuerlichen Bestimmungen für Drittländer zur Anwendung. Wir möchten Ihnen hier einen kurzen Überblick über die mit dem Brexit verbundenen umsatzsteuerlichen Auswirkungen für österreichische Unternehmen geben.