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E-Commerce-Paket: Umsatzsteuerliche Neuerungen ab 01.07.2021

Mag. Claudia Modarressy
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Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die mit dem E-Commerce-Paket verbundenen umsatzsteuerlichen Neuerungen, welche COVID-19-bedingt nun erst mit 1. Juli 2021 in Kraft treten (statt ursprünglich mit 1. Jänner 2021).
Inhalt

1. Versandhandelsumsätze über elektronische Plattformen

Unterstützt ein Unternehmer

  • Einfuhr-Versandhandelsumsätze (siehe unten), bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung 150 Euro nicht übersteigt oder
  • Lieferungen innerhalb der EU durch einen Unternehmer, der in der EU weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebstätte unterhält, an einen Nichtunternehmer,

durch die Nutzung elektronischer Schnittstellen wie beispielsweise Online-Plattformen,-Marktplätze oder -Portale, wird dieser Unternehmer (Betreiber der Schnittstelle) so behandelt, als hätte er die Gegenstände selbst erworben und im eigenen Namen weitergeliefert. Der Betreiber der Schnittstelle wird somit selbst zum Steuerschuldner und hat entsprechende Melde- und Aufzeichnungspflichten zu beachten.

 

2. Wegfall der Lieferschwelle bei Versandhandelsumsätzen

Ab 1. Juli 2021 entfällt die Lieferschwelle von 35.000 Euro bei innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen an private Abnehmer und sogenannte Schwellenerwerber in Österreich. Der Versandhandelsumsatz unterliegt daher im Bestimmungsland ab dem ersten Cent der Umsatzsteuer. Zur Vermeidung einer umsatzsteuerlichen Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland, kann der Unternehmer die ausgeweitete EU-OSS Sonderregelung (siehe unten) in Anspruch nehmen.

Ausgenommen von der Neuregelung sind Kleinstunternehmer, deren Gesamtumsatz mit Versandhandel und Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkdienstleistungen sowie elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer im EU-Ausland 10.000 Euro weder im vorangegangen noch im laufenden Kalenderjahr übersteigt. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung am Unternehmerort, somit im jeweiligen Ansässigkeitsstaat.

Aufgrund der EU weiten Umsetzung entfallen auch in allen anderen EU Ländern die Lieferschwellen. Österreichische Unternehmer (mit Ausnahme von Kleinstunternehmern) müssen daher bei Lieferungen im Rahmen des Versandhandels an private Abnehmer bzw. Schwellenerwerber in anderen EU Staaten ab 01.07.2021 die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes verrechnen. Die Abfuhr der Umsatzsteuer kann über den EU-OSS erfolgen.

 

3. Neuerungen beim Einfuhr-Versandhandel

Bei Warenlieferungen aus einem Drittland kann neben der Einfuhrumsatzsteuer innerhalb der EU gegebenenfalls zusätzlich Umsatzsteuer aufgrund der Einfuhr-Versandhandelsregelung zu entrichten sein. Ab 01.07.2021 besteht eine besondere Lieferortbestimmung für den sogenannten Einfuhr-Versandhandel, das sind Versandhandelslieferungen aus dem Drittland an private Abnehmer oder sogenannte Schwellenerwerber. Lieferungen neuer Fahrzeuge oder Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren an Nichtunternehmer, die keine juristischen Personen sind, fallen NICHT unter die Regelung für Einfuhr-Versandhandelsumsätze.

Der Lieferort liegt beim Einfuhr-Versandhandel an jenem Ort, an dem die Warenbewegung endet (Bestimmungsland). Diese Regelung gilt in zwei Fällen:  

  • Der Leistungsort liegt beim Einfuhr-Versandhandelsumsatz im Bestimmungsland, wenn die Waren in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden, als jenem in dem die Beförderung der Ware endet.
  • Der Leistungsort liegt beim Einfuhr-Versandhandel auch dann im Bestimmungsland, wenn das Unternehmen die Sonderregelung für den IOSS (siehe unten) in Anspruch nimmt. Es können jedoch nur Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Sachwert je Sendung 150 Euro nicht überschreitet, über den IOSS erklärt werden. Der Einzelwert je Sendung bemisst sich am Preis, der tatsächlich aufgewendet wird, ohne Transport- und Versicherungskosten (sofern diese nicht im Preis einkalkuliert sind). 

Bei Inanspruchnahme der Sonderregelung und der Angabe der dafür zu erteilenden IOSS-Nummer spätestens bei der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung ist die Einfuhr für den Versandhändler steuerfrei (auch der Empfänger der Ware hat keine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten), andernfalls fällt die Einfuhrumsatzsteuer ab dem ersten Cent an. Die steuerfreie Einfuhr von Gegenständen mit Gesamtwert unter 22 Euro entfällt mit 1. Juli 2021.

