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Wirtschaft

Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019

Österreich nimmt nationale Gesetzesbestimmungen zurück, die über die EU-Mindestvorgaben hinausgehen (sog. „Gold Plating“). Ein erster Schritt in diese Richtung ist das Anti-Gold-Plating-Gesetz.

Das Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019 wurde mit dem Bundesgesetzblatt I Nr. 46/2019 veröffentlicht. Mit der Sammelnovelle werden das Unternehmensgesetzbuch (UGB) und 10 weitere Gesetze geändert. Ziel der Novellierung ist es, Regelungen, die über die unionsrechtlichen Mindestvorgaben hinausgehen, zurückzufahren.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Änderungen, die sich direkt auf die Bilanzierung auswirken:

Erweiterung der Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit:

Die bisherige Beschränkung der Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes auf „Darstellung“ und „Offenlegung“ (§ 196a Abs. 2 UGB) wird aufgehoben. Somit ist der Grundsatz der Wesentlichkeit nunmehr auch auf „Ansatz“, „Bewertung“ und „Konsolidierung“ anwendbar. Eine Legaldefinition, was unter dem Begriff „wesentlich“ zu verstehen ist, findet sich unverändert in § 189a Z 10 UGB.

 

Zurück zur alten Rechtslage bei der Folgebewertung von Anlage- und Umlaufvermögen:

Hinsichtlich der Folgebewertung von Anlage- und Umlaufvermögen (gem. §§ 204 Abs. 2 und 2017 UGB) wird wieder auf die Rechtslage vor der Einführung des Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) zurückgegriffen.

Wenn kein Börsenkurs oder Marktpreis festgestellt werden kann, ist der einfacher zu ermittelnde beizulegende Wert zur Bewertung von Finanzanlagen heranzuziehen. Der beizulegende Wert ist jener Wert, der den Nutzungswert für das Unternehmen darstellt. Bei Wertpapieren mit Börsenkursen bleibt es dabei, dass der Börsenkurs den beizulegenden Wert darstellt.

 

Alternative bei der Bewertung von Personalrückstellungen:

Bei Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen und Jubiläumsgeldzusagen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen (gemäß § 211 Abs. 1 UGB) ist nunmehr explizit auch eine finanzmathematische Bewertung zulässig, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen. Solche Bedenken können sich beispielweise dann ergeben, wenn aufgrund einer großen Anzahl von Mitarbeitern und/oder einer starken Fluktuation eine finanzmathematische Berechnung die Risiken für den voraussichtlich zu leistenden Betrag nicht hinreichend berücksichtigt und dieser Fehlbetrag außerdem wesentlich ist.

Ein freies Wahlrecht zwischen versicherungsmathematischer und finanzmathematischer Berechnung wird mit dieser Maßnahme aber nicht eröffnet. Die Stellungnahme 27 des AFRAC hat hier schon nach bisher geltendem Recht (RÄG 2014) eine finanzmathematische Berechnung als zulässig angesehen.

Hinweis! Die Pensionsrückstellungen sind unverändert nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln.

 

Offenlegung der Bilanz bei Kleinstkapitalgesellschaften:

Kleinstkapitalgesellschaften haben wirklich nur die Bilanz einzureichen. Zur Rechtssicherheit wird in § 278 UGB nunmehr gesetzlich festgelegt, dass Kleinstkapitalgesellschaften– wie bereits bisher in der Formbl.-V vorgesehen – nur die Bilanz und nicht auch die Angaben nach § 242 Abs. 1 UGB (bspw. Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse nach § 199 UGB, an Vorstand und Aufsichtsrat gewährte Vorschüsse und Kredite) unter der Bilanz einreichen müssen.

 

Achtung: Die geänderten Bestimmungen treten mit 1. Juli 2019 in Kraft und sind erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

 

Sie haben noch Fragen? Unser Experte Wolfgang Laserer unterstützt Sie gerne.