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Konzern- und Jahresabschlussprüfung
Gesetzliche und freiwillige Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen, Prüfungen von Jahresabschlüssen auf Basis der International Financial Reporting Standards (IFRS), Prüfungen gemäß US-amerikanischer Rechnungslegung (US-GAAP), Prüfungen von Privatstiftungen
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Prüferische Durchsicht (Review)
Ein prüferische Durchsicht oder Review stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung für Halbjahres- oder Quartalsberichte. Sie ist keine Abschlussprüfung, sondern eine kritische Würdigung des Abschlusses auf der Grundlage einer Plausibilitätsbeurteilung.
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Globale Prüfungsmethodologie
GTI Horizon™ ist der weltweit einheitliche, geschäftsprozess- und risikoorientierte Prüfungsansatz von Grant Thornton International Ltd.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Komplexe IFRS-Welt ganz einfach: Unsere Expert:innen navigieren Sie durch die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder und unterstützen Sie bei der Integration neuer Bestimmungen in das eigene Rechnungswesen.
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Sonderprüfungen und sonstige Prüfungsleistungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung bestehen vielfältige Prüfungs- und Beratungsanlässe. Einerseits gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen, andererseits steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beurteilung oder Beratung durch Sachverständige, oder es wird eine besondere Vertraulichkeit gewünscht. Standardlösungen sind hier nicht gefragt.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Wir unterstützen Sie bei der Umstellung der Abschlüsse nach UGB auf IFRS oder US-GAAP, beraten bei Konsolidierungen und der Erstellung von Konzernabschlüssen, der Einrichtung von Risikomanagement-Systemen, Risikosteuerung und Risikoberichterstattung uvm.
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Unternehmensteuern
Vor betrieblichen Grundsatzentscheidungen wie zB zur Optimierung der Unternehmensstruktur oder zur Frage der Vermögensübertragung, erstellt Grant Thornton Austria eine Analyse des Ist-Zustandes, erarbeitet gemeinsam mit Ihnen die Zielsetzungen und begleitet Sie bei der erfolgreichen Umsetzung.
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Internationale Steuergestaltung
Österreichische Unternehmen auf internationalem Expansionskurs oder internationale Klienten beim Einstieg in Österreich: Die lokalen Experten von Grant Thornton Unitreu verfügen nicht nur über langjährige Erfahrung in internationalen Steuerfragen, sondern sind durch die Anbindung an Grant Thornton International auch global vernetzt. Ein Fokus der Beratungstätigkeit liegt auf der Verrechnungspreisgestaltung, grenzüberschreitenden Transaktionen und Konzernfinanzierungen sowie Immobilientransaktionen.
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Verrechnungspreise
Der Fokus unserer Beratungstätigkeit liegt auf Ihrer optimalen Verrechnungspreisgestaltung. Dabei ist es unser Ziel, bereits im Vorfeld einer internationalen Investitions- oder Strukturentscheidung, die Möglichkeiten und Restriktionen zur Gestaltung von Verrechnungspreisen zu überprüfen und eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu liefern.
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Umsatzsteuer
Oftmals laufen Unternehmen dadurch Gefahr, dass die eigentlich kostenneutrale Umsatzsteuer schlussendlich ein wesentlicher Kostenfaktor wird. Hinzu kommt, dass das österreichische Finanzstrafrecht äußerst strenge Strafen vorsieht. Wir von Grant Thornton helfen Ihnen, die Kosten zu minimieren und gleichzeitig ihre Compliance sicherzustellen.
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Private Wealth
Der Erhalt, die Vermehrung von bestehenden, erwirtschafteten oder geerbten Vermögen sowie die Weitergabe an nächste Generationen, ist oftmals ein komplexes, hochsensibles und emotionales Thema. Unser erfahrenes Private Wealth Team zeichnet sich durch die langjährige und vertrauenswürdige Beratung aus.
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Immobilienberatung
Besonders in unsicheren Zeiten hat sich die Investition in beständige Werte bewährt. Immobilien gelten seit jeher als sichere Investitionsobjekte und haben insbesondere in den vergangenen Jahren als Wertanlage einen Aufschwung erlebt. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir Sie unterschiedlichsten Bereichen als kompetenter Partner unterstützen.
