Viele Unternehmen haben durch die rasche globale Verbreitung von COVID-19 und den damit verbundenen staatlichen Maßnahmen großen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Ein Ende ist noch nicht absehbar. Dies wirkt sich sowohl auf den Unternehmenswert als auch auf den Wert immaterieller Vermögenswerte aus.
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Gerade junge Unternehmen haben in ihrer Anfangsphase oft zu wenig Eigenkapital, um längere Krisenzeiten überstehen zu können. Viele österreichische Startups sind daher durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie akut gefährdet. Um die Liquidität von Startups zu sichern, hat die österreichische Bundesregierung ein Startup-Hilfspaket präsentiert. Junge Unternehmen sollen mit staatlichem und privatem Risikokapital unterstützt werden.
Das International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlicht regelmäßig neue International Financial Reporting Standards (IFRS), Interpretationen von Standards (IFRIC) oder Änderungen an bestehenden IFRS-Standards. Mit unseren IFRS Alerts bleiben Sie auf dem neuesten Stand
Die COVID-19-Pandemie hat einen enormen Einfluss auf die Weltwirtschaft. Viele Unternehmen haben derzeit Schwierigkeiten, sich finanziell über Wasser zu halten und Maßnahmen zu setzen, um ihren künftigen Liquiditätsbedarf zu decken. Zahlreiche Länder versuchen, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu begrenzen, indem sie Unternehmen finanzielle Unterstützungen gewähren, die von direkten Barzahlungen bis hin zum Aufschub von Steuerzahlungen reichen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat am 15. April 2020 eine Konsultationsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland veröffentlicht (Erlass vom 15.4.2020, 2020-0.239.636, BMF-AV Nr. 55/2020).
Am 4. April 2020 wurde das „3. COVID-19-Gesetz“ kundgemacht. Im Zuge der Änderung des FMABG werden aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen temporär gelockert, um die derzeitige Corona-Krise bewältigen zu können. Betroffen sind insbesondere Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten sowie Veröffentlichungen. Mit dem „3. COVID-19-Gesetz“ wird § 22 FMABG um einen „Abs. 13“ ergänzt, der es der FMA ermöglicht eine Verlängerung gewisser Fristen für - Anzeige-, Melde-, Vorlage- und sonstige Einbringungspflichten, - Veröffentlichungen sowie - sonstige Informationspflichten zu gewähren. Die Verlängerung kann auf einem individuellen begründeten Antrag, der möglichst elektronisch übermittelt werden soll, oder auf einer FMA-Verordnung beruhen.
Die Situation rund um COVID-19 hat dazu geführt, dass zahlreiche Veranstaltungen abgesagt werden mussten oder Unternehmer ihre Leistungen nicht oder nur mit Verzögerung ausführen können. Umgekehrt werden bestellte Leistungen von Kunden zum Teil storniert oder die Zahlungen von Kunden langen erst verspätet ein oder fallen auch ganz aus. Es stellt sich daher die Frage, ob sich durch COVID-19 Änderungen bei der Umsatzsteuer Compliance ergeben, zB bei der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen und den laufenden Zahlungen der Umsatzsteuer, und wie mit Lieferausfällen, Stornos usw. umzugehen ist.
Das Finanzministerium erlässt bis auf weiteres die 20%ige Umsatzsteuer auf Atemschutzmasken. Das gab es in einer Presseaussendung am 13. April bekannt. Die Umsatzsteuer-Befreiung gilt für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Schutzmasken, die zwischen 13. April und 1. August getätigt werden.
Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat am 15. April 2020 per Verordnung die zeitlich befristeten Beschränkungen von Leerverkäufen bestimmter Finanzinstrumente um ein Monat bis zum 18. Mai 2020 verlängert und hinsichtlich der betroffenen Finanzinstrumente klargestellt, dass Aktien mit einem Haupthandelsplatz außerhalb der Europäischen Union nicht umfasst sind.