 

4. Erweiterung des bisherigen One-Stop-Shop-Verfahrens (OSS)

Der OSS bietet Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich in einem EU Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung = MSI) zu registrieren und sämtliche unter die jeweilige Sonderregelung fallenden Umsätze in diesem Mitgliedstaat zu erklären und die darauf entfallenden Umsatzsteuern gemeinsam zu entrichten. Macht der Unternehmer vom OSS Gebrauch, entfällt die Verpflichtung, sich für die Erbringung bestimmter Umsätze in der EU in jedem Mitgliedstaat, in dem er derartige Umsätze erbringt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen.

Aufgrund des E-Commerce-Pakets kommt es zu einer Ausweitung des bisherigen Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens (MOSS). Ab 1. Juli 2021 wird es daher – abhängig von der erbrachten Leistung sowie der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen – drei unterschiedliche Verfahren geben:

  • Import-One-Stop-Shop (IOSS) – NEU ab 1. Juli 2021

Unternehmer, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze von Drittlandswaren in das Gemeinschaftsgebiet tätigen, können sich – unter bestimmten Bedingungen – ab 1. Juli 2021 dafür entscheiden, sich in nur einem Mitgliedstaat erfassen zu lassen und dort die Steuer über den Import-One-Stop-Shop (IOSS) zu erklären und abzuführen. Die Umsatzsteuer wird über den IOSS in die jeweiligen Mitgliedstaaten, in denen die Steuer geschuldet wird, weitergeleitet. Betroffen sind Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Einzelwert je Sendung 150 Euro nicht übersteigt.

Den IOSS können folgende Unternehmer mit Einfuhr- Versandhandelsumsätzen in Anspruch nehmen:

  • Unternehmer, die ihr Unternehmen oder eine Betriebstätte im Gemeinschaftsgebiet haben
  • Unternehmer, die von einem IOSS-Vertreter vertreten werden

Die Sonderregelung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und ist erstmals auf Lieferungen anzuwenden, für die die Zahlung nach dem 30. Juni 2021 angenommen wird.

Für EU-Unternehmen erfolgt die Registrierung in jenem Mitgliedstaat, in dem der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Befindet sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittland, erfolgt die Registrierung in jenem Mitgliedstaat, in dem eine Betriebsstätte vorliegt. Drittlandsunternehmen, die weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben, können sich nur in dem Mitgliedstaat registrieren, in dem ihr IOSS Vertreter registriert ist.

  • EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) – bisher EU-Mini-One-Stop-Shop (EU-MOSS)

Grundsätzlich können sich sowohl EU-Unternehmen als auch Drittlandsunternehmen zum EU-OSS registrieren (Drittlandsunternehmen allerdings nur für Lieferungen), sofern sie entsprechende Umsätze tätigen. Für EU-Unternehmen erfolgt die Registrierung in jenem Mitgliedstaat, in dem der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Befindet sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittland, erfolgt die Registrierung in jenem Mitgliedstaat, in dem eine Betriebsstätte vorliegt. Hat dieses Unternehmen noch eine andere Betriebsstätte innerhalb der EU, kann es auswählen in welchem der Betriebsstättenstaaten es sich registriert. 

Sämtliche unter den EU-OSS fallenden Umsätze sind dann ab 01.07.2021 über den EU-OSS zu erklären und eine Registrierung im Bestimmungsmitgliedstaat ist nicht erforderlich.

Der EU-OSS kann ab 1. Juli 2021 für die folgenden Umsätze verwendet werden:

  • Alle sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte hat
  • Innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen
  • Innerstaatliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für die die Plattform Steuerschuldner ist

Bis 30. Juni 2021 können nur elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkleistungen, die an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbracht werden, über EU-OSS (bisher MOSS) erklärt werden. Mit 1. Juli 2021 wird der MOSS zum EU-OSS. Wenn ein Unternehmen bereits vor 1. Juli 2021 zum MOSS registriert war, bleibt die Registrierung auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin aufrecht. 

Drittlandsunternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben, können den EU-OSS nur für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze – bzw. als Plattform auch für innerstaatliche Lieferungen– in Anspruch nehmen (für sonstige Leistungen steht der Nicht-EU-OSS zur Verfügung, siehe unten).

  • Nicht-EU-One-Stop-Shop (Nicht-EU-OSS) – bisher Nicht-EU-Mini-One-Stop-Shop (Nicht-EU-MOSS)

Die bisher bestehende Sonderregelung für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen wird ab 1. Juli 2021 auf alle sonstigen Dienstleistungen, die ein im Drittland ansässiger Unternehmer an Nichtunternehmer (B2C) im EU-Gebiet ausführt, ausgeweitet.

Der Drittlandsunternehmer muss sich im Rahmen des Nicht-EU-OSS in nur einem Mitgliedstaat erfassen lassen (EU-Umsatzsteuernummer) und dort die Umsatzsteuer erklären und abführen.

Sowohl die neue Sonderregelung des EU-OSS als auch des Nicht-EU-OSS treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

Die Vorregistrierung für alle Verfahren ist seit 01.04.2021 über Finanzonline möglich.

Sie haben noch Fragen? Unsere Expertin Claudia Modarressy unterstützt Sie gerne.