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Global Mobility Services
Entsendungsmanagement ist eine Aufgabe mit vielen Aspekten und vielen Ansprechpartnern. Für ein erfolgreiches Entsendungsmanagement benötigen Sie nicht nur einen lokalen Steuerberater, sondern ein Netzwerk, das grenzüberschreitend erfolgreich zusammenarbeitet. Grant Thornton verfügt über Mitgliedsfirmen in mehr als 130 Ländern mit Global Mobility Experten, die sich regelmäßig miteinander austauschen.
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Buchhaltung und Finanzbuchhaltung
Die Finanzbuchhaltung ist die Grundlage für viele Entscheidungen im Unternehmen. Nur wer seine Zahlen übersichtlich aufbereitet und sich einen guten Überblick über sein Unternehmen verschafft, kann Schwachpunkte rechtzeitig erkennen und auf negative Entwicklungen reagieren. Der Einsatz modernster Software (ab sofort BMD) ermöglicht Ihnen jederzeit den Zugriff auf Ihr Zahlenwerk. Digitales Belegwesen und ein Dokumentenmanagementsystem für die Datenarchivierung sind dabei selbstverständlich. Wir übernehmen Ihre Finanzbuchhaltung.
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Erstellung Jahres- und Konzernabschluss
Je nach Größe Ihres Unternehmens und abhängig von der gewählten Rechtsform sind Sie zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Außerdem wollen Anteilseigner, Eigentümer und Management regelmäßig mit Finanzinformationen versorgt werden. Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer Aufzeichnungspflichten und gewährleisten damit, dass Sie Gesellschaften, der Bank und anderen Adressaten aussagekräftige und verlässliche Zahlen präsentieren.
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Payroll Services
Personalverrechnung gehört zu den Themenbereichen, die sich rasant ändern und ständig an Komplexität gewinnen. Hier treffen Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Aufenthaltsrecht und andere Rechtsmaterien aufeinander. Unsere ExpertInnen helfen Ihrem Team, auf dem aktuellen Stand zu bleiben und komplexe Fragestellungen zu lösen. Wir übernehmen aber auch gerne die gesamte Personalverrechnung für Sie.
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Tax Compliance
Steuerbehörden halten Unternehmer und Freiberufler mit Steuerfragen ständig auf Trab, somit spielen sie eine zentrale Rolle in fast jeder Geschäftsentscheidung. Je nach Bedarf reichen unsere Leistungen von der Erstellung von Steuererklärungen, der Durchführung von Steuerberechnungen mit einer eingehenden Überprüfung der Daten als Bemessungsgrundlage bis hin zur internationalen Tax-Compliance für mehrere Länder.
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Robotic Process Automation (RPA)
Robotic Process Automation (RPA) ist eine einfache Möglichkeit für Unternehmen, Prozesse zu automatisieren und somit effizienter und kostengünstiger zu verfahren, bei gleichzeitiger Qualitätssteigerung und Erhöhung der Kundenzufriedenheit.
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Unternehmensbewertung
Jeder Bewertungsanlass erfordert ein Verständnis der individuellen Lösungsmöglichkeiten und Kenntnis der gesetzlichen und regulativen Vorgaben. Sie profitieren von unserer langjährigen praktischen Erfahrung und hohen fachlichen Expertise.
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Forensic Services & Cyber Security
Wenn es um Risken im Geschäft geht, sind unsere Expertinnen und Experten zur Stelle. Wir unterstützen Sie nicht nur in Verdachtsfällen oder bei Streitigkeiten, sondern entwickeln geeignete Strategien im Bereich der Prävention, um Ernstfälle möglichst zu verhindern. Unser Team im Bereich Cyber Security unterstützt Sie dabei, ihre Netzwerke und Anwendungen sicher zu gestalten und ist im Fall eines Sicherheitslecks rasch zur Stelle.
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Sustainability Services
Die Bedeutung von Nachhaltigkeit nimmt kontinuierlich zu. Dies umfasst die ESG-Faktoren, das heißt Umweltaspekte (Environmental), soziale und arbeitsrechtliche Aspekte (Social) sowie die Governance der Unternehmen und ihrer Lieferkette. Das wirkt sich auch maßgeblich auf das Geschäftsmodell vieler Unternehmen aus. Kunden, Investoren und Marktpartner erwarten, dass Unternehmen die ökologischen und sozialen Auswirkungen ihres Handelns kennen.
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Transaktionsberatung
Nur eine zielgesteuerte und fundierte Beratung hilft, die mit einer solchen Transaktion verbundenen Chancen und Risiken besser beurteilen und quantifizieren zu können. Wir untersuchen für Sie die wirtschaftliche, finanzielle und/oder steuerliche Situation des Zielunternehmens und begleiten und beraten Sie sowohl bei einem Erwerbsvorgang als auch bei einem Verkaufsprozess.
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Merger & Acquisition
Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen für Ihren Deal. In sämtlichen Phasen einer Unternehmenstransaktion auf Käufer- oder Verkäuferseite gewährleisten wir ein professionelles Transaktionsmanagement.
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Restrukturierung & Fortbestehens-prognose
Wir unterstützen Sie bei der Erhaltung Ihrer Wettbewerbsfähigkeit durch ein vielfältiges Leistungsportfolio: Sanierungsplan und Fortführungsprognosen, Operative Sanierung und Restrukturierung sowie strategische Neuausrichtung, Management Coaching, Financial Turn Around und Valuation Service uvm.
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IT Audit & Special Attestation
Die zunehmende Vernetzung und Digitalisierung zieht weitreichende Veränderungen in der Geschäftswelt nach sich. Zeitgemäße Rechnungslegung ist ohne komplexe IT-Systeme nicht mehr denkbar. Gleichzeitig steigen damit aber auch die Risiken für Unternehmen, insbesondere beim Umgang mit Daten. Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von Daten sind zentrale Sicherheitsanforderungen, die auch in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit von IT-gestützter Rechnungslegung zu erfüllen sind. Unsere IT-Prüfer sind Experten im operativen IT-Betrieb und entwickeln für Sie gezielte Maßnahmen, um Risiken entgegenzuwirken und die Sicherheit und Verlässlichkeit Ihrer IT-Systeme zu überprüfen.
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Internal Audit
Internal Audit unterstützt Unternehmen und Organisationen beim Erreichen ihrer Ziele, indem die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs-und Überwachungsprozesse analysiert und bewertet werden.
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Sachverständigen-Leistungen & Litigation Support
Grant Thornton Austria bietet umfassende Leistungen im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens mit einem breiten Kompetenzspektrum von Bankwesen bis hin zu Kommunikation. Kerntätigkeit von Sachverständigen ist die objektive Aufnahme von Befunden und die Erstattung von Gutachten – ungeachtet aller äußeren Umstände. Unsere Experten Gottwald Kranebitter und Georg H. Jeitler stellen als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sicher, dass höchste fachliche Standards sowie das Objektivitätsgebot eingehalten werden.
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Krisenmanagement
In einer akuten Krisensituation müssen in kurzer Zeit professionelle Maßnahmen zur Eindämmung der Krise und zur Umsetzung der behördlichen Auflagen ergriffen werden. Für Organisationen jeder Größe bietet Grant Thornton Austria ein umfassendes Herangehen für erfolgreiches Krisenmanagement.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain als Trägertechnologie für unter anderem Krypto-Währungen und Smart Contracts gewinnt zunehmend an Bedeutung. Grant Thornton Austria bietet umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien und –Geschäftsmodelle. Die Prüfung von Krypto-Währungen und anderen Blockchain-basierten digitalen Assets zeichnet sich durch einen hohen Komplexitätsgrad aus. Dies liegt an der raschen Veränderungen und Volatilität des Marktes, an dem Fehlen von umfassenden Vorschriften über die Krypto-Assets und der Tatsache, dass sich bestimmte Technologien noch in der Entwicklung befinden. Als verlässlicher Partner unterstützen wir Unternehmen mit unserer Expertise. Insbesondere im Bereich des Nachweises über die Existenz und das Eigentum über digitale Assets bieten wir in Zusammenarbeit mit Grant Thornton Kanada eine exzellente Methodik zur Prüfung digitaler Bestände. Unser Leistungsportfolio umfasst insbesondere: - Abschlussprüfungen von regulierten und nicht-regulierten Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Bestätigungsleistungen über das Vorhandensein, die Bewertung und das Eigentum von Krypto-Assets in definierten Wallets (u.a. unter Anwendung der International Standard on Assurance Engagements ISAE 3000) - Beratung im Bereich des Aufbaus und der Weiterentwicklung Interner Kontrollsysteme und IT- sowie Cybersecurity-Standards von Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Übernahme der internen Auditfunktion (Interne Revision)
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Unternehmen dabei, Wachstumsstrategien für eine nachhaltig erfolgreiche Zukunft zu entwickeln und das Potenzial Ihrer Marke maximal auszuschöpfen. Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie. Sofern Sie als Unternehmen nicht ausschließlich die Strategie der „Kostenführerschaft“ verfolgen, lohnt es sich, über ein eindeutiges leistungsbasiertes Alleinstellungsmerkmal zu verfügen, um am Markt nachhaltig profitabel wachsen zu können. In einer Zeit, in der der Überfluss den Mangel abgelöst hat, wird es für Unternehmen jedoch zunehmend schwieriger, sich von dem Wettbewerb klar abzugrenzen.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.

