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AbgÄG 2022 – geplante Neuerungen in der Umsatzsteuer

Von:
René Adam
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Im Mai 2022 wurde der Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022 (AbgÄG 2022) veröffentlicht, welcher unter anderem auch einige wesentliche Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer enthält. Auch wenn die Gesetzwerdung noch abzuwarten bleibt, finden Sie in der Folge bereits einen ersten, kurzen Überblick der geplanten Neuerungen.
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AbgÄG 2022 – beschlossene Neuerungen der Umsatzsteuer
Beitrag vom 29. August 2022
AbgÄG 2022 – beschlossene Neuerungen der Umsatzsteuer
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Rechnungsmerkmale / Vorsteuerabzug bei Leistungserbringung durch Ist- Besteuerer

Der EuGH (vgl. EuGH 10.2.2022, C-9/20, Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136) hat erst kürzlich klargestellt, dass eine zusätzliche Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug das Entstehen der Steuerschuld beim leistenden Unternehmer ist. Bei Leistungsbezug von einem Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert (sog. Ist-Besteuerer, z.B. Freiberufler oder Versorgungsunternehmen), ist somit zusätzliche Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger, dass die Zahlung geleistet wurde.

Mit dem AbgÄG 2022 sollen die entsprechenden Bestimmungen im österreichischen Umsatzsteuerrecht nun mit Wirksamkeit ab 1.1.2023 entsprechend angepasst werden.  Der Vorsteuerabzug soll daher bei Bezug von Leistungen von Ist- Besteuerern an die Zahlung geknüpft sein. Damit der Leistungsempfänger den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs künftig bestimmen kann, besteht die gesetzliche Verpflichtung für den leistenden Unternehmer, wenn er nach vereinnahmten Entgelten besteuert, eine entsprechende Angabe in der Rechnung zu machen („Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“). Dieses Rechnungsmerkmal soll auch für Kleinbetragsrechnungen (bis zu EUR 400) gleichermaßen verpflichtend sein.

Achtung: In der vom Ministerrat beschlossenen Regierungsvorlage zum AbgÄG 2022 wurden die im Begutachtungsentwurf aufgenommenen Adaptierungen des UStG in diesem Zusammenhang wieder gestrichen (§ 11 bzw § 12 UStG). Demnach würden sich unmittelbar (bzw aufgrund des AbgÄG 2022) keine Änderungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges ergeben. Inwieweit die Aussagen des EuGH in der Praxis bereits jetzt zu beachten sind bleibt jedoch noch abzuwarten.

Verlängerung des 0% Steuersatzes für Schutzmasken

Nach derzeitiger Rechtslage würde der 0% Steuersatz für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken mit 30.6.2022 auslaufen. Das AbgÄG 2022 sieht eine Verlängerung um ein weiteres Jahr vor, dh der Steuersatz von 0% soll nunmehr für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2023 ausgeführt werden, anwendbar sein.

Dreiecksgeschäfte- erweiterter Anwendungsbereich

Die wohl weitreichendste, umsatzsteuerliche Veränderung im Rahmen des AbgÄG 2022 betrifft den künftigen Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte (Art 25 UStG). Nach bisheriger österreichischer Auffassung war die Sonderregelung für Dreiecksgeschäfte grundsätzlich nur innerhalb von Reihengeschäften mit drei Personen, die UID-Nummern aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten verwenden, anwendbar. Zur Vermeidung von Qualifikationskonflikten mit anderen Mitgliedstaaten sollen die österreichischen Vorschriften nun entsprechend den Verhandlungsergebnissen des Mehrwertsteuerausschusses bzw. den Empfehlungen der Europäischen Kommission angepasst werden.

Ab 1.1.2023 soll die Dreiecksgeschäftsvereinfachung auch innerhalb eines Reihengeschäfts mit mehr als 3 Parteien unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sein.  Es kann wie bisher immer nur einer der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer potenziell in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen, und zwar der Steuerpflichtige innerhalb der Reihe, der den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt, also der Empfänger der bewegten Lieferung ist.

Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Personenbeförderung per Bahn

Die grenzüberschreitende Personenbeförderung per Bahn, die bisher für den österreichischen Streckenabschnitt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% unterliegt, soll künftig steuerbefreit werden und damit mit der internationalen Luft- und Schifffahrt (ausgenommen auf dem Bodensee) gleichgestellt werden. (ab 1. Jänner 2023)

Vermietung inländischer Grundstücke durch ausländische Unternehmer

Als Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH (EuGH 3.6.2021, C-931/19, Titanium) zur Vermietung durch ausländische Unternehmer (vergleiche dazu unseren Beitrag vom 30.6.2021: Vermietung einer Immobilie durch einen ausländischen Unternehmer | Grant Thornton Austria) werden die Bestimmungen zum Reverse-Charge-Verfahren angepasst. Bei der Vermietung von Grundstücken durch Unternehmer, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben (sogenannte ausländische Unternehmer), soll es nicht zum Übergang der Steuerschuld kommen. Durch diese Änderung wird  – wie vor dem EuGH Urteil Titanium  – der leistende (vermietende) Unternehmer Steuerschuldner sein und hat daher seine Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären.

