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News. KMU.

Journal März 2016

Arbeitsrechtliche Änderungen seit 1. Jänner 2016

Die seit 1. Jänner 2016 geltenden Änderungen im Arbeitsvertrags- und Arbeitszeitrecht sollen mehr Transparenz für Arbeitnehmer, aber auch Erleichterungen für Arbeitgeber bringen:

Transparenz der Entgelte
In auszustellenden Dienstzetteln muss der monatliche Grundlohn oder das Grundgehalt betragsmäßig angegeben werden. Dies schafft vor allem bei All-in-Verträgen Transparenz, da bei diesen ohne explizite Darstellung des Grundlohnes eine Aufteilung der Pauschalentlohnung in Grundlohn und in die pauschale Überstunden-Abgeltung unmöglich ist. Wird der Grundlohn nicht explizit ausgewiesen, so gilt der branchen- und ortsübliche Ist-Grundlohn, der vergleichbaren Arbeitnehmern zusteht, als vereinbart.

Zwingende Vorlage von Lohnzettel und SV-Meldung
Seit 1. Jänner 2016 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Fälligkeit des Entgeltes eine schriftliche Aufstellung der Bezüge auszustellen, welche die Bruttobezüge, Beiträge an die Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse oder allfällige Beiträge zu einer Pensionskassenzusage/Betrieblichen Kollektivversicherung, Sachbezüge, sowie Aufwandsentschädigungen zu enthalten hat. Für die Nachvollziehbarkeit muss zuzüglich zu den Bezügen die jeweilige Bemessungsgrundlage angegeben sein. Weiters hat der Arbeitnehmer das Recht auf Aushändigung einer Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung.

Konkurrenzklausel
Konkurrenzklauseln sind künftig nur mehr für Arbeitnehmer zulässig, deren letztes Monatsentgelt über dem 20-fachen der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2016: monatlich € 3.240) liegt. Zusätzlich finden Sonderzahlungen in der Berechnung der Entgeltgrenze keine Berücksichtigung. Die Konventionalstrafe gegen einen Verstoß wird mit höchstens 6 Netto-Monatsentgelten beschränkt und unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht.

Ausbildungskostenrückersatz
Der Rückforderungszeitraum für Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber übernommen hat, verkürzt sich bei Ausscheiden des Arbeitnehmers von bisher 5 Jahren auf 4 Jahre. Zusätzlich ist der Rückerstattungsbetrag zwingend monatlich zu aliquotieren. Der Rückzahlungsbetrag verringert sich somit monatlich.

Arbeitszeitrecht
Teilzeitbeschäftige müssen künftig informiert werden, wenn im Betrieb Arbeitsplätze frei werden und dies zu einer Beschäftigung im höheren Arbeitszeitausmaß führen könnte.

Die Höchstarbeitszeit darf für Arbeitnehmer auf 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn es sich bei der die Arbeitszeit überschreitenden Tätigkeit um das Lenken eines Fahrzeugs auf Anordnung des Dienstgebers handelt (aktive Reisezeit). 


Dies gilt allerdings nur für Arbeitnehmer, deren Haupttätigkeit nicht im Lenken von Fahrzeugen erbracht wird. Bei passiver Reisezeit kann die Arbeitszeit unbeschränkt überschritten werden. Eine Ausnahme von der Regelung für die passive Reisezeit besteht für Lehrlinge. 
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Qualifikation der Betreuungsperson bei Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können im Veranlagungsweg als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden und verringern das zu versteuernde Einkommen. Die Begünstigung kann bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind und Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Typische Beispiele für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten sind die von Kindergärten und Horten in Rechnung gestellten Kosten, sofern diese nicht vom Land ersetzt werden (Betreuung, Essen, etc.). Damit die Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung angesehen werden, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Kinder
Als außergewöhnliche Belastung werden nur Kosten für die Betreuung von Kindern, für die dem Steuerpflichtigen mehr als 6 Monate im Jahr entweder zusätzlich zur Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag oder ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, angesehen. Weiters dürfen die Kinder am 1. Jänner des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr bzw. bei Kindern, für die ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Betreuungskosten 
Als begünstigte Kosten gelten nur jene Kosten, die im Rahmen der ausschließlichen Kinderbetreuung angefallen sind. Hierzu zählt die Betreuung 

  • in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung
  • in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften entspricht
  • durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige

Strittig war, ab wann eine Person als pädagogisch qualifizierte Person angesehen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gelangte zur Ansicht, dass eine pädagogisch qualifizierte Person zumindest jene Ausbildung benötigt, die auch bei Tagesmüttern und –vätern verlangt ist. Somit wiederspricht er der Auffassung des Finanzministeriums, das für die pädagogische Qualifikation einer Person eine Ausbildung im Ausmaß von acht bzw. sechzehn Stunden als ausreichend ansah. 

