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Blog.Umsatzsteuer

Umsatzsteuerliche Änderungen ab 2021 beschlossen

Mag. Claudia Modarressy Mag. Claudia Modarressy

Am 10.12.2020 wurde im Nationalrat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen, welches bezüglich des Umsatzsteuergesetzes folgende Änderungen vorsieht:

Umsatzsteuerliche Änderungen ab 2021

 

1. Senkung der Umsatzsteuer auf 10 % für Reparaturdienstleistungen ab 01.01.2021

Dies gilt für Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder (auch E-Bikes), Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche (z.B. Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge, Vorhänge).

Nach den Erläuternden Bemerkungen sollen Lieferungen inkl. Werklieferungen nicht unter die Begünstigung fallen. Im Sinne einer einfachen Vollziehung der Anwendung der Begünstigung für Reparaturen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche soll in diesem Bereich eine Werkleistung jedenfalls dann angenommen werden können, wenn der Entgeltsanteil, welcher auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, weniger als 50% des für die Reparatur geleisteten Gesamtentgelts beträgt.

 

2. Senkung der Umsatzsteuer auf 10 % für bestimmte Damenhygieneartikel ab 01.01.2021

Für Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art (aus Unterpositionen 3924 90, 4014 90, 0511 99 39 und 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur) wurde die Umsatzsteuer von 20% auf 10% gesenkt.

 

3. Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 5 %

Der seit 01.07.2020 anwendbare ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 % (siehe unseren News-Beitrag vom 24.06.2020) wird nun für die Gastronomie, die Hotellerie, die Kulturbranche sowie bestimmte Publikationen (z.B. Bücher, Bilderalben) bis 31.12.2021 verlängert. Dies gilt nicht für Zeitungen und andere periodische Druckschriften (hier ist der ermäßigte Steuersatz nur bis 31.12.2020 anwendbar).

 

4. Steuerbefreiung für COVID-19-in-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffe

Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen sind ab 01.01.2021 (echt) steuerfrei. Dies gilt befristet bis 31.12.2022.

Der Unternehmer kann auf die echte Steuerbefreiung verzichten. Der Verzicht soll  nach den Erläuternden Bemerkungen an keine besondere Form oder Frist gebunden sein, maßgeblich soll alleine die Behandlung gegenüber dem Finanzamt sein.

 

5. Übergangsregelungen Brexit:

Zudem wurden die Übergangsregelungen hinsichtlich des Austritts von Großbritannien aus der EU gesetzlich verankert.

Hier finden Sie die Details

6. Verschiebung Inkrafttreten E-Commerce Paket:

Zudem wurde die durch die COVID-19-Pandemie auf EU-Ebene beschlossene Verschiebung des E-Commerce Pakets auf 01.07.2021 gesetzlich verankert. Insbesondere tritt daher der Entfall der Lieferschwelle für Lieferungen im Versandhandel an private Abnehmer erst mit 01.07.2021 (statt mit 01.01.2021) in Kraft.

Sie haben noch Fragen? Unsere Expertin Claudia Modarressy unterstützt Sie gerne.

Weitere Eckpunkte des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes finden Sie hier