Die Grunderwerbsteuer (GrESt) ist eine Selbstbemessungsabgabe. Dementsprechend sind sowohl Steuersatz als auch Bemessungsgrundlage selbst bzw durch einen Parteienvertreter (zB Rechtsanwalt, Notar) zu ermitteln. In der Praxis stellt sich vereinzelt die Frage der Einbeziehung der Vertragserrichtungskosten in die GrESt-Bemessungsgrundlage.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich im Urteil vom 11. März 2021 in der Rs C-812/19 Danske Bank mit der Frage befasst, ob eine Verrechnung von Leistungen zwischen Stammhaus und ausländischer Zweigniederlassung der Umsatzsteuer unterliegt, wenn das Stammhaus in einem anderen Mitgliedstaat einer Mehrwertsteuergruppe (Umsatzsteuer-Organschaft) angehört.
Mit dem im Nationalrat beschlossenen „Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Normverbrauchsabgabegesetz und das Elektrizitätsabgabegesetz geändert werden“ (BGBl. I Nr. 18/2021)“ wird auch eine weitreichende Änderung der Normverbrauchsabgabe NoVA eingeführt. Hintergrund ist eine weitere Verstärkung der Ökologisierung der Steuer.
Ein Gesetzesentwurf zur Restrukturierung von Unternehmen ist notwendig geworden, da auch Österreich der Umsetzung einer EU-Richtlinie für ein vorinsolvenzliches Verfahren (bis Juli 2021) nachkommen muss.
Der Nationalrat hat am 10. Dezember 2020 das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen, welches verschiedene Einzelmaßnahmen vorsieht. Hier finden Sie die wichtigsten Eckpunkte:
Damit Sie keine Fristen übersehen, haben wir für Sie eine Übersicht der wichtigsten kommenden Termine zusammengestellt.
Die steuerlichen Neuerungen sind im Wesentlichen im Konjunkturstärkungsgesetz 2020, im COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sowie in zahlreichen Novellen und Verordnungen enthalten. Derzeit liegt ein Initiativantrag für ein 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz zur Behandlung im Parlament.
Mit 1. Jänner 2021 wurde nun die lang geplante Neuorganisation der Finanzverwaltung umgesetzt, deren Ziel es ist, die Abläufe in der Finanzverwaltung künftig besser, schneller und effizienter zu gestalten. Die wichtigsten Änderungen dieser Neuorganisation haben wir für Sie zusammengefasst.
Unternehmen, die ab dem 7.12.2020 direkt von den Maßnahmen gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betroffen waren und in einer direkt betroffenen Branche tätig sind, haben ab dem 7.12.2020 bis längstens 31.12.2020 Anspruch auf einen Umsatzersatz („Umsatzersatz Dezember“).
Wir von Grant Thornton Austria möchten uns bei allen GeschäftspartnerInnen und MitarbeiterInnen für das entgegengebrachte Vertrauen und die erfolgreiche Zusammenarbeit in diesem außergewöhnlichen Jahr 2020 bedanken. Bitte beachten Sie unsere Öffnunsgzeiten zwischen den Jahren: von 28.12. bis 30.12.2020 ist unser Empfang in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr besetzt. Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr!
Am 10.12.2020 wurde im Nationalrat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen, welches bezüglich des Umsatzsteuergesetzes folgende Änderungen vorsieht:
Der Jahreswechsel naht mit großen Schritten und die "To Do"-Liste wird immer länger. Damit Sie nichts übersehen, haben wir für Sie eine Checkliste zum Jahresende zusammengestellt. So können Sie die Möglichkeiten zur steuerlichen Gestaltung noch rechtzeitig nutzen.
Im vorliegenden Fall (BFG 1. 10. 2020, RV/7103519/2019) war strittig, ob rückgezahlte Sozialversicherungsbeiträge iZm Auslandseinkünften, für die Österreich kein Besteuerungsrecht zusteht, den Gesamtbetrag der zu versteuernden Einkünfte erhöhen oder im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind.
Wir freuen uns, Sie darüber informieren zu können, dass die Grant Thornton Austria Gruppe in ein modernes Kompetenzzentrum am Hauptbahnhof übersiedelt. Ab 9. Dezember 2020 sind wir an unserem neuen Standort im QBC am Wiener Hauptbahnhof für Sie da.
Mit Ablauf der Übergangszeit am 31.12.2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr als EU-Mitgliedsstaat zu behandeln. Es kommen daher ab 01.01.2021 (grundsätzlich) die umsatzsteuerlichen Bestimmungen für Drittländer zur Anwendung. Wir möchten Ihnen hier einen kurzen Überblick über die mit dem Brexit verbundenen umsatzsteuerlichen Auswirkungen für österreichische Unternehmen geben.
Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (rechtliche Basis für den "Lockdown light") betroffen waren und jene Unternehmen die ergänzend auch von den Maßnahmen gemäß der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (rechtliche Basis für den "harten Lockdown") betroffen sind, haben Anspruch auf einen Umsatzersatz.