Hier haben wir für Sie einige kurze Steuertipps zusammengefasst, die noch beachtet werden können, bevor in das neue Jahr gestartet wird.
Anpassungen der Tarifstufen, sowie Erhöhungen von Freibeträgen und Sozialleistungen im Überblick.
Österreichische Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich der globalen Mindestbesteuerung fallen, haben für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2023 , erstmals das österreichische Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) anzuwenden. Vor kurzem wurde nun die Möglichkeit freigeschaltet, den Nachweis über die Beauftragung einer abgabepflichtigen Geschäftseinheit in Österreich über FinanzOnline zu erbringen.
Am 05. Juli 2024 wurde das Gesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CbCR-Veröffentlichungsgesetz „Public CbCR“) beschlossen. Ziel dieses Gesetzes ist es vorrangig, die Steuertransparenz multinationaler Unternehmen zu erhöhen.
Höhere Zinsen, breitere Auswahl an Anlageprodukten: Ausländische Konten locken. Doch die steuerlichen Hürden, insbesondere bei Aktien und anderen Wertpapieren, sollten nicht unterschätzt werden.
Der Rat der EU-Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN) hat in seiner Sitzung vom 5. November 2024, nach 2 Jahren Verhandlungen, nun endlich die VIDA-Richtlinie (VAT in the Digital Age) verabschiedet. Ziel ist es, die Mehrwertsteuer-Systeme der EU an die Anforderungen der Digitalisierung anzupassen.
Der Tax-Compliance-Kalender 2025 ist jetzt online. Damit sehen Sie die monatlichen Einreichungsfristen für die Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs), Zusammenfassenden Meldungen (ZMs) und Steuererklärungen auf einen Blick. Einfach PDF downloaden und das ganze Jahr den Überblick bewahren.
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025) wird ab 1. Jänner 2025 die Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer auf EUR 55.000 ab dem Kalenderjahr 2025 angehoben. Die übrigen Neuerungen bei der Kleinunternehmerregelung aufgrund des Abgabenänderungsgesetz 2024 bleiben unverändert in Kraft.
Ab 1. November 2024 treten einige rechtliche Rahmenänderungen im Kollektivvertrag für Gastronomie und Hotellerie in Österreich in Kraft. Über die geplanten Änderungen haben wir Sie bereits in unserem letzten Beitrag informiert. Nun ist der neue Kollektivvertrag endgültig fixiert. In diesem Beitrag informieren wir Sie über die tatsächlichen Änderungen des neuen gemeinsamen Kollektivvertrages für Arbeiter:innen und Angestellte.
Raphael Holzinger, Partner und Head of Tax bei Grant Thornton Austria, wurde mit dem Titel "M&A Tax Advisor of the Year in Austria" für das Jahr 2024 ausgezeichnet.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick betreffend steuerliche Erleichterungen in Zusammenhang mit Katastrophensituationen (zB Hochwasser).
Dieses Jahr würdigt Finance Monthly mit ihrem internationalen Taxation Award bereits zum 15. Mal besondere Leistungen und Engagement von Unternehmen und Einzelpersonen in den Bereichen Tax und Advisory.
Das BFG musste kürzlich beurteilen, ob mögliche verdeckte Gewinnausschüttungen an einen „Machthaber“, der weder Gesellschafter noch Geschäftsführer ist, der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) wurden neue Entstrickungstatbestände für Verschmelzungen und Spaltungen auf Ebene der Anteilsinhaber eingeführt. Die neuen Regelungen sind grundsätzlich bei Side-Stream-Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30.06.2023 anzuwenden.
Der VwGH bestätigt in seiner Entscheidung (VwGH 19.1.2024, Ra 2022/15/0091) die rechtliche Beurteilung des BFG, wonach sich der Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen GmbH nicht in Österreich befindet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Wohnsitz des einzigen Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH in Österreich liegt. Entscheidend ist, wo der Geschäftsführer die für den laufenden Geschäftsbetrieb maßgeblichen Entscheidungen trifft.
Die Verhinderung internationaler Doppelbesteuerung erfolgt unter anderem dadurch, dass gewisse (ausländische) Einkünfte aus der Besteuerung ausgeschieden werden. In der Regel sieht die Befreiungsmethode vor, dass die befreiten Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatzes, der auf die verbleibenden Einkünfte anzuwenden ist, berücksichtigt werden. Es bestand Unsicherheit darüber, ob Österreich auch als Quellenstaat einen Progressionsvorbehalt einführen darf. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofs bringt Klarheit.