Die steuerlichen Neuerungen sind im Wesentlichen im Konjunkturstärkungsgesetz 2020, im COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sowie in zahlreichen Novellen und Verordnungen enthalten. Derzeit liegt ein Initiativantrag für ein 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz zur Behandlung im Parlament.
Steuerliche Neuerungen auf einen Blick:
Klarstellung bei pauschaler Gewinnermittlung für Kleinunternehmer
Die pauschale Gewinnermittlung wurde bereits mit dem Steuerreformgesetz 2020 ab der Veranlagung für das Jahr 2020 eingeführt. Sie kann von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerblicher Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.
Für das Jahr 2020 gilt, dass die Umsätze eines Kalenderjahres aus allen Betrieben zusammen nicht mehr als € 35.000 betragen. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Wenn die Umsätze eines Jahres nicht mehr als € 40.000 betragen, kann die Pauschalierung trotzdem angewandt werden, wenn der Umsatz im Vorjahr die Grenze von € 35.000 nicht überschritten hat.
Aus Vereinfachungsgründen kann ab dem Veranlagungsjahr 2021 die Pauschalierung angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil auch Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z.B. Vermietungseinkünfte) oder zur Normalbesteuerung optiert wurde. Damit bleiben beispielsweise Auslandsumsätze und bestimmte unecht steuerbefreite Umsätze (zB Ärzte) außer Betracht. Ab 2021 wird ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb von fünf Jahren toleriert.
Diese Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit 45% (ab 2021 höchstens aber € 18.900) bzw. bei Dienstleistungsbetrieben mit 20% des Nettoumsatzes (ab 2021 höchstens aber € 8.400) ansetzen. Mit der sogenannten Dienstleistungsbetriebe-Verordnung wurden die Branchen veröffentlicht, bei denen der Pauschalsatz von 20% anzuwenden ist. Darunter fallen z.B. Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeit, der Informationstechnologie, des Unterrichts bzw. Vortragstätigkeit oder Dienstleistungen im sozialen Bereich. Neben den Pauschalsätzen können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge sowie Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe zusteht, abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu.
Steuerliche Anerkennung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen
Für nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre können die im UGB-Jahresabschluss gebildeten pauschalen Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden. Soweit sich die pauschale Wertberichtigung bzw. Rückstellung, auf Forderungen oder Anlässe bezieht, die in Wirtschaftsjahren, die vor dem 01.01.2021 enden, entstanden sind, können die Beträge aber nur über 5 Jahre verteilt abgesetzt werden. Pauschale Drohverlustrückstellungen sind ausgeschlossen.
Degressive Abschreibung
Die degressive Abschreibung bis zu 30% des jeweiligen Buchwertes kann schon für nach dem 30.6.2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter (ausgenommen ua Gebäude, immaterielle Wirtschaftsgüter, PKW und Kombi mit einem Emissionswert über 0g/km) geltend gemacht werden. Die degressive Abschreibung kann aber nur für ab dem 1.7.2020 und vor dem 1.1.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter, unabhängig von der in der Unternehmensbilanz gewählten Abschreibungsmethode bzw. –höhe, geltend gemacht werden. Danach gilt wieder der Maßgeblichkeitsgrundsatz.
Verlängerung von Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne
Der Initiativantrag zum 2. COVID-19-STMG sieht vor, dass die Sonderregelung zur Gewährung des Pendlerpauschales und die Steuerfreiheit für Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschläge (für Überstunden), die trotz Homeoffice, Quarantäne, Kurzarbeit gewährt werden, bis Ende Juni 2021 verlängert wird. Auch die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler können weiterhin bis 30.6.2021 steuerfrei ausgezahlt werden, auch wenn auf Grund der Corona-Krise keine Einsatztage vorliegen.
