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1. Finanzamt Österreich (FAÖ) und Finanzamt für Großbetriebe (FAG)
Die bisher bestehenden Finanzämter wurden mit 1. Jänner 2021 durch das Finanzamt Österreich (FAÖ) und das Finanzamt für Großbetriebe (FAG) ersetzt.
Das Finanzamt Österreich hat eine umfassende und bundesweite Zuständigkeit für alle Aufgaben, die weder dem Bundesminister für Finanzen (BMF), noch dem Finanzamt für Großbetriebe (FAG), noch dem Zollamt Österreich (ZAÖ) übertragen sind. Die bisher bestehenden 39 Finanzämter wurden nun auf 32 Dienststellen reduziert, die bisherigen Standorte bleiben aber als regionale Ansprechpartner erhalten. Die Dienststellen sind wie die bisherigen Finanzämter zuständig für die operative Abgabenerhebung, wie z.B. Service, Festsetzung, Prüfung, Einhebung und Einbringung.
Es werden folgende Dienststellen (bisher: Finanzämter) zusammengelegt (ACHTUNG: geänderte Bankverbindung seit 1. Jänner 2021):
Dienststelle | Dienststelle |
Bezeichnung der neuen Dienststelle und IBAN |
Wien 4/5/10 | Wien 9/18/19 Klosterneuburg |
Wien 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg IBAN: AT31 0100 0000 0550 4075 |
Gänserndorf Mistelbach | Hollabrunn Korneuburg Tulln |
Weinviertel IBAN: AT28 0100 0000 0550 4226 |
Neunkirchen Wr. Neustadt | Lilienfeld St. Pölten |
Niederösterreich Mitte IBAN: AT08 0100 0000 0550 4295 |
St. Veit Wolfsberg | Klagenfurt |
Klagenfurt St. Veit Wolfsberg IBAN: AT92 0100 0000 0556 4572 |
Bruck Leoben Mürzzuschlag | Graz-Umgebung |
Steiermark Mitte IBAN: AT38 0100 0000 0553 4698 |
Kitzbühel Lienz | Kufstein Schwaz |
Tirol Ost IBAN: AT62 0100 0000 0554 4839 |
Bregenz | Feldkirch |
Vorarlberg IBAN: AT63 0100 0000 0557 4988 |
Quelle: KSW
Die Bankverbindungen der nicht zusammengelegten Dienststellen (bisher: Finanzämter) bleiben unverändert aufrecht. Der IBAN des Finanzamtes für Großbetriebe lautet AT88 0100 0000 0550 4116. Eine Übersicht der aktuellen Bankverbindungen finden Sie auf der Homepage des BMF.
Die Abgabenpflichtigen behalten zudem ihre bisherigen Steuernummern auch wenn sie von einem Wechsel zum Finanzamt für Großbetriebe bzw einer Zusammenlegung betroffen sind.
Das Finanzamt Österreich besitzt zudem die ausschließliche Zuständigkeit zur Vergabe von Steuernummern. Die konkrete Zuständigkeit für die Vergabe richtet sich nach der Dienststelle, in dessen Bereich sich der Sitz der Geschäftsleitung bzw der Wohnsitz befindet. Bestehende Steuernummern werden künftig nicht mehr geändert, weder durch eine Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung oder des Wohnsitzes, noch durch Änderung der Zuständigkeit vom Finanzamt Österreich zum Finanzamt für Großbetriebe. Welche Dienststelle aktuell zuständig ist, kann zukünftig in FinanzOnline abgerufen werden.
Für die Abgabenentrichtung ist noch auf folgende Änderung hinzuweisen: Wurde die Steuernummer noch nicht mitgeteilt bzw ist deren Angabe bei speziellen Rechtsvorgängen grundsätzlich nicht notwendig, ist bei der Zahlung künftig eine – für jede Dienststelle eigens eingerichtete – „fiktive“ Steuernummer anzugeben (diese können Sie ebenfalls der Homepage des BMF entnehmen).
Das Finanzamt für Großbetriebe ist seit 1. Jänner 2021 bundesweit für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Gewerbebetriebe und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Österreich einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und in den letzten beiden Jahren Umsatzerlöse von jeweils mehr als 10 Mio. EUR erzielt haben,
- Abgabenpflichtige, die in einem länderbezogenen Bericht gemäß Verrechnungspreisdokumentationsgesetz angeführt werden (Angehörige multinationaler Unternehmensgruppen),
- die Österreichische Nationalbank,
- Finanz-Dienstleister, die der Finanzmarktaufsicht (FMA) unterliegen,
- Privatstiftungen und vergleichbare ausländische Einrichtungen,
- Stiftungen und Fonds,
- Gemeinnützige Bauvereinigungen,
- Abgabenpflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder seinen Sitz nicht in Österreich hat,
- Abgabenpflichtige, die Teil einer Organschaft sind, wenn der Organträger oder zumindest ein Organ in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt,
- sowie Abgabenpflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist.
Alle anderen Betriebe unterliegen der Zuständigkeit des Finanzamts Österreich. Bezüglich der Zuständigkeiten und Aufgaben des Finanzamtes für Großbetriebe dürfen wir auch auf die Homepage des BMF verweisen.
2. Zollamt Österreich (ZAÖ)
Das Zollamt Österreich ist als bundesweite Abgaben- und Finanzstrafbehörde zuständig für:
- die Vollziehung des Zollrechts,
- die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation,
- die Erhebung der Verbrauchsteuern,
- die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer,
- die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden,
- die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer im grenzüberschreitenden Verkehr für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug,
- die Vollziehung des Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz und des Tabakmonopolgesetzes,
- sowie die Erhebung des Altlastenbeitrages im Sinn des Altlastensanierungsgesetzes.
Die bisherigen Zollämter werden zu 5 Dienststellen (Nord, Ost, Mitte, West und Süd) zusammengefasst, die sich wiederum in regionale Zollstellen untergliedern (siehe Homepage des BMF).
3. Amt für Betrugsbekämpfung (ABB), Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB) und Zentrale Services
Das Amt für Betrugsbekämpfung besteht aus den Geschäftsbereichen Finanzstrafsachen, Finanzpolizei, Steuerfahndung und Internationale Zusammenarbeit. Hier werden somit die Abgaben- und Sozialbetrugsbekämpfungseinheiten des BMF zusammengeführt.
Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat bereits am 1. Jänner 2020 seine Tätigkeit aufgenommen. Es handelt sich um eine eigenständige Prüfbehörde, die direkt dem Finanzministerium untersteht und der die bisher überwiegend mit der GPLA (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) befassten Organe angehören. Zu ihren Aufgaben zählen die Lohnsteuerprüfung, die Sozialversicherungsprüfung, die Kommunalsteuerprüfung sowie die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben.
Die Zentralen Services sind eine bundesweite Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung mit Unterstützungsfunktion. Zu ihren Aufgabenbereichen gehören insbesondere die Sicherstellung der einheitlichen Rechtsauslegung, sowie die Nachprüfung der gesamten Verrechnung der Abgabenbehörden des Bundes und des Amtes für Betrugsbekämpfung.
4. Neue Postanschriften der Ämter
Finanzamt Österreich
Postfach 260
1000 Wien
Finanzamt für Großbetriebe
Postfach 251
1000 Wien
Amt für Betrugsbekämpfung
Postfach 252
1000 Wien
Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge
Postfach 253
1000 Wien
Sie haben noch Fragen? Unsere Expertin Claudia Modarressy bzw. Ihr/e zuständige/r Betreuer/in unterstützt Sie gerne.