Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen. Die durch das Corona-Virus verursachten Probleme treffen insbesondere Arbeitgeber, die sich fragen, welche Möglichkeiten Ihnen in dieser schwierigen Situation zur Verfügung stehen.
In Anbetracht der internationalen und lokalen Situation, sehen wir es als unsere Verantwortung, jegliche Ansteckungsgefahr zu minimieren und die Folgen für unsere MitarbeiterInnen und KlientInnen so gering wie möglich zu halten. Ab Montag befindet sich daher der Großteil unserer Mitarbeiter im Teleworking. Wir haben folgende Maßnahmen getroffen, um unsere Leistungen für Sie weiterhin termingerecht und ohne wesentliche Einschränkungen erbringen zu können: Ihre persönliche Betreuerin / Ihr persönlicher Betreuer steht Ihnen weiterhin per E-Mail oder Firmenhandy zur Verfügung und bitten Sie, Anfragen per E-Mail oder Firmenhandy an diese Person zu richten. Auch unter den zentralen Rufnummern, +43 1 15054313 (Wien Hauptbahnhof), +43 1 5054313 (Wien Rivergate) sind unserer Büros weiterhin für Sie erreichbar.
Kürzlich hat das Sozialministerium einen neuen Erlass kundgemacht (BMASGK-462.302/0007-VII/A/3/2019), in dem die Rechtsansicht des Ministeriums zur durchschnittlichen Wochenarbeitszeit näher erläutert wird.
Der OGH entschied kürzlich (8 ObA 52/19h), dass ein Angestellter bei Gesundheitsgefährdung unter bestimmten Voraussetzungen ohne zeitliche Einschränkung aus dem Dienstverhältnis austreten kann. Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Austritt der Klägerin wegen dauerhafter Gesundheitsgefährdung gemäß § 26 Z 1 AngG rechtzeitig erfolgte.
Die Organisation der Finanzverwaltung wird durch das am 19.9.2019 im Nationalrat beschlossene Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) völlig neu strukturiert. Wir haben für Sie eine Übersicht der wichtigsten Änderungen zusammengestellt.
Das Coronavirus wirft arbeitsrechtliche Fragen auf: Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor einer Infektion zu Hause bleiben oder angeordnete Dienstreisen verweigern? Welche Reaktion seitens des Dienstgebers ist angemessen und wer übernimmt die Kosten bei behördlich angeordneten Quarantänemaßnahmen? Wir haben für Sie 10 arbeitsrechtliche Fragen rund um das Coronavirus zusammengestellt.
Der Nationalrat hat Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit eingeräumt. Die Neuregelung ist seit 1. 1. 2020 in Kraft und gilt für seit Jahresanfang angetretene Pflegekarenzen und Pflegeteilzeiten.
In einigen Unternehmen war es bisher üblich, Gleitzeitvereinbarungen mit dem Kappen von Stunden über einem gewissen Ausmaß zu verbinden. Der Oberste Gerichtshof hat nun in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Klauseln, die den Verfall oder das unbezahlte Streichen der nicht übertragbaren Zeitguthaben bei Ende der Gleitzeitperiode beinhalten, arbeitsrechtlich unzulässig sind.
Eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers stellt für beschäftigte Mitarbeiter einen wichtigen Motivationsfaktor zur Erreichung der Unternehmensziele dar und bewirkt eine stärkere Identifikation mit dem Unternehmen. Außerdem eröffnet sich dadurch für kleine und mittlere Betriebe auch eine Alternative zu den herkömmlichen Finanzierungsformen.
Die Österreichische Gesundheitskasse ist seit 1. Jänner 2020 die Krankenversicherung für alle Personen, die bisher bei einer der neun Gebietskrankenkassen versichert waren. Darüber hinaus sind zukünftig auch die Versicherten der bisherigen Betriebskrankenkassen (mit Ausnahme der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe) bei der Österreichischen Gesundheitskasse versichert. Das gilt auch für mitversicherte Angehörige.
Alle Jahre wieder: Jeder Jahreswechsel bringt in der Personalverrechnung umfassende Veränderungen mit sich. Auch das Jahr 2020 hat einige Neuerungen zu bieten. Die Details finden Sie in unserer Übersicht.
Mit dem Jahresbeginn 2020 sind auch Arbeitgeber, die keine lohnsteuerliche Betriebsstätte in Österreich haben, verpflichtet, Lohnsteuer für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer abzuführen. Dies betrifft vor allem Dienstnehmer mit inländischem Wohnsitz oder/und gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich.
In unserem Update PV informieren wir Sie über aktuelle Themen und Neuerungen aus dem Bereich Personalverrechnung.
Beim grenzüberschreitenden Personaleinsatz sind in Österreich eine Fülle an Melde- und Bereithaltepflichten des Arbeitgebers zu beachten. Die Nichteinhaltung wird mit drakonischen Geldstrafen geahndet. Mit großer Spannung wurde das kürzlich erschienene Urteil des Europäischen Gerichtshof erwartet, das zu einem Anpassungsbedarf der strengen Regelungen führen wird.
Wer 45 Jahre bzw. 540 Monate über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet hat, soll künftig ohne Abschläge in Pension gehen dürfen – und zwar auch dann, wenn man vor dem Regelpensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre) in den Ruhestand geht. Das hat der Nationalrat am 19. September 2019 beschlossen. Für die Betroffenen (ASVG-Versicherte, Bauern und Selbständige) bedeutet dies deutlich höhere Pensionszahlungen. Beamte sind von der neuen Regelung ausgenommen.
In Österreich sind Dienstnehmer und Dienstgeber mit hohen Abgabenquoten konfrontiert. Ein Steuersatz von bis zu 55% führt dazu, dass Dienstnehmern von jedem Euro Bruttogehaltserhöhung lediglich etwa die Hälfte netto übrigbleibt.