Zinsschranke für Körperschaften
Ab dem Jahr 2021 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden) kann ein Zinsüberhang (abzugsfähige Zinsaufwendungen abzüglich steuerpflichtige Zinserträge) nur mehr im Ausmaß bis zu 30% des steuerlichen EBITDA abgezogen werden. Allerdings bleibt ein Zinsüberhang jedenfalls bis zu einem Betrag von € 3 Mio (Freibetrag) abzugsfähig. Bei Unternehmensgruppen ist die Zinsschranke beim Gruppenträger auf Grund des zusammengefassten steuerlichen Ergebnisses anzuwenden. Der Freibetrag von € 3 Mio steht nur einmal für die gesamte Gruppe zur Verfügung.
Ein Zinsüberhang, der im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann, kann auf Antrag unbefristet vorgetragen werden und erhöht die Zinsenaufwendungen in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren. Übersteigt 30% des EBITDA den Zinsüberhang, kann das ungenutzte Zinsabzugspotential auf Antrag 5 Jahre vorgetragen werden.
Ist die Eigenkapitalquote des Unternehmens größer/gleich der Eigenkapitalquote des Konzerns oder höchstens 2 Prozentpunkte kleiner, liegt kein Anwendungsfall der Zinsschranke vor. Ausgenommen sind auch Körperschaften, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, über kein verbundenes Unternehmen verfügen und keine ausländische Betriebsstätte unterhalten. Zinsaufwendungen aus vor dem 17.06.2016 geschlossenen Verträgen bleiben bis zur Veranlagung 2025 außer Ansatz. Aufwendungen für Darlehen, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der EU von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden (ausgenommen Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte), sind ebenfalls von der Zinsschranke ausgenommen.
Reparaturdienstleistungen
Seit 01.01.2021 unterliegen Reparaturdienstleistungen einschließlich Ausbesserung und Änderung betreffend Fahrräder (inkl E-Bikes, aber nicht Krafträder mit Motoreinsatz), Schuhe, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche (z.B. Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge, Vorhänge) einem ermäßigten Steuersatz von 10%. Nicht umfasst sind Lieferungen oder Werklieferungen, da der Entgeltsanteil für Material dabei mehr als 50% des Gesamtentgelts ausmacht.
Sonstige Änderungen
- Seit 01.01.2021 gilt das Vereinigte Königreich als Drittland (mit Ausnahme von Nordirland in Bezug auf Waren).
- Für die Lieferung und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken gilt bis 30.6.2021 ein Umsatzsteuersatz von Null.
- Die Lieferung, der innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika, COVID-19-Impfstoffe und eng damit zusammenhängende sonstige Leistungen sind ab 01.01.2021 bis 31.12.2022 echt umsatzsteuerbefreit.
- Der Umsatzsteuersatz für Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art wurde ab 01.01.2021 von 20% auf 10% reduziert.
- Der ermäßigte 5%ige Steuersatz für Gastronomie, Beherbergung, Kunst und Kultur gilt bis 12.2021. Für Zeitungen und andere periodische Druckwerke sind aber ab 01.01.2021 wieder 10% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
- Für ab dem 15.01.2021 in Österreich erworbene Kraftstoffe können Unternehmer aus dem Drittland keine Vorsteuerrückerstattung mehr geltend machen.
- Das E-Commerce-Paket wird statt 01.01.2021 erst am 01.07.2021 in Kraft treten. Betroffen davon sind ua die Erweiterung des One-Stop-Shops, die Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel, der Wegfall der EUSt-Befreiung für Kleinsendungen unter € 22 und die fiktive Steuerschuldnerschaft für Plattformen.
Reform der Finanzverwaltung
Die lang angekündigte Reform der Finanzverwaltung ist mit 1.1.2021 in Kraft getreten. Aus 40 Finanzämtern wurden zwei Finanzämter (Finanzamt Österreich und Finanzamt für Großbetriebe), aus 9 Zollämtern wird ein Zollamt Österreich. Hinzu kommt das Amt für Betrugsbekämpfung und der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben. Die Agenden des früheren Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel kommen ins Finanzamt Österreich, wobei die neu eingerichtete Dienststelle Sonderzuständigkeiten innerhalb des Finanzamts diese Aufgaben neben Spendenbegünstigungen und Bodenschätzungen übernimmt. Die Großbetriebsprüfung fällt als selbständige Dienstbehörde völlig weg. Prüfungen werden nun vom FA für Großbetriebe vorgenommen.