Ein Inkrafttretensdatum ist im Entwurf (bisher) nicht enthalten. Es bleibt abzuwarten, ob ein solches noch im Gesetzgebungsverfahren im Sinne der Praktikabilität ergänzt wird.

Beschränkung der Haftung gem § 27 (4) UStG

Die Einbehaltungs- und Abfuhrverpflichtung der Umsatzsteuer durch den Empfänger gemäß § 27(4) UStG soll entsprechend den Ausnahmen vom Übergang der Steuerschuld in § 19 (1) UStG bei sonstigen Leistungen angepasst werden, da bis dato nur die Ausnahme für die Eintrittsberechtigungen auch in § 27 (4) UStG vorgesehen war. Somit sollen zukünftig auch österreichische Abnehmer, die Leistungen von Unternehmern beziehen, die im Inland weder Wohnsitz/Sitz, noch gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte haben, nicht mehr für die Abführung der Umsatzsteuer durch den erbringenden Unternehmer haften, wenn die Leistungen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die Vermietung von Grundstücken betreffen.

Leistungen iZm ausländischen Streitkräften

Aufgrund der EU-Richtlinie 2019/2235 wird eine Umsatzsteuerbefreiung für Einfuhren, Lieferungen von Gegenständen (ausgenommen neue Fahrzeuge) oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik eingeführt. Diese Befreiung gilt nur im Zusammenhang mit Aktivitäten von Streitkräften (Verteidigungsanstrengungen) eines Mitgliedsstaates, welche außerhalb des Territoriums dieses Mitgliedsstaates gesetzt werden. Einfuhren, Lieferungen und Dienstleistungen für Streitkräfte, welche für inländische Aktivitäten des Mitgliedstaates gesetzt werden, sind somit nicht von dieser Befreiung umfasst.

Hinsichtlich der steuerbefreiten Leistungen wären neben Umsätzen für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte auch Leistungen für die Versorgung ihrer Kantinen und Kasinos sowie Leistungen an das zivile Begleitpersonal der Streitkräfte umfasst.

Diese Befreiung ist als echte Steuerbefreiung konzipiert und wirkt sich somit nicht negativ auf den Vorsteuerabzug aus und soll mit 1.7.2022 in Kraft treten.

Einführung einer Umsatzsteuerverzinsung in der BAO

In der BAO sollen durch das AbgÄG 2022 künftig Umsatzsteuerzinsen eingeführt werden. Diese sollen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz liegen und sowohl im Falle von Gutschriften, als auch im Falle von Nachforderungen fällig werden. Beträge bis 50 € sollen nicht festgesetzt werden

Grundsätzlich ist eine Gutschrift ab dem 91. Tag nach Einlangen der Umsatzsteuer-Voranmeldung/Jahreserklärung bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto bzw. der Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides zu verzinsen sowie eine Nachzahlung, die sich aus einer verspätet eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung ergibt, ab dem 91. Tag nach Fälligkeit bis zum Einlangen der Voranmeldung bzw. Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides. Eine Nachforderung aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge der Umsatzsteuerjahreserklärung wird ab dem 1. Mai des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses verzinst.

Eine Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen für Überschüsse bzw. Gutschriften kann für Zeiträume versagt werden, in welchen der Abgabepflichtige seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Prüfung einer Voranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung nicht innerhalb der durch die Abgabenbehörde gesetzten Frist nachkommt.

Grundsätzlich ist hinsichtlich Inkrafttreten der Umsatzsteuerverzinsung vorgesehen, dass diese mit der Kundmachung folgenden Tag in Kraft tritt wobei die Neuregelung für Gutschriften aufgrund einer UVA oder eines Festsetzungsbescheides auf alle offene Verfahren anzuwenden sein soll; im Falle von Gutschriften aufgrund eines Umsatzsteuerjahresbescheides auf alle noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Bescheide. Bei Nachforderungen sollen die Neuregelungen erstmals auf jene Fälle anzuwenden sein, in welchen der Fälligkeitstag (§ 21 Abs. 1 UStG) nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt; im Falle von Nachforderungen aufgrund eines Umsatzsteuerjahresbescheides erstmalig für Bescheide betreffend das Jahr 2022.