Die COFAG-VO ist seit 9.4.2020 in Rechtskraft. Sie regelt die Garantien und Direktkredite zur zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen in Folge von COVID-19. Direktzuschüsse werden in einer gesonderten Verordnung, die in den nächsten Tagen vom BMF herausgegeben werden, geregelt.
Cyberhygiene“ nennt man Schutzvorkehrungen, mit denen man Computer und Netzwerke „sauber hält“und Schaden abwendet, den elektronische Eindringlinge und Angriffe verursachen können
Unternehmen, sonstige Rechtsträger und Privatstiftungen sind seit Sommer 2018 verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden. Anlässlich der Umsetzung der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie wurde das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) novelliert. Eine der wichtigsten Änderungen ist, dass es ab 10. Jänner 2020 jedermann möglich sein wird, die wirtschaftlichen Eigentümer im Register einzusehen.
COVID-19 kann auf dem Kapitalmarkt durchaus einen Risikofaktor darstellen, weshalb nun Emittenten aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1129 („Prospekt-VO“) dazu verpflichtet sein könnten, ihre Anleger über die Folgen der COVID-19-Pandemie auf die zu begebenden Wertpapiere aufzuklären. Für Wertpapiere, die bereits öffentlich angeboten werden, ist eine mögliche Nachtragspflicht zu beachten. Eine Aufklärung über ein etwaiges durch COVID-19 verursachtes Risiko, welches im Hinblick auf eine fundierte Anlageentscheidung von Bedeutung ist, ist dann notwendig, wenn es sich um ein wesentliches und spezifisches Risiko für die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Emittenten oder die Wertpapiere handelt.
Am 15. März 2020 wurde das 1. COVID-19-Gesetz verabschiedet, welches hauptsächlich Maßnahmen zur raschen Eindämmung des neuartigen Corona-Virus beinhaltete. Es folgte zwischenzeitlich das 2. COVID-19-Gesetz, in dem der Gesetzgeber in einem umfassenden Maßnahmenpaket neue Regelungen für diverse Lebensbereiche getroffen hat, die von der raschen Ausbreitung des Corona-Virus betroffen sind oder sein könnten. Am 5. April 2020 traten zuletzt in ähnlicher Manier das 3., 4. und 5. COVID-19-Gesetz in Kraft. Insgesamt wurden bislang durch diese Gesetzespakete neben Anpassungen in den verschiedensten rechtlichen Bereichen (z. B. Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, mit Medizin zusammenhängende Rechtsgebiete, Zivilrecht, Hochschulrecht und verschiedenen Aspekte des Verfahrensrechts) vor allem auch einige steuerliche und gesellschaftsrechtliche Neuerungen vorgenommen. Diese werden im Folgenden näher erläutert.
Auswirkungen von den Aktienmärkten bis hin zu den globalen Lieferketten. Da die Regierungen die Ausbreitung des Virus rasch eindämmen wollen, arbeiten globale Arbeitgeber auch daran, wie sie die Mitarbeiter in den betroffenen Gebieten unter Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs verwalten können. Die täglichen Entwicklungen bei der Ausbreitung des Virus haben das US-Zentrum für Seuchenkontrolle zu der Feststellung veranlasst, dass die Notwendigkeit, das Fortschreiten des Virus einzudämmen, zu ernsthaften Arbeitsunterbrechungen für die Beschäftigten führen könnte. Für multinationale Unternehmen mit globalen Aktivitäten stellt das zunehmende Potenzial für Mitarbeiter, die im Rahmen von Business-Continuity-Strategien oder aus persönlichen Gründen über internationale Grenzen hinweg umziehen, eine Reihe unerwarteter steuerlicher Probleme dar, die ebenfalls angegangen werden müssen.
Unternehmen aller Branchen, Rechtsformen und Größen sind von den wirtschaftlichen Konsequenzen der Corona-Pandemie betroffen. Daraus ergeben sich auch Fragen für die internationale Rechnungslegung.