Neue ESG-Regulatorik: Was Unternehmen 2026 beachten müssen. Der öffentliche Fokus auf Omnibus I lässt glauben, dass die meisten Unternehmen im Jahr 2026 im Bereich ESG bzw. ESG-Compliance nichts zu tun hätten. Der Eindruck täuscht: Aufgrund neuer ESG-Regulatorik gibt es weiterhin viel Handlungsbedarf.
Im Rahmen des Omnibus-I-Pakets hat die Europäische Kommission die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) mit der Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards ( ESRS) beauftragt, um die Anforderungen an die ESG-Berichterstattung zu vereinfachen. Die Konsultationsphase zum veröffentlichten Fortschrittsbericht der EFRAG erstreckt sich von Ende Juli bis Ende September. Erste Indikationen könnten im Zuge dieses Prozesses weitere Anpassungen erfahren.
Am 26. Februar hat die EU-Kommission den Omnibus-I-Vorschlag vorgelegt. Was hat sich seitdem getan, wie geht es weiter und was bedeutet das für Unternehmen? Ein Überblick.
Neben dem Omnibus-Paket hat die EU-Kommission am 26. Februar auch den Clean Industrial Deal vorgestellt. Dieser macht wettbewerbsorientierte Dekarbonisierung und Kreislaufwirtschaft zu einer der Prioritäten für die nächsten Jahre. Wir erläutern die wichtigsten Inhalte.
Am 26.02.2025 hat die EU-Kommission den „Clean Industrial Deal“ und das „Omnibus I Paket“ vorgestellt. Während der „Clean Industrial Deal“ Dekarbonisierung und Kreislaufwirtschaft beschleunigen soll, schlägt „Omnibus I“ weitreichende Änderungen an CSRD, EU-Taxonomie und CSDDD vor. Wir erläutern die wichtigsten Änderungsvorschläge, die Wahrscheinlichkeit ihrer Umsetzung und mögliche Handlungsoptionen für Unternehmen.
Die Europäische Kommission hat im Rahmen des „EU Competitiveness Compass“ vorgeschlagen, ESG-Berichtsanforderungen zu vereinfachen, insbesondere für kleinere Unternehmen. Details sind jedoch nicht bekannt – es drohen etliche Monate Rechtsunsicherheit. Wir empfehlen deshalb, die Umsetzung nicht zu verzögern, aber ausgewählte Themenfelder zu priorisieren. Dieser Artikel liefert die wichtigsten Informationen.
Am 13. Jänner 2025 hat das Bundesministerium für Justiz (BMJ) einen Begutachtungsentwurf zum Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) veröffentlicht. Das Gesetz wird die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in innerstaatliches Recht umsetzen. Darüber hinaus bringt es weitere, nicht-nachhaltigkeitsbezogene Änderungen für die Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung. Wir erläutern in diesem Beitrag wichtige Aspekte des Entwurfs.
Nach zwei Wochen Verhandlungen fällt das Fazit zur Weltklimakonferenz COP29 (29. Conference of the Parties) in Baku, Aserbaidschan, durchwachsen aus. Die COP29 hat zwar einige wichtige Einigungen erreicht, doch der dringend notwendige Durchbruch im Kampf gegen den Klimawandel blieb aus. Auch hat der Gipfel erneut gezeigt, dass die Weltgemeinschaft in der Lage ist, Kompromisse einzugehen, aber dennoch weiterhin an einer angemessenen und gerechten Klimapolitik scheitert.
EFRAG – wer sich aktuell mit ESG Reporting beschäftigt, hat dieses Kürzel sicher schon mal gehört. Aber wer ist das eigentlich? Wie funktioniert die EFRAG? Und womit können wir als nächstes rechnen? Dieser Artikel liefert die Antworten.
Fast 50.000 Unternehmen in der EU werden durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Die Berichtsinhalte werden durch die Europäischen Sustainability Reporting Standards (ESRS) festgelegt, welche mehr als 1200 potenziell zu berichtende Datenpunkte definieren. Überbordende Bürokratie? Vielleicht. Aber sicherlich auch ein wertvoller Datenschatz, unter anderem für Produktentwicklung und Unternehmensstrategie.
Die ESRS (European Sustainability Reporting Standards) sind mit Ablauf der Einspruchsfrist von Europäischem Rat und Parlament mit 21. Oktober 2023 angenommen. Unternehmen, die der CSRD unterliegen, müssen ab dem 1. Januar 2024 die nicht-finanzielle Erklärung verpflichtend nach den ESRS erstellen. Parallel wurde durch die EU-Kommission eine Anhebung der Größenkriterien vorgeschlagen, wodurch sich der Anwenderkreis der CSRD voraussichtlich verringern wird.
Die Europäische Union hat im Juli 2021 eine Verordnung über den CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism) erlassen, die ab 1. Oktober 2023 in Kraft trat. Dieser Mechanismus soll die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie schützen, und die globalen Treibhausgasemissionen senken, indem er für den Import von bestimmten CO2-intensiven Waren aus Drittländern einen Preis festlegt.
Ab dem Geschäftsjahr 2025 müssen große Unternehmen verpflichtend eine nichtfinanzielle Erklärung nach der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) als Teil des Lageberichts erstellen. Die detaillierten Angabepflichten werden in den ESRS (European Sustainability Reporting Standards) geregelt. Wir fassen für Sie zusammen, was Sie für eine erfolgreiche Berichterstattung nach CSRD und ESRS wissen müssen.