Ansicht der Finanzverwaltung bis zur Veranlagung 2015 gültig
In einer vom Finanzministerium ausgesendeten Information erklärt die Finanzverwaltung, dass für das Veranlagungsjahr 2015 eine Ausbildung der pädagogisch qualifizierten Person im Ausmaß von acht bzw. sechzehn Stunden noch ausreichend ist. Aufgrund dieser Aussendung hat die bisherige Ansicht der Finanzverwaltung noch bis zur Veranlagung 2015 Gültigkeit. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie zukünftig (ab dem Jahr 2016) aufgrund der VwGH-Rechtsprechung die pädagogische Qualifikation einer Person, die entsprechende Kinderbetreuung übernimmt, von Seiten der Finanzverwaltung definiert wird.
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Bewirtungsspesen – welche Unterschiede sind steuerlich zu beachten?

Regelmäßig fallen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit Bewirtungsspesen unterschiedlichster Art an. Damit einhergehend stellt sich für den Unternehmer die Frage, ob die angefallenen Aufwendungen steuermindernd abgesetzt werden können, da das Gesetz zwischen vollständig abzugsfähigen, teilweise abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Bewirtungskosten unterscheidet. 

Bewirtungsspesen beziehen sich auf 

  • Geschäftsessen sowohl im Betrieb als auch außerhalb (Restaurant usw.)
  • die Übernahme der Hotelkosten des Gastes
  • Kosten der Beherbergung des Gastes im (angemieteten) (Gäste)Haus (Wohnung, Wochenendhaus, Ferienhaus, Ferienwohnung) des Gastgebers

Zur Gänze abzugsfähig

  1. Bewirtung ist Leistungsinhalt: Umfasst sind etwa Verpflegungskosten im Rahmen einer Schulung, wenn die Verpflegungskosten im Schulungspreis enthalten sind, als auch die Bewirtungskosten in Fällen, in denen die Repräsentation zu den beruflichen Aufgaben eines Steuerpflichtigen gehört.
  2. Bewirtung hat Entgeltcharakter: Umfasst Bewirtung, die als Entgelt für eine bestimmte Leistung zu sehen ist (z.B.: Geschäftsvermittler wird für Geschäftsabschluss mit einer Reise belohnt, Journalist bewirtet einen Informanten für den Erhalt der Information).
  3. Bewirtung hat keine Repräsentationskomponente: Umfasst sind etwa Kostproben (z.B. bei Kundenveranstaltungen, Betriebseröffnungen, -besichtigungen oder -jubiläen, Messen, etc.), die Bewirtung im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen für Geschäftsfreunde, einfaches Essen auf Verkaufsveranstaltungen aus Anlass einer Produktpräsentation oder die Bewirtung auf Events als Teil der Marketingstrategie.

Teilweise (zu 50 %) abzugsfähig
Bewirtungsaufwendungen, die mit einem Werbezweck verbunden sind und bei denen die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (nicht z.B. bei bloßer Kontaktpflege). Erforderlich ist die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw. tatsächlich abgeschlossen wurde. Die Restaurantrechnungen sollten daher entsprechende Hinweise enthalten, welche Themen besprochen wurden.

Zur Gänze nicht abzugsfähig
Bewirtungsspesen mit überwiegendem Repräsentationscharakter z.B. Bewirtung im Haushalt des Steuerpflichtigen, Bewirtung im Zusammenhang mit Besuch von gesellschaftlichen Veranstaltungen, wie Bälle, Essen nach Konzert etc., Bewirtung anlässlich einer Betriebseröffnung außerhalb des Betriebes, Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss, Bewirtung aus persönlichem Anlass wie z.B. Geburtstag, Dienstjubiläum etc.

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Bewirtungsspesen

Sofern vom Steuerpflichtigen der Nachweis erbracht werden kann, dass die Aufwendungen der Werbung dienen und die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, steht der Vorsteuerabzug zur Gänze zu, auch wenn die Kosten aus ertragsteuerlicher Sicht nur zu 50 % abzugsfähig sind. Andernfalls ist der Vorsteuerabzug zur Gänze ausgeschlossen. 
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Hotellerie und Gastronomie: Aufteilung des pauschalen Entgeltes bei 13 % USt

Die im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 erfolgte Erhöhung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Beherbergungsleistungen hat zur Folge, dass zur Ermittlung der Umsatzsteuer das pauschale Entgelt auf die einzelnen Teilleistungen aufzuteilen ist.

Insbesondere im Hotellerie- und Gastronomiegewerbe ist es gängige Praxis, dass Betriebe für Leistungen, die sich aus mehreren Teilleistungen zusammensetzen (z.B. Zimmer mit Frühstück, Halbpension oder Vollpension), an ihre Gäste Pauschalpreise verrechnen.
Bisher war auf Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (Beherbergung in Hotels bzw. Gaststätten sowie Privatzimmervermietung) samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) ein ermäßigter Steuersatz von 10 % anzuwenden. Künftig unterliegen diese Beherbergungsleistungen dem erhöhten Steuersatz von 13 %. 

Weiterhin ist ein USt-Satz von 10 % auf die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzuwenden, auch wenn der Preis im Beherbergungsentgelt enthalten ist (Pauschalentgelt) sowie auf Restaurationsumsätze (z.B. Speisen im Rahmen einer Halbpension). Aufgrund der Erhöhung des ermäßigten USt-Satzes auf reine Beherbergungsleistungen muss zur Ermittlung der Umsatzsteuer anhand einer geeigneten Methode künftig eine Aufteilung erfolgen. Dafür sieht die Finanzverwaltung zwei Varianten vor:

Variante 1 (Bei Vorliegen von Einzelpreisen):
Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise

Beispiel: Preis der reinen Beherbergung € 90 (netto); Preis Halbpension € 120 (netto) 
Lösung: Die Differenz zwischen dem Preis für die reine Beherbergung (13 %) und dem Preis der Halbpension von € 30 entspricht den Restaurationsleistungen (10 %). Die USt auf das pauschale Entgelt von € 120 beträgt daher insgesamt € 14,7.

Variante 2 (Bei Nichtvorliegen von Einzelpreisen):
Aufteilung differenziert nach Preiskategorien, wobei die unten angeführten Prozentsätze vom Finanzministerium aufgrund von Erfahrungswerten festgesetzt wurden.

Preis pro Person und Nacht € 140  
Zimmer (13 %) / Frühstück (10 %) = Verhältnis 80 % / 20 %
Zimmer (13 %) / Halbpension (10 %) = Verhältnis 60 % / 40 %
Preis pro Person und Nacht € 180  
Zimmer (13 %) / Frühstück (10 %) = Verhältnis 82,5 % / 17,5 %
Zimmer (13 %) / Halbpension (10 %) = Verhältnis 65 % / 35 %


Inkrafttreten
Der 13%ige Umsatzsteuersatz kommt für Beherbergungssätze ab 1. Mai 2016 zur Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt hat daher auch eine Aufteilung zwischen den einzelnen Teilleistungen zu erfolgen.
Ein Umsatzsteuersatz von 10 % gilt jedoch weiterhin für jene Beherbergungsleistungen, die zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2017 erbracht wurden, wenn eine Buchung von dem 1. September 2015 und eine An- oder Vorauszahlung vor dem 1. September 2015 erfolgt ist.

Hinweis: Die Aufteilung des Pauschalpreises sollte insbesondere bei Einrichten eines Registrierkassensystems bedacht werden. 
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Manipulation der Registrierkasse - finanzstrafrechtliche Folgen

Seit 1. Jänner 2016 gilt die Registrierkassenpflicht. Auch wenn von der Finanzverwaltung für die mangelnde Inbetriebnahme der Kasse bis 30. Juni 2016 keine Strafen erteilt werden, sind dennoch einige finanzstrafrechtliche Sanktionen zu beachten.

Insbesondere ist hierbei auf die Bestrafung bei Manipulation von Registrierkassen zu verweisen. So liegt – wie bei der Verwendung von gefälschten Urkunden oder Beweismitteln und Scheingeschäften – ein Abgabenbetrug vor, wenn durch systematische Manipulation einer automationsunterstützten Datenverarbeitung Abgaben von mehr als € 100.000 vorsätzlich verkürzt werden. Für die Ahndung eines solchen Delikts ist stets das Strafgericht zuständig. 

Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren

Unter Manipulation sind alle Handlungen zu verstehen, bei welchen automationsunterstützt erstellte, aufgrund abgaben- oder monopolrechtlicher Vorschriften zu führende Bücher oder Aufzeichnungen durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, beeinflusst werden. 
Damit können also nicht nur die Programmersteller, sondern auch die Anwender eines solchen Programms zur Verantwortung gezogen werden. Das Gesetz sieht hier je nach Schwere des Delikts in erster Linie Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren und zusätzlich hohe Geldstrafen (bis zu € 2,5 Mio.) vor.

Vorsätzliche Inverwendungnahme einer manipulierten Registrierkasse

Aber auch wenn keine Abgaben verkürzt werden, sind Sanktionen möglich. Die mithilfe eines Programms erfolgte systematische Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten in automatisationsunterstützt geführten Büchern und Aufzeichnungen ist mit einem Strafrahmen von bis zu € 25.000 bedroht. Dafür reicht bereits die vorsätzliche Inverwendungnahme einer manipulierten Registrierkasse aus!

Zu beachten ist, dass im Falle einer GmbH nicht nur die handelnden natürlichen Personen bestraft werden, sondern aufgrund des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes auch die Gesellschaft zur Kasse gebeten werden kann. Eine doppelte Bestrafung ist somit möglich!

Tipp: Abhilfe und gleichzeitig optimale Vorbereitung auf eine aktuell von den Finanzämtern durchgeführte Kassennachschau schafft ein ordnungsgemäßes Datenverarbeitungssystem, ein entsprechend geführtes Rechnungswesen und das Bereithalten aller erforderlichen Unterlagen (z.B. das Bedienungshandbuch der Registrierkasse). Sollte aufgrund von Versäumnissen in der Vergangenheit dennoch Sanierungsbedarf bestehen, so bringt eine zeitgerechte sowie inhaltlich und formell korrekte Selbstanzeige inklusive Abgabennachzahlung eine entsprechende Strafbefreiung. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne. 
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Vertretungsarzt als Dienstnehmer?

Lassen sich Ärzte im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit in der Ordination vertreten (z.B. Urlaubsvertretung), besteht bei mangelnder Ausgestaltung des Vertrages die Gefahr, dass Vertretungsärzte von der Finanzbehörde nicht als Selbständige, sondern als Dienstnehmer qualifiziert werden.

Die Folge einer solchen Dienstnehmerstellung des Vertreters ist neben arbeitsrechtlichen Konsequenzen, dass der Auftraggeber (d.h. der vertretene Arzt) Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen hat. Rechtssicherheit gibt es jedoch aufgrund differierender Judikatur derzeit nicht. Ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen, ist im Einzelfall und letztlich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

Dabei ist entscheidend, in welchem Ausmaß folgende Elemente vorliegen:

  • Persönliche Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber
  • Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
  • Vorliegen von Unternehmerrisiko

Vertragliche Ausgestaltung zugunsten des Vorliegens von Selbständigkeit
Damit hinsichtlich der ärztlichen Vertretung die Merkmale der Selbständigkeit überwiegen, sollte aus dem Vertrag klar hervorgehen, dass dem Vertretungsarzt möglichst viel Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf seine im Rahmen der Vertretung ausgeübten Tätigkeit zukommt und damit insbesondere keine Weisungsgebundenheit besteht.
Vor dem Hintergrund einer aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidung sollte vertraglich insbesondere vereinbart werden, dass dem Vertretungsarzt ein generelles Vertretungsrecht zukommt. Dies bedeutet, dass es dem Vertretungsarzt völlig frei stehen muss, sich nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht zu suchen bzw. ohne Verständigung des vertretenen Arztes eine Hilfskraft beizuziehen.

Unternehmerrisiko aufgrund vertraglicher Vereinbarung
Darüber hinaus soll dem Vertretungsarzt aufgrund der vertraglichen Vereinbarung ein bestimmtes Unternehmerrisiko beizumessen sein. Bei Ärzten ergibt sich das Unternehmerrisiko insbesondere durch die vereinbarten Haftungsregelungen im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen. Weiters sollte fixiert werden, dass der vertretene Arzt dem Vertreter die gesamte Ordination überlässt.
Für ein Dienstverhältnis und gegen das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sprechen laut Verwaltungsgerichtshof etwa im Vertrag enthaltene Betreuungsgrundsätze, da daraus eine Weisungsgebundenheit abzuleiten ist.
Schädlich für die Qualifikation als Selbständiger sind darüber hinaus vertraglich vereinbarte Berichts- und Dokumentationspflichten gegenüber dem oder Unterweisungen durch den vertretenen Arzt. Derartige Vereinbarungen wären demnach zu vermeiden, um kein Dienstverhältnis zu begründen.

Hinweis: In Hinblick auf die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, kommt es nicht nur auf die vertraglich vereinbarte Regelung, sondern vielmehr auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse an.
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Die neue gemeinnützige Stiftung 2016

Das neue Gemeinnützigkeitsgesetz, welches mit 1. Jänner 2016 in Kraft getreten ist, enthält wesentliche Erleichterungen für gemeinnützige und/oder mildtätige Stiftungen gemäß dem neuen Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015).

Nachfolgend werden die wesentlichen Neuerungen im Rahmen des Gemeinnützigkeitsgesetzes dargestellt:

  • Eine der Neuerungen ist, dass die abgabenrechtlichen Begünstigungen der Stiftung nicht verloren gehen, wenn die gemeinnützige und/oder mildtätige Förderung nicht unmittelbar, sondern lediglich unter bestimmten Voraussetzungen mittelbar erfolgt, wie etwa die Mittelzuwendung an das Österreichische Filminstitut (neu).

  • Im Sinne der Rechtssicherheit wurde die Definition der Gemeinnützigkeit und der Mildtätigkeit an die abgabenrechtlichen Bestimmungen angepasst und die Finanzverwaltung in den Gründungsprozess miteinbezogen, damit die notwendige Gemeinnützigkeit und/oder Mildtätigkeit von Beginn an vorliegt und von den Behörden geprüft ist.

  • Zukünftig soll die Gründung der Stiftung insofern erleichtert werden, dass wie bei Vereinen die Gründung einem (Nicht)Untersagungssystem unterliegt. Dies bedeutet, dass die Stiftung als errichtet gilt, wenn die Stiftungs- und Fondsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen gegen die Errichtung bescheidmäßig widerspricht.

  • Unentgeltliche Zuwendungen jeglicher Art an inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen sowie an Stiftungen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sind von der Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5 % befreit.

  • Befreit von der Grunderwerbsteuer und der Grundbucheintragungsgebühr ist die unentgeltliche Übertragung von Grundstücken auf Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.

  • Zuwendungen zur Vermögensausstattung an gemeinnützige und/oder mildtätige Stiftungen können bis zu € 500.000 innerhalb von 5 Jahren steuermindernd geltend gemacht werden. Zu beachten ist jedoch die Deckelung mit 10 % des Gewinnes pro Wirtschaftsjahr bzw. 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte pro Kalenderjahr.

  • Der Kreis der spendenbegünstigten Körperschaften wurde erweitert.

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Verpflichtungen einer GmbH bei Ausschüttungen an ihre Gesellschafter

Eine GmbH hat im Rahmen von Gewinnausschüttungen an ihre Gesellschafter einige gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer (= KESt) zu berücksichtigen.

Je nachdem ob die Dividendenausschüttung an natürliche Personen oder an Körperschaften ergeht, sind unterschiedliche Vorgehensweisen zu beachten.

Natürliche Personen
Bei natürlichen Personen muss im Fall von Gewinnausschüttungen immer von der ausschüttenden GmbH KESt in Höhe von 27,5 % (seit 1. Jänner 2016) einbehalten werden. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn die Gewinnausschüttung steuerlich eine Einlagenrückzahlung darstellt.

Inländische GmbH
Erfolgt die Dividendenausschüttung an eine inländische GmbH, ist ebenfalls ein KESt-Abzug jedoch nur in Höhe von 25 % verpflichtend. In weiterer Folge wird diese bezahlte Steuer bei der empfangenden GmbH auf die Körperschaftsteuer angerechnet.
Allerdings kann ein Abzug der KESt bei Dividendenausschüttungen an inländische Körperschaften unterbleiben, wenn die empfangende Körperschaft mindestens 10 % mittel- oder unmittelbar am Stammkapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist.

Ausländische Körperschaft
Bei EU-Körperschaften kann ebenfalls vom KESt-Abzug Abstand genommen werden, sofern die EU-Körperschaften an der inländischen GmbH zu mindestens 10 % mittel- oder unmittelbar beteiligt ist und die Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr bestanden hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist ein KESt-Abzug in Höhe von 25 % vorzunehmen.
Bei Gesellschaften außerhalb der EU muss stets KESt in Höhe von 25 % einbehalten werden. Dieser Quellensteuerabzug kann jedoch im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen mit den einzelnen Ländern reduziert werden. Weiters kann eine sofortige Reduzierung des Quellensteuerabzuges herbeigeführt werden.

Zeitliche Frist für die Abfuhr
Die KESt ist binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge an das Finanzamt abzuführen. Der Tag des Zuflusses ist jener Tag, der im Gewinnausschüttungsbeschluss als Auszahlungstag vereinbart wurde. Wurde jedoch im Gewinnausschüttungsbeschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt bereits der Tag nach der Beschlussfassung als Tag des Zuflusses. 
Ab dem Tag des Zuflusses hat die GmbH die Steuer binnen einer Woche unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ an das Finanzamt abzuführen und eine elektronische Anmeldung mit dem Formular „Ka1“ an das Finanzamt zu übermitteln. 
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