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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.

1. Versandhandelsumsätze über elektronische Plattformen
Unterstützt ein Unternehmer
- Einfuhr-Versandhandelsumsätze (siehe unten), bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung 150 Euro nicht übersteigt oder
- Lieferungen innerhalb der EU durch einen Unternehmer, der in der EU weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebstätte unterhält, an einen Nichtunternehmer,
durch die Nutzung elektronischer Schnittstellen wie beispielsweise Online-Plattformen,-Marktplätze oder -Portale, wird dieser Unternehmer (Betreiber der Schnittstelle) so behandelt, als hätte er die Gegenstände selbst erworben und im eigenen Namen weitergeliefert. Der Betreiber der Schnittstelle wird somit selbst zum Steuerschuldner und hat entsprechende Melde- und Aufzeichnungspflichten zu beachten.
2. Wegfall der Lieferschwelle bei Versandhandelsumsätzen
Ab 1. Juli 2021 entfällt die Lieferschwelle von 35.000 Euro bei innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen an private Abnehmer und sogenannte Schwellenerwerber in Österreich. Der Versandhandelsumsatz unterliegt daher im Bestimmungsland ab dem ersten Cent der Umsatzsteuer. Zur Vermeidung einer umsatzsteuerlichen Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland, kann der Unternehmer die ausgeweitete EU-OSS Sonderregelung (siehe unten) in Anspruch nehmen.
Ausgenommen von der Neuregelung sind Kleinstunternehmer, deren Gesamtumsatz mit Versandhandel und Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkdienstleistungen sowie elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer im EU-Ausland 10.000 Euro weder im vorangegangen noch im laufenden Kalenderjahr übersteigt. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung am Unternehmerort, somit im jeweiligen Ansässigkeitsstaat.
Aufgrund der EU weiten Umsetzung entfallen auch in allen anderen EU Ländern die Lieferschwellen. Österreichische Unternehmer (mit Ausnahme von Kleinstunternehmern) müssen daher bei Lieferungen im Rahmen des Versandhandels an private Abnehmer bzw. Schwellenerwerber in anderen EU Staaten ab 01.07.2021 die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes verrechnen. Die Abfuhr der Umsatzsteuer kann über den EU-OSS erfolgen.
3. Neuerungen beim Einfuhr-Versandhandel
Bei Warenlieferungen aus einem Drittland kann neben der Einfuhrumsatzsteuer innerhalb der EU gegebenenfalls zusätzlich Umsatzsteuer aufgrund der Einfuhr-Versandhandelsregelung zu entrichten sein. Ab 01.07.2021 besteht eine besondere Lieferortbestimmung für den sogenannten Einfuhr-Versandhandel, das sind Versandhandelslieferungen aus dem Drittland an private Abnehmer oder sogenannte Schwellenerwerber. Lieferungen neuer Fahrzeuge oder Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren an Nichtunternehmer, die keine juristischen Personen sind, fallen NICHT unter die Regelung für Einfuhr-Versandhandelsumsätze.
Der Lieferort liegt beim Einfuhr-Versandhandel an jenem Ort, an dem die Warenbewegung endet (Bestimmungsland). Diese Regelung gilt in zwei Fällen:
- Der Leistungsort liegt beim Einfuhr-Versandhandelsumsatz im Bestimmungsland, wenn die Waren in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden, als jenem in dem die Beförderung der Ware endet.
- Der Leistungsort liegt beim Einfuhr-Versandhandel auch dann im Bestimmungsland, wenn das Unternehmen die Sonderregelung für den IOSS (siehe unten) in Anspruch nimmt. Es können jedoch nur Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Sachwert je Sendung 150 Euro nicht überschreitet, über den IOSS erklärt werden. Der Einzelwert je Sendung bemisst sich am Preis, der tatsächlich aufgewendet wird, ohne Transport- und Versicherungskosten (sofern diese nicht im Preis einkalkuliert sind).
Bei Inanspruchnahme der Sonderregelung und der Angabe der dafür zu erteilenden IOSS-Nummer spätestens bei der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung ist die Einfuhr für den Versandhändler steuerfrei (auch der Empfänger der Ware hat keine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten), andernfalls fällt die Einfuhrumsatzsteuer ab dem ersten Cent an. Die steuerfreie Einfuhr von Gegenständen mit Gesamtwert unter 22 Euro entfällt mit 1. Juli 2021.
4. Erweiterung des bisherigen One-Stop-Shop-Verfahrens (OSS)
Der OSS bietet Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich in einem EU Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung = MSI) zu registrieren und sämtliche unter die jeweilige Sonderregelung fallenden Umsätze in diesem Mitgliedstaat zu erklären und die darauf entfallenden Umsatzsteuern gemeinsam zu entrichten. Macht der Unternehmer vom OSS Gebrauch, entfällt die Verpflichtung, sich für die Erbringung bestimmter Umsätze in der EU in jedem Mitgliedstaat, in dem er derartige Umsätze erbringt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen.
Aufgrund des E-Commerce-Pakets kommt es zu einer Ausweitung des bisherigen Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens (MOSS). Ab 1. Juli 2021 wird es daher – abhängig von der erbrachten Leistung sowie der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen – drei unterschiedliche Verfahren geben:
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Import-One-Stop-Shop (IOSS) – NEU ab 1. Juli 2021
Unternehmer, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze von Drittlandswaren in das Gemeinschaftsgebiet tätigen, können sich – unter bestimmten Bedingungen – ab 1. Juli 2021 dafür entscheiden, sich in nur einem Mitgliedstaat erfassen zu lassen und dort die Steuer über den Import-One-Stop-Shop (IOSS) zu erklären und abzuführen. Die Umsatzsteuer wird über den IOSS in die jeweiligen Mitgliedstaaten, in denen die Steuer geschuldet wird, weitergeleitet. Betroffen sind Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Einzelwert je Sendung 150 Euro nicht übersteigt.
Den IOSS können folgende Unternehmer mit Einfuhr- Versandhandelsumsätzen in Anspruch nehmen:
- Unternehmer, die ihr Unternehmen oder eine Betriebstätte im Gemeinschaftsgebiet haben
- Unternehmer, die von einem IOSS-Vertreter vertreten werden
Die Sonderregelung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und ist erstmals auf Lieferungen anzuwenden, für die die Zahlung nach dem 30. Juni 2021 angenommen wird.
Für EU-Unternehmen erfolgt die Registrierung in jenem Mitgliedstaat, in dem der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Befindet sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittland, erfolgt die Registrierung in jenem Mitgliedstaat, in dem eine Betriebsstätte vorliegt. Drittlandsunternehmen, die weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben, können sich nur in dem Mitgliedstaat registrieren, in dem ihr IOSS Vertreter registriert ist.
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EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) – bisher EU-Mini-One-Stop-Shop (EU-MOSS)
Grundsätzlich können sich sowohl EU-Unternehmen als auch Drittlandsunternehmen zum EU-OSS registrieren (Drittlandsunternehmen allerdings nur für Lieferungen), sofern sie entsprechende Umsätze tätigen. Für EU-Unternehmen erfolgt die Registrierung in jenem Mitgliedstaat, in dem der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Befindet sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittland, erfolgt die Registrierung in jenem Mitgliedstaat, in dem eine Betriebsstätte vorliegt. Hat dieses Unternehmen noch eine andere Betriebsstätte innerhalb der EU, kann es auswählen in welchem der Betriebsstättenstaaten es sich registriert.
Sämtliche unter den EU-OSS fallenden Umsätze sind dann ab 01.07.2021 über den EU-OSS zu erklären und eine Registrierung im Bestimmungsmitgliedstaat ist nicht erforderlich.
Der EU-OSS kann ab 1. Juli 2021 für die folgenden Umsätze verwendet werden:
- Alle sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte hat
- Innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen
- Innerstaatliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für die die Plattform Steuerschuldner ist
Bis 30. Juni 2021 können nur elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkleistungen, die an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbracht werden, über EU-OSS (bisher MOSS) erklärt werden. Mit 1. Juli 2021 wird der MOSS zum EU-OSS. Wenn ein Unternehmen bereits vor 1. Juli 2021 zum MOSS registriert war, bleibt die Registrierung auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin aufrecht.
Drittlandsunternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben, können den EU-OSS nur für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze – bzw. als Plattform auch für innerstaatliche Lieferungen– in Anspruch nehmen (für sonstige Leistungen steht der Nicht-EU-OSS zur Verfügung, siehe unten).
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Nicht-EU-One-Stop-Shop (Nicht-EU-OSS) – bisher Nicht-EU-Mini-One-Stop-Shop (Nicht-EU-MOSS)
Die bisher bestehende Sonderregelung für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen wird ab 1. Juli 2021 auf alle sonstigen Dienstleistungen, die ein im Drittland ansässiger Unternehmer an Nichtunternehmer (B2C) im EU-Gebiet ausführt, ausgeweitet.
Der Drittlandsunternehmer muss sich im Rahmen des Nicht-EU-OSS in nur einem Mitgliedstaat erfassen lassen (EU-Umsatzsteuernummer) und dort die Umsatzsteuer erklären und abführen.
Sowohl die neue Sonderregelung des EU-OSS als auch des Nicht-EU-OSS treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
Die Vorregistrierung für alle Verfahren ist seit 01.04.2021 über Finanzonline möglich.
Sie haben noch Fragen? Unsere Expertin Claudia Modarressy unterstützt Sie gerne.