Ein Kommentar von Andrew Dickson, Grant Thornton Austria. 3 Jahre und 7 Monate nach dem EU-Referendum, bei dem 51,9% der Wähler "Austreten" ankreuzten, bleibt uns nur noch eine sehr kurze Zeitspanne, bis Großbritannien die EU verlässt. Mit erstaunlich wenig Drama wird Großbritannien nach 45 Jahren als eines der wichtigsten Mitglieder des größten Handelsblocks der Welt ruhig und legal aus der EU austreten. Mit dem Austritt Großbritanniens und seinem 16%igen Haushaltsbeitrag *(Quelle Financial Times) wird die Wirtschaft der EU kleiner als die der USA. Wenn man die britischen Medien in den letzten Wochen liest, scheint es, als ob „Meghxit“ oder „Harrxit" mehr von öffentlichen Interesse sind als der Brexit, da mit dem Paar Herzogin von Sussex und Prinz Harry ein weiteres stark unabhängiges Mitglied eine stabile Institution verlässt, die wohl modernisierungsbedürftig ist.
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Brexit- Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Der ungeordnete Austritt Großbritanniens ist abgesagt. Die EU gewährt den Briten mehr Zeit, den passenden Vertrag zum Ausstieg herzustellen. Bis zum 31. Jänner soll ein geregelter Austritt nun spätestens abgewickelt werden. Die Unsicherheit für Unternehmen bleibt jedoch bestehen. Das erwartete wirtschaftliche Chaos ist fürs Erste abgewendet. Trotzdem sind die Auswirkungen des Brexits im steuerlichen Bereich nach wie vor nicht absehbar. Betroffen sind hauptsächlich Unternehmen, die in Großbritannien mittelbar oder unmittelbar tätig sind: für Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in UK könnten sich höhere steuerliche Belastungen ergeben. Auch bei Exportgeschäften und Kooperationen könnte die Steuerbelastung für österreichische Unternehmen steigen.
In der bis zum Jahresende 2020 dauernden Übergangsphase bleibt aber zunächst alles wie gehabt. Die Vereinbarungen, die die Zeit nach dem Austritt regeln, müssen allerdings rasch getroffen werden. Beide Kammern des britischen Parlaments haben dem Brexit-Gesetz zugestimmt und Königin Elizabeth II hat das Gesetz gebilligt. Damit ist der Austrittsvertrag nun beschlossene Sache. Im nächsten Schritt soll das Europäische Parlament den Austrittsvertrag am 29. Jänner absegnen. Bereits zwei Tage später, am 31. Jänner um 24:00 Uhr (MEZ), verlässt Großbritannien dann die EU. Der Brexit wird also mehr als dreieinhalb Jahre, nachdem die Briten in einem Referendum für den Austritt gestimmt hatten, zur Realität.
Die konservativen Tories haben bei der Unterhauswahl die absolute Mandatsmehrheit errungen. Der britische Premierminister Boris Johnson will den Brexit nun rasch abwickeln und auch das nationale Steuersystem reformieren.
Im Bereich der Umsatzsteuer erfolgen mit dem Steuerreformgesetz (StRefG) und Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2020 neben der Umsetzung wichtiger Änderungen der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, der sogenannten Quick Fixes, auch wesentliche wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG).
Einige Neuerungen sind bereits fix: Unabhängig vom geplanten Programm der türkis-grünen Regierung gibt es diverse Änderungen, die im Jahr 2020 in Kraft treten. In unserer Übersicht haben wir für Sie die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.
In Zeiten niedriger Zinsen und volatiler Aktienmärkte suchen Anleger vielerorts nach alternativen Geldanlagen. Eine Vorsorgewohnung kann als Vermögensanlage einige steuerrechtliche Vorteile mit sich bringen.
Mit 1. Jänner 2020 treten wichtige Änderungen der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, die sogenannten Quick Fixes, in Kraft. Diese sollen für mehr Rechtssicherheit und eine Vereinheitlichung des Mehrwertsteuersystems innerhalb der EU sorgen. Die Neuregelungen betreffen die Bereiche Konsignationslager, Reihengeschäfte, Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie zusätzliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die Quick Fixes wurden auf nationaler Ebene in Österreich im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020 (StRefG 2020) umgesetzt.
