Um die private Kaufkraft zu fördern und den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken, hat die österreichische Regierung das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 im Parlament eingebracht. Das Gesetz muss allerdings noch ratifiziert werden.
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Die befristete Einführung eines Umsatzsteuersatzes von 5 % für von COVID-19 besonders betroffene Bereiche wurde am Dienstag, den 30. Juni 2020, im Nationalrat einstimmig beschlossen. Aufgrund eines – ebenfalls einstimmig angenommenen – Abänderungsantrages erfolgte zudem eine Klarstellung und Ausweitung der begünstigten Bereiche.
Wenn sich die COVID-19-Pandemie bereits während des Berichtszeitraums auf das Unternehmen ausgewirkt hat, sind diese Effekte in den Abschlüssen für diesen Zeitraum zu berücksichtigen. Wenn die Auswirkungen von COVID-19 jedoch erst nach dem Bilanzstichtag, aber noch vor der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses, eingetreten sind („Ereignisse nach dem Abschlussstichtag“), muss das Management bestimmen, wie wesentliche Entwicklungen nach Ende des Geschäftsjahres im zu prüfenden oder prüferisch durchzusehenden Abschluss des Unternehmens darzustellen sind.
Zur Unterstützung der von COVID-19 besonders betroffenen Bereiche Gastronomie, Kultur und Publikationen wurde am 18.06.2020 ein Initiativantrag über die befristete Einführung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 5 % im Nationalrat eingebracht. Die Beschlussfassungen darüber sollen am 30. Juni 2020 im Nationalrat und am 2. Juli 2020 im Bundesrat erfolgen
Zur Eindämmung der Verbreitung des Virus wurde von der Bundesregierung ein weitgehendes Betretungsverbot öffentlicher Orte verhängt und damit, soweit möglich, auf Arbeiten im Homeoffice umgestellt. Üblicherweise wird die Tätigkeit physisch außerhalb des Betriebes idR vom privaten Wohnsitz aus (=Homeoffice) unter Einsatz von IT (Notebook, VPN) erbracht. Arbeiten im Homeoffice bedeutet Nutzung des privaten Arbeitszimmers und privater Wirtschaftsgüter.
Im Türkis-Grünen Regierungsprogramm wurde Anfang des Jahres eine schrittweise Steuerentlastung für alle, beginnend ab 2021, angekündigt. Diese soll allen Anscheins nach trotz der aktuellen Corona-Krise kommen, und zwar bereits früher, als gedacht! Vielerorts wurde nämlich vermutet, dass aufgrund der COVID-19-Hilfspakete der Regierung, die ein großes Loch ins Budget rissen, die Steuerentlastungen nicht kommen würden. Schließlich wollen die Maßnahmen der Regierung auch gegenfinanziert werden. Doch offensichtlich steht das Ankurbeln der Konjunktur aktuell im Vordergrund der Regierungsarbeit.
Um den durch die Corona-Krise bedingten erwarteten Rückgang an Lehrstellen zu mindern, hat die Bundesregierung ein Lehrlingspaket beschlossen, dass jene Unternehmen mit 2.000 Euro unterstützt, die während der Corona-Krise ab 16. März Lehrlinge eingestellt haben und die bis zum 31. Oktober 2020 noch Lehrlinge einstellen werden.
Am 30. Juni 2020 enden 7 Jahre nach dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union, die Beschränkungen zum Zugang des österreichischen Arbeitsmarkts für kroatische Staatsbürger.
Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Covid-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro sowohl von der Lohnsteuer (§ 124b Z 350 EStG 1988), als auch von der Sozialversicherung (§49 Abs. 3 Z 30 ASVG) befreit. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Mit Beginn 2020 wurden die Kompetenzen zur Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge einheitlich beim in der Finanzverwaltung eingerichteten „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB)“ gebündelt. Der Verfassungsgerichthof hat die gesetzlichen Bestimmungen dazu allerdings aufgehoben, da sie dem Organisationsprinzip der Selbstverwaltung widersprachen, besonders, dass der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) keine fachlichen Weisungsbefugnisse gegenüber dem Prüfdienst in Belangen der Sozialversicherungsprüfung eