Blog.Stiftungen.
Wegzugsbesteuerung
Wegzugsbesteuerung Die bisherige Rechtslage erlaubte die Möglichkeit, bei Wegzug in einen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, die Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung eines Wirtschaftsguts bzw. Derivats nicht festzusetzen. Dies bedeutete, dass die Steuerschuld entstand, aber bis zur tatsächlichen Realisierung der stillen Reserven verschoben wurde („Steueraufschub“). Wurde innerhalb von 10 Jahren kein Vorgang gesetzt, welcher eine Festsetzung der Steuer auslösen würde, verjährte die Steuerschuld nach Ablauf dieser Frist endgültig. Die Frist begann ab der Entstehung des Abgabenanspruches.