Mit 1. Jänner 2021 wurde nun die lang geplante Neuorganisation der Finanzverwaltung umgesetzt, deren Ziel es ist, die Abläufe in der Finanzverwaltung künftig besser, schneller und effizienter zu gestalten. Die wichtigsten Änderungen dieser Neuorganisation haben wir für Sie zusammengefasst.
Unternehmen, die ab dem 7.12.2020 direkt von den Maßnahmen gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betroffen waren und in einer direkt betroffenen Branche tätig sind, haben ab dem 7.12.2020 bis längstens 31.12.2020 Anspruch auf einen Umsatzersatz („Umsatzersatz Dezember“).
Wir von Grant Thornton Austria möchten uns bei allen GeschäftspartnerInnen und MitarbeiterInnen für das entgegengebrachte Vertrauen und die erfolgreiche Zusammenarbeit in diesem außergewöhnlichen Jahr 2020 bedanken. Bitte beachten Sie unsere Öffnunsgzeiten zwischen den Jahren: von 28.12. bis 30.12.2020 ist unser Empfang in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr besetzt. Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr!
Am 10.12.2020 wurde im Nationalrat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen, welches bezüglich des Umsatzsteuergesetzes folgende Änderungen vorsieht:
Der Jahreswechsel naht mit großen Schritten und die "To Do"-Liste wird immer länger. Damit Sie nichts übersehen, haben wir für Sie eine Checkliste zum Jahresende zusammengestellt. So können Sie die Möglichkeiten zur steuerlichen Gestaltung noch rechtzeitig nutzen.
Im vorliegenden Fall (BFG 1. 10. 2020, RV/7103519/2019) war strittig, ob rückgezahlte Sozialversicherungsbeiträge iZm Auslandseinkünften, für die Österreich kein Besteuerungsrecht zusteht, den Gesamtbetrag der zu versteuernden Einkünfte erhöhen oder im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind.
Wir freuen uns, Sie darüber informieren zu können, dass die Grant Thornton Austria Gruppe in ein modernes Kompetenzzentrum am Hauptbahnhof übersiedelt. Ab 9. Dezember 2020 sind wir an unserem neuen Standort im QBC am Wiener Hauptbahnhof für Sie da.
Mit Ablauf der Übergangszeit am 31.12.2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr als EU-Mitgliedsstaat zu behandeln. Es kommen daher ab 01.01.2021 (grundsätzlich) die umsatzsteuerlichen Bestimmungen für Drittländer zur Anwendung. Wir möchten Ihnen hier einen kurzen Überblick über die mit dem Brexit verbundenen umsatzsteuerlichen Auswirkungen für österreichische Unternehmen geben.
Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (rechtliche Basis für den "Lockdown light") betroffen waren und jene Unternehmen die ergänzend auch von den Maßnahmen gemäß der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (rechtliche Basis für den "harten Lockdown") betroffen sind, haben Anspruch auf einen Umsatzersatz.
Angesichts der Vielfalt an Fördermaßnahmen, die der österreichischen Wirtschaft helfen sollen, durch die Corona-Krise zu navigieren, kann es durchaus schwerfallen, den Überblick zu behalten. Im COVID-19-Förderungsnavigator haben wir daher für Sie eine Übersicht aller Förderungen zusammengestellt. Wir helfen Ihnen dabei, durch die Krise zu steuern.
Die Geschäftsfälle in der Bauwirtschaft folgen in der Umsatzsteuer in weiten Bereichen speziellen und sehr komplexen Regelungen. Diese in der Praxis zu überblicken und richtig anzuwenden, kann eine große Herausforderung darstellen.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einem-Auskunftsschreiben (GZ 2020-0.457.789 vom 20.07.2020) weitere Detailfragen zur befristeten Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 5% ab 1. Juli 2020 im Bereich der Gastronomie, Hotellerie, Kulturbranche bzw Publikationen beantwortet.
Mit Inkrafttreten des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 wurde auch eine Möglichkeit der rückwirkenden Verlustberücksichtigung in den Vorjahren 2018 und 2019 geschaffen. Dies soll durch die COVID-Krise geschwächten Unternehmen dringend benötigte Liquidität verschaffen.
Die befristete Einführung eines Umsatzsteuersatzes von 5 % für von COVID-19 besonders betroffene Bereiche wurde am Dienstag, den 30. Juni 2020, im Nationalrat einstimmig beschlossen. Aufgrund eines – ebenfalls einstimmig angenommenen – Abänderungsantrages erfolgte zudem eine Klarstellung und Ausweitung der begünstigten Bereiche.
Zur Unterstützung der von COVID-19 besonders betroffenen Bereiche Gastronomie, Kultur und Publikationen wurde am 18.06.2020 ein Initiativantrag über die befristete Einführung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 5 % im Nationalrat eingebracht. Die Beschlussfassungen darüber sollen am 30. Juni 2020 im Nationalrat und am 2. Juli 2020 im Bundesrat erfolgen
Zur Eindämmung der Verbreitung des Virus wurde von der Bundesregierung ein weitgehendes Betretungsverbot öffentlicher Orte verhängt und damit, soweit möglich, auf Arbeiten im Homeoffice umgestellt. Üblicherweise wird die Tätigkeit physisch außerhalb des Betriebes idR vom privaten Wohnsitz aus (=Homeoffice) unter Einsatz von IT (Notebook, VPN) erbracht. Arbeiten im Homeoffice bedeutet Nutzung des privaten Arbeitszimmers und privater Wirtschaftsgüter.