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Wichtige Neuerungen: ESRS angenommen und Änderung CSRD-Schwellenwerte geplant

By:
Mag. Helena Bergthaler, M.Sc
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Die ESRS (European Sustainability Reporting Standards) sind mit Ablauf der Einspruchsfrist von Europäischem Rat und Parlament mit 21. Oktober 2023 angenommen. Unternehmen, die der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) unterliegen, müssen ab dem 1. Januar 2024 die nicht-finanzielle Erklärung verpflichtend nach den ESRS erstellen. Parallel wurde durch die EU-Kommission eine Anhebung der Größenkriterien vorgeschlagen, wodurch sich der Anwenderkreis der CSRD voraussichtlich verringern wird.

Einspruchsfrist abgelaufen - ESRS angenommen   

Mit dem Ablauf der Einspruchsfrist von Europäischem Rat und Parlament am 21. Oktober 2023 wird das erste Set der ESRS rechtsverbindlich. Die mit Ende Juli 2023 veröffentlichten ESRS der EU-Kommission werden als delegierte Rechtsakte unmittelbar für Unternehmen anwendbar. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich. 

Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD müssen ab dem 01.01.2024 die Nachhaltigkeitserklärung gemäß den sektor-agnostischen ESRS erstellen. Es ist dringend geboten, basierend auf den endgültigen Standards, die Vorbereitungen für den Berichterstattungsprozess zu intensivieren. 

Mit der Annahme der ESRS ist ein weiterer Meilenstein in der Schaffung des geplanten Rahmenwerks für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Europäischen Union erreicht. 

 

Voraussichtliche Änderung der Größenklassen für die Anwendung der CSRD 

Mit 17. Oktober 2023 hat die EU-Kommission den Entwurf eines delegierten Rechtsakts veröffentlicht, der die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse erhöht. Durch diese voraussichtliche Anhebung der Größenklassen in der Bilanzrichtlinie wird sich der Anwenderkreis der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) ebenfalls verringern. 

Auswirkungen auf die CSRD

Die CSRD ist als Richtlinie noch in nationales Recht umzusetzen und befindet sich in Österreich derzeit in Ausarbeitung. Mit der Veröffentlichung des Entwurfs des NaBeG (Nachhaltigkeitsberichterstattungsgesetz) ist voraussichtlich bis Ende des Jahres zu rechnen. Durch die nunmehrige Überarbeitung der EU-Bilanzrichtlinie wird der Anwendungsbereich des NaBeG verkleinert. Nach dem Vorschlag der Kommission werden die geltenden Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse voraussichtlich um etwa 25 % angehoben (§ 221 UGB). Die Erhöhung um rund 25 % gilt auch für die größenabhängigen Befreiungen für Konzerne gemäß § 246 UGB. 

Dies bedeutet, dass Unternehmen beispielsweise erst ab einer Bilanzsumme von EUR 25 Millionen (bisher EUR 20 Millionen) und Umsatzerlösen von EUR 50 Millionen (bisher EUR 40 Millionen) als “groß” zu klassifizieren sind. Entsprechende Anpassungen gelten für mittelgroße und kleine Unternehmen sowie für Kleinstunternehmen. Die Anzahl der Mitarbeiter, die ebenfalls für die Klassifizierung relevant ist, wurde im Vorschlag der EU-Kommission jedoch nicht geändert. 

Die Schwellenwerte für die Größenklassen sind seit dem Jahr 2013 unverändert und die Anhebung reflektiert die Inflation. Die Folge dieser Anhebung wird voraussichtlich eine Verringerung der Anzahl der Unternehmen sein, die der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) unterliegen. Die CSRD ist ab dem Geschäftsjahr 2025 für alle großen Unternehmen anzuwenden. 

Die weiteren Schritte im Gesetzgebungsverfahren  

Der Vorschlag der EU-Kommission überlässt den Mitgliedstaaten ein zeitliches Wahlrecht. Falls von der Option Gebrauch gemacht wird, können die neuen Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Jänner 2023 beginnen. Andernfalls sind die neuen Schwellenwerte ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend anzuwenden. 

Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben grundsätzlich zwei Monate Zeit, um die Änderungsrichtlinie zu prüfen. Sofern keine Einwände erhoben werden, tritt die Änderungsrichtlinie am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann zwölf Monate Zeit, um die Änderungsrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. 

Delegierte Richtlinie im Volltext hier abrufen

Auswirkungen für Unternehmen 

Nach Schätzungen der EU-Kommission werden rund 1,1 Mio EU-weit von der Änderung der Größenklassen betroffen sein. Neben der Überprüfung der Auswirkungen auf die nicht-finanzielle Berichterstattung sollten auch die Folgen für die finanzielle Berichterstattung untersucht werden. Gerne stehen wir Ihnen dazu unsere Expert:innen für eine detailliertere Erörterung zur Verfügung.

12 ESRS final: Europäische Kommission verabschiedet delegierten Rechtsakt
Artikel vom August 2023

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