Internationale Steuern ändern sich. Das neue OECD „Side-by-Side“ Package vereinfacht Pillar Two und schützt Unternehmen vor Doppelbesteuerung. Erfahren Sie, wie Sie von neuen Safe Harbours profitieren und welche Anforderungen jetzt wichtig sind.
Was ist BEFIT? Welche Unternehmen sind betroffen? Wie verändert BEFIT die Steuerberechnung? Welche Fristen und Pflichten kommen auf Unternehmen zu? Wie kann ich mich vorbereiten?
Überblick über ausgewählte aktuelle Aspekte des Umgründungssteuerrechts: Von der Behandlung von Entnahmen über Meldepflicht bis zu grunderwerbsteuerlichen Fragen.
Am 27. Juni 2025 veröffentlichte das BMF den zweiten Teil der FAQs zum Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG). Die Anfragenbeantwortung soll Klarheit für die Unternehmen bei der Anwendung der Bestimmungen des MinBestG schaffen. Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die im FAQ enthaltenen Themen und hebt die wesentlichsten und praxisrelevantesten Punkte hervor.
Mit dem Schreiben vom 03.04.2025 hat das deutsche Bundesministerium der Finanzen (dBMF) erstmals konkrete Hinweise zur Behandlung steuerlich transparenter Personengesellschaften im Rahmen des Country-by-Country-Reporting (CbCR) sowie bei der Anwendung des CbCR-Safe-Harbour veröffentlicht. Zudem beinhaltet das Schreiben allgemeine Hinweise zum Ausweis von Personengesellschaften im CbCR aus deutscher Sicht und aus Sicht der OECD. Diese Ausführungen können auch aus österreichischer Perspektive von Bedeutung sein.
Der Begutachtungsentwurf zum Budgetbegleitgesetz 2025 bringt wesentliche Verschärfungen zur Grunderwerbsteuer (GrESt) im Falle von Share Deals. Die Änderungen betreffen unter anderem die folgenden Punkte: Die Übertragung von mindestens 75 % der Anteile an eine grundstücksbesitzende Personen- oder Kapitalgesellschaft sollen künftig der GrESt unterliegen. Auch mittelbare Anteilsverschiebungen sollen künftig eine GrEst auslösen. Der Entwurf sieht eine Erhöhung des Steuersatzes und der Bemessungsgrundlage für Immobiliengesellschaften vor. Die Änderungen sollen auf sämtliche Erwerbsvorgänge angewendet werden, für die eine Steuerschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht.
Erleichterungen bei der Anwendung der globalen Mindestbesteuerung
Blog.TaxDas BMF hat in seiner Information vom 21. Jänner 2025 eine Liste der Steuerhoheitsgebiete veröffentlicht, die anerkannte PES- und NES-Regelungen sowie die Voraussetzungen des NES-Safe-Harbour-erfüllen. Diese Auflistung basiert auf dem von der OECD/G20 Framework on BEPS beschlossenem Verfahren zur temporären Anerkennung dieser Regelungen. Zu den knapp 30 Steuerjurisdiktionen, die eine anerkannte PES- und NES-Regelungen sowie den NES-Safe-Harbour-Status, zählt unter anderem auch Österreich. Dies erleichtert die Anwendung der Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung in Österreich.
Österreichische Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich der globalen Mindestbesteuerung fallen, haben für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2023 , erstmals das österreichische Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) anzuwenden. Vor kurzem wurde nun die Möglichkeit freigeschaltet, den Nachweis über die Beauftragung einer abgabepflichtigen Geschäftseinheit in Österreich über FinanzOnline zu erbringen.
Am 05. Juli 2024 wurde das Gesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CbCR-Veröffentlichungsgesetz „Public CbCR“) beschlossen. Ziel dieses Gesetzes ist es vorrangig, die Steuertransparenz multinationaler Unternehmen zu erhöhen.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick betreffend steuerliche Erleichterungen in Zusammenhang mit Katastrophensituationen (zB Hochwasser).
Das BFG musste kürzlich beurteilen, ob mögliche verdeckte Gewinnausschüttungen an einen „Machthaber“, der weder Gesellschafter noch Geschäftsführer ist, der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) wurden neue Entstrickungstatbestände für Verschmelzungen und Spaltungen auf Ebene der Anteilsinhaber eingeführt. Die neuen Regelungen sind grundsätzlich bei Side-Stream-Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30.06.2023 anzuwenden.
Der VwGH bestätigt in seiner Entscheidung (VwGH 19.1.2024, Ra 2022/15/0091) die rechtliche Beurteilung des BFG, wonach sich der Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen GmbH nicht in Österreich befindet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Wohnsitz des einzigen Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH in Österreich liegt. Entscheidend ist, wo der Geschäftsführer die für den laufenden Geschäftsbetrieb maßgeblichen Entscheidungen trifft.