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Das bedeutet die CBAM-Meldepflicht bis 31. Januar für Ihr Unternehmen

By:
Jakob Schmid
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Allgemeines zum Thema CBAM

Die Europäische Union hat im Juli 2021 eine Verordnung über den CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism) erlassen, die ab 1. Oktober 2023 in Kraft trat. Dieser Mechanismus soll die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie schützen, und die globalen Treibhausgasemissionen senken, indem er für den Import von bestimmten CO2-intensiven Waren aus Drittländern einen Preis festlegt. In einem unserer früheren Beiträge konnten wir Sie bereits über das Thema CBAM informieren.

CO2-Grenzausgleich: Künftig werden Emissionen von Waren aus Drittländern bepreist
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Welche Unternehmen sind von CBAM betroffen?

Von der CBAM-Meldepflicht sind alle Unternehmen betroffen, die CBAM-relevante Waren aus einem Drittland in die EU importieren. Zu den CBAM-relevanten Waren zählen Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Eine vollständige Liste der betroffenen Waren sind in den Anhängen 1 und 2 der CBAM-Verordnung enthalten, diese sind nach Warenart und KN-Code übersichtlich aufgelistet. 

Zu den Anhängen 1 und 2

 

Welche Schritte haben Importeure von CBAM-relevanten Waren im Rahmen der Meldepflicht zu setzen?

Importeure von meldepflichtigen Waren haben bis spätestens 31. Jänner 2024 auf der von der Europäischen Kommission eingerichteten Plattform, dem CBAM Transitional Registry, eine Registrierung vorzunehmen und über das Unternehmer Service Portal (USP) einen CBAM-Bericht über die betroffenen eingeführten Waren des vierten Quartal 2023 abzugeben. Die Registrierung ist bereits möglich (Registrierung CBAM) und die Einreichung des CBAM-Berichts über USP soll ab Jänner 2024 erfolgen. Zurzeit besteht lediglich die Meldepflicht bei Importen von CBAM-relevanten Waren, die Verpflichtung zum Erwerb von CBAM-Zertifikaten besteht ab dem Jahr 2026.

Der CBAM-Bericht hat folgende Daten der im betroffenen Kalendervierteljahr importierten CBAM-Waren zu enthalten:

  • Gesamtmenge jeder Warenart in Tonnen (bzw. Megawattstunden bei eingeführtem Strom)
  • Gesamtmenge der direkten Emissionen (im Produktionsprozess entstehende Emissionen) in Tonnen CO2e-Emissionen pro eingeführter Tonne (bzw. Megawattstunde bei eingeführtem Strom) und gegliedert nach Warenart
  • Gesamtmenge der indirekten Emissionen (Emissionen durch Stromverbrauch während der Warenherstellung)
  • Im Ursprungsland entrichteter CO2-Preis der eingeführten Waren

Wenn keine tatsächlichen Daten zu den Treibhausgasemissionen vorliegen, können bis 31. Juli 2024 Standardwerte herangezogen werden, welche unter anderem von der Europäischen Kommission noch im Dezember veröffentlicht werden sollen. Ab dem dritten Quartal 2024 müssen voraussichtlich die tatsächlichen Werte angegeben werden.

Sollte die fristgerechte Meldung des vierteljährlichen CBAM-Berichts nicht vorgenommen werden können, so kann ein Antrag auf Verlängerung der Berichtsfrist um einen Monat gestellt werden. Wird ein übermittelter CBAM-Bericht von der Europäischen Kommission als unvollständig oder unrichtig erachtet, beauftragt sie die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates, um die notwendigen Informationen vom Meldepflichtigen zu beschaffen. Werden im Zuge dieses Berichtigungsverfahrens seitens des Meldepflichtigen keine erforderlichen Schritte zur Berichtung des CBAM-Berichts unternommen oder kein CBAM-Bericht vorgelegt, so werden Sanktionen seitens der national zuständigen Behörde verhängt. Die Höhe der Sanktionszahlung beträgt zwischen EUR 10 und EUR 50 für jede Tonne nicht gemeldeter Treibhausgasemissionen.

Bei der Einfuhr von CBAM-relevanten Waren weist zukünftig das Zollamt im Zuge der Zollanmeldung auf die CBAM-Meldepflicht hin. In Österreich ist das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH), eingegliedert im Zollamt Österreich, für die Kontrolle und Durchsetzung des CBAM zuständig.

Haben ein einem Kalendervierteljahr keine Importe von meldepflichtigen Waren stattgefunden, so ist ebenfalls keine CBAM-Meldung durchzuführen. Die Abgabe von Leermeldungen ist somit nicht vorgesehen.

 

Wann beginnt die Bepreisungsphase?

Für den Zeitraum von 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 sind ausschließlich Berichte über die importierten CBAM-Waren abzugeben. Ab dem 1. Jänner 2026 beginnt die Bepreisungsphase und somit sind neben der vierteljährlich Meldungsverpflichtung auch CBAM-Zertifikate zu erwerben. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einfuhr der betroffenen Waren in das Zollgebiet der Union nur mehr von zugelassenen CBAM-Anmeldern erlaubt. Ein Antrag auf die Zulassung als CBAM-Anmelder kann ab 2025 gestellt werden.

 

Sie haben ergänzende Fragen?

Bei Detailfragen oder Bedarf an umfassender Beratung, zögern Sie nicht, unseren Experten Timo Goßler zu kontaktieren. 

Ihre Ansprechperson

Dr. Timo Goßler

Klagenfurt am Wörthersee, Wien

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