Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Covid-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro sowohl von der Lohnsteuer (§ 124b Z 350 EStG 1988), als auch von der Sozialversicherung (§49 Abs. 3 Z 30 ASVG) befreit. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Filter:
16 von 141 Ergebnissen
Mit Beginn 2020 wurden die Kompetenzen zur Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge einheitlich beim in der Finanzverwaltung eingerichteten „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB)“ gebündelt. Der Verfassungsgerichthof hat die gesetzlichen Bestimmungen dazu allerdings aufgehoben, da sie dem Organisationsprinzip der Selbstverwaltung widersprachen, besonders, dass der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) keine fachlichen Weisungsbefugnisse gegenüber dem Prüfdienst in Belangen der Sozialversicherungsprüfung eingeräumt wurden.
Zur neuen Variante der Corona-Kurzarbeit gibt es weitere Informationen.
Die Lage vor den Toren Mittel- und Osteuropas macht die österreichische Hauptstadt zum idealen Standort für internationale Unternehmen.
Behördlich angeordnete bzw. empfohlene Maßnahmen im Zusammenhang mit der rasanten Verbreitung des Coronavirus haben den Betriebsalltag der meisten Unternehmen zur Gänze verändert. Neben der Einführung von Kurzarbeit haben viele Unternehmen ihren Mitarbeitern ermöglicht, vom Home Office aus zu arbeiten, um das Risiko einer Ansteckung ihrer Mitarbeiter möglichst hintanzuhalten. Da in Österreich die nächste Staatsgrenze meist nicht fern liegt, kann die Ermöglichung von Home Office Tätigkeit bei ausländischen Wohnsitzen der Mitarbeiter sowohl für diese, als auch für den Arbeitgeber schnell unbedachte steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle ausgewählte potentielle Risiken aufzeigen.
Die aktuellen ökonomischen und sozialen Beschränkungen haben massive Auswirkungen auf viele Wirtschaftszeige in Österreich und anderen Ländern. Eine Vielzahl von Unternehmen ist in ihrer Existenz bedroht. Insbesondere der für Österreich wichtige Tourismussektor ist davon betroffen. Durch behördliche Schließungen von Hotels, Gasthäusern, Kaffeehäusern etc. sowie nationalen und internationalen Reisebeschränkungen ist bei vielen Unternehmen von einem Tag auf den anderen die Geschäftsgrundlage vollständig weggebrochen. Auch in jenen Bundesländern, in denen beispielsweise Hotels nicht behördlich geschlossen wurden, müssen Betriebe massive Einbußen hinnehmen, da die wesentlichen Tourismusrouten weitgehend geschlossen sind. Die Bundesregierung hat bereits Unterstützungsmaßnahmen beschlossen oder zumindest angekündigt.
Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen. Die durch das Corona-Virus verursachten Probleme treffen insbesondere Arbeitgeber, die sich fragen, welche Möglichkeiten Ihnen in dieser schwierigen Situation zur Verfügung stehen.
In Anbetracht der internationalen und lokalen Situation, sehen wir es als unsere Verantwortung, jegliche Ansteckungsgefahr zu minimieren und die Folgen für unsere MitarbeiterInnen und KlientInnen so gering wie möglich zu halten. Ab Montag befindet sich daher der Großteil unserer Mitarbeiter im Teleworking. Wir haben folgende Maßnahmen getroffen, um unsere Leistungen für Sie weiterhin termingerecht und ohne wesentliche Einschränkungen erbringen zu können: Ihre persönliche Betreuerin / Ihr persönlicher Betreuer steht Ihnen weiterhin per E-Mail oder Firmenhandy zur Verfügung und bitten Sie, Anfragen per E-Mail oder Firmenhandy an diese Person zu richten. Auch unter den zentralen Rufnummern, +43 1 15054313 (Wien Hauptbahnhof), +43 1 5054313 (Wien Rivergate) sind unserer Büros weiterhin für Sie erreichbar.
Kürzlich hat das Sozialministerium einen neuen Erlass kundgemacht (BMASGK-462.302/0007-VII/A/3/2019), in dem die Rechtsansicht des Ministeriums zur durchschnittlichen Wochenarbeitszeit näher erläutert wird.
Der OGH entschied kürzlich (8 ObA 52/19h), dass ein Angestellter bei Gesundheitsgefährdung unter bestimmten Voraussetzungen ohne zeitliche Einschränkung aus dem Dienstverhältnis austreten kann. Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Austritt der Klägerin wegen dauerhafter Gesundheitsgefährdung gemäß § 26 Z 1 AngG rechtzeitig erfolgte.
Die Organisation der Finanzverwaltung wird durch das am 19.9.2019 im Nationalrat beschlossene Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) völlig neu strukturiert. Wir haben für Sie eine Übersicht der wichtigsten Änderungen zusammengestellt.
Das Coronavirus wirft arbeitsrechtliche Fragen auf: Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor einer Infektion zu Hause bleiben oder angeordnete Dienstreisen verweigern? Welche Reaktion seitens des Dienstgebers ist angemessen und wer übernimmt die Kosten bei behördlich angeordneten Quarantänemaßnahmen? Wir haben für Sie 10 arbeitsrechtliche Fragen rund um das Coronavirus zusammengestellt.
Der Nationalrat hat Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit eingeräumt. Die Neuregelung ist seit 1. 1. 2020 in Kraft und gilt für seit Jahresanfang angetretene Pflegekarenzen und Pflegeteilzeiten.
In einigen Unternehmen war es bisher üblich, Gleitzeitvereinbarungen mit dem Kappen von Stunden über einem gewissen Ausmaß zu verbinden. Der Oberste Gerichtshof hat nun in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Klauseln, die den Verfall oder das unbezahlte Streichen der nicht übertragbaren Zeitguthaben bei Ende der Gleitzeitperiode beinhalten, arbeitsrechtlich unzulässig sind.
Eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers stellt für beschäftigte Mitarbeiter einen wichtigen Motivationsfaktor zur Erreichung der Unternehmensziele dar und bewirkt eine stärkere Identifikation mit dem Unternehmen. Außerdem eröffnet sich dadurch für kleine und mittlere Betriebe auch eine Alternative zu den herkömmlichen Finanzierungsformen.
Die Österreichische Gesundheitskasse ist seit 1. Jänner 2020 die Krankenversicherung für alle Personen, die bisher bei einer der neun Gebietskrankenkassen versichert waren. Darüber hinaus sind zukünftig auch die Versicherten der bisherigen Betriebskrankenkassen (mit Ausnahme der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe) bei der Österreichischen Gesundheitskasse versichert. Das gilt auch für mitversicherte Angehörige.