Die Steuerpflichtigen erhalten derzeit Informationsschreiben, in denen auf den Übergang der (unverändert bleibenden) Steuernummer auf die neu eingerichteten Finanzämter aufmerksam gemacht wird.
Mit dem FORG gibt es bei den Finanzämtern keine örtliche Zuständigkeit mehr. Die zwei Finanzämter sind nun für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Sachlich zuständig ist immer das Finanzamt Österreich, wenn weder der Bundesminister für Finanzen, das Zollamt Österreich noch das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist.
Persönlich zuständig ist das Finanzamt für Großbetriebe, wenn bestimmte Größenmerkmale (Umsätze von mehr als € 10 Mio in den zwei letzten Jahren) überschritten werden, bestimmte Rechtsformen (zB Privatstiftungen) vorliegen oder sonstige im Gesetz genannte Kriterien erfüllt sind.
Sachlich zuständig ist das Finanzamt für Großbetriebe für grundsätzlich alle bundesgesetzlich geregelten Abgaben. Die wichtigsten Ausnahmen hiervon betreffen:
- Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind;
- Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
- Die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmen, die ihr Unternehmen vom Ausland betreiben und im Inland keine Betriebsstätte haben; die Erteilung einer UID-Nummer erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt Österreich;
- Grunderwerbsteuer, Gebühren nach dem Gebührengesetz, diverse Abgaben nach dem Glücksspielgesetz;
Die Durchführung von Finanzstrafsachen obliegt seit 1.1.2021 dem Amt für Betrugsbekämpfung. Änderungen ergeben sich daher auch für Selbstanzeigen. Diese können nun entweder beim Amt für Betrugsbekämpfung oder bei einem der beiden Finanzämter eingebracht werden.
Die Arbeitnehmerveranlagungen sollen nicht mehr örtlich, sondern chronologisch aufgeteilt werden. Die betrieblichen Veranlagungen sollen jedoch bei den ehemaligen örtlichen Finanzämtern, nunmehr Dienststellen, verbleiben.
Anbringen und Rechtsmittel, für die nun das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig sind, können bis 31.12.2021 weiterhin rechtskonform unter der Anschrift der früheren Finanzämter eingebracht werden.
Abgabenschulden sind auf das Bankkonto der Dienststelle (= bisher zuständiges Finanzamt) einzuzahlen. Da aber manche Finanzämter zusammengelegt und zu einer neuen Dienstelle vereint worden sind, muss die Zahlung auf das neue Bankkonto der neuen Dienststelle durchgeführt werden. Es empfiehlt sich daher eine rasche Kontrolle der richtigen Kontonummer des Finanzamts (Finanzamt für Großbetriebe bzw. Bankverbindung der zuständigen Dienststelle) im eigenen Rechnungswesen.
Neuerungen bei Zahlungserleichterungen
Die bis 15.1.2021 bestandenen Stundungen werden automatisch bis zum 31.3.2021 verlängert.
Die Zahlungsfrist, für laufende Abgaben, die im Zeitraum 26.9.2020 bis 28.2.2021 fällig werden, wird automatisch auf den 31.3.2021 verschoben.
Für zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 entstandene Abgabenrückstände kann zwischen dem 4.3.2021 und 31.3.2021 ein Ratenzahlungsantrag eingebracht werden, der Raten bis zum 30.6.2022 (somit für 15 Monate) umfassen kann. Ist bis zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Entrichtung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Ratenzahlung für weitere 21 Monate beantragt werden. Die Stundungszinsen dafür betragen 2% über dem Basiszinssatz, somit derzeit 1,38%.
Für den Zeitraum 15.3.2020 bis 31.3.2021 fallen keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge an.
Für ESt- oder KöSt-Nachzahlungen aus der Veranlagung 2019 und 2020 werden keine Anspruchszinsen vorgeschrieben.
Bei Fragen unterstützen Sie unsere ExpertInnen Gerda Leimer, Werner Leiter, Claudia Modarressy und Christoph Schmidl gerne.
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Eine Übersicht über das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

Neuorganisation der Finanzverwaltung (Finanzamt Österreich)