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31.03.2021: Jahreslohnzettel (Formular L17) für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte
Die Pflicht ausländischer Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte zum Lohnsteuerabzug im Inland wurde rückwirkend ab 01.01.2020 beseitigt. Gerade in Zeiten des Lockdowns, wo es unfreiwillig zu längerem Verbleib im Home-Office und damit am inländischen Wohnsitz des Arbeitnehmers gekommen ist, wurde klargestellt, dass dies keine inländische Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers begründet. Dessen ungeachtet hat der ausländische Arbeitgeber dem Finanzamt bis Ende Jänner des Folgejahres eine Lohnbescheinigung (Formular L17) zu übermitteln. Für das Jahr 2020 ist diese Frist bis 31.03.2021 verlängert worden. Alternativ bleibt es dem ausländischen Arbeitgeber unbenommen, bei den in Österreich tätigen Arbeitnehmern freiwillig einen Lohnsteuerabzug vorzunehmen.

31.03.2021: Rückerstattung britischer Vorsteuern für 2020
Rückerstattungsanträge für britische Vorsteuern für das Kalenderjahr 2020 müssen bis spätestens 31.03.2021 gestellt werden. Dies gilt auch für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer, die die Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten beantragen wollen.
30.06.2021: Auslaufen der SV-Beitragsstundung und FA-Zahlungserleichterungen
Mit Ende des gesetzlichen Zahlungsziels bei coronabedingten Beitragsrückständen am 30.06.2021 sollte bei liquiditätsbedingter Nichterfüllung rechtzeitig eine neue Ratenzahlung (Phase 1), die bis längstens 30.09.2022 läuft, beantragt werden.
Noch verbleibende Beitragsrückstände werden in weiterer Folge in Phase 2 abgebaut. Der Zeitraum beginnt am 01.07.2021 und endet am 30.06.2024.
Auch für am Finanzamtskonto zwischen dem 15.03.2020 und dem 30.06.2021 entstandene Abgabenrückstände kann zwischen dem 04.03.2021 und 30.06.2021 ein Ratenzahlungsantrag eingebracht werden.
Sie haben noch Fragen? Unsere ExpertInnen Gerda Leimer, Werner Leiter, Claudia Modarressy und Christoph Schmidl unterstützen Sie gerne.