Für Privatstiftungen und Stiftungs-Gruppen kann die Vorbereitung von Unterlagen für die erforderliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer bei diversen Bankangelegenheiten, Finanzierungen oder Transaktionen sehr zeitintensiv sein. Das neue Compliance-Package soll diesen Prozess beschleunigen und vereinfachen. Die Rechtsträger haben künftig die Möglichkeit, alle Unterlagen und Informationen, die für die Feststellung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer notwendig sind an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-Register) zu übermitteln.
Steuerreform 2020: Einige Segmente der ursprünglich geplanten Steuerreform werden umgesetzt. Noch vor der Wahl hat das Parlament den Initiativantrag zum Steuerreformgesetz 2020 und weitere Steuergesetze verabschiedet. Mittlerweile hat auch der Bundesrat das Gesetzespaket genehmigt. Herzstück der Reform bleibt die Entlastung von Beziehern kleiner Einkommen. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte der Steuerreform 2020 zusammengefasst.
Bisher konnte man nur zu einigen wenigen definierten Rechtsfragen im Zusammenhang mit geplanten Gestaltungen bindende Auskünfte vom Finanzamt erlangen. Mit Jahresbeginn wurde der Anwendungsbereich des Auskunftsbescheides um die Themen Internationales Steuerrecht und das Vorliegen von Missbrauch ausgeweitet. Außerdem tritt eine Ausdehnung auf Fragen in Zusammenhang mit dem Umsatzsteuerrecht Anfang 2020 in Kraft. Finanzämter sollen Auskunftsbescheide „tunlichst“ innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung erlassen. Für die mit einem Auskunftsbescheid einhergehende Rechtssicherheit werden Verwaltungskosten eingehoben.
Der Jahreswechsel naht mit großen Schritten. Damit Sie die Feiertage möglichst stressfrei genießen können, haben wir für Sie in unserem Steuer-Check die wichtigsten Tipps zum Jahresende zusammengestellt. So übersehen Sie nichts und können die Möglichkeiten zur steuerlichen Gestaltung noch rechtzeitig nutzen.
Trotz eines schwächeren globalen Optimismus und zunehmender Handelsbarrieren treiben Technologie und Wachstumspotenzial Unternehmen international voran. Unternehmen, die in neue Märkte expandieren, mussten schon immer zwei Ziele im Auge behalten: die langfristigen Ziele und die kurzfristigen Herausforderungen. In dem sich schnell verändernden Handelsumfeld von heute, das von Unsicherheit geprägt ist, muss dieser doppelte Fokus schärfer denn je sein. Insights aus dem Grant Thornton International Business Report.
Beim grenzüberschreitenden Personaleinsatz sind in Österreich eine Fülle an Melde- und Bereithaltepflichten des Arbeitgebers zu beachten. Die Nichteinhaltung wird mit drakonischen Geldstrafen geahndet. Mit großer Spannung wurde das kürzlich erschienene Urteil des Europäischen Gerichtshof erwartet, das zu einem Anpassungsbedarf der strengen Regelungen führen wird.
Wenn ein im Ausland ansässiges Unternehmen Außendienstmitarbeiter in Österreich beschäftigt, stellt sich die Frage, ob dadurch eine Betriebsstätte begründet wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Tätigkeit eines Mitarbeiters im „Home-Office“ bereits eine inländische Betriebsstätte für den Arbeitgeber begründen und damit der Ertragsbesteuerung in Österreich unterliegen.
Leasingverträge wie auch andere Dienstleistungsverträge werden in der Regel über eine längere Laufzeit abgeschlossen oder sehen eine Mindestlaufzeit vor. Immer wieder kommt es vor, dass Kunden den Vertrag vorzeitig beenden möchten oder die Verträge aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Grundes – insbesondere bei Zahlungsverzug – vom Unternehmen vorzeitig beendet werden. Häufig ist dann im Vertrag geregelt, dass der Kunde die noch ausstehenden restlichen Leasingraten bzw. Leistungsentgelte für die gesamte Laufzeit oder die Mindestlaufzeit zu entrichten hat, obwohl er keine weiteren Leistungen aus dem Vertrag bezieht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in zwei Fällen mit der Frage beschäftigt, wie solche Zahlungen des Kunden umsatzsteuerlich zu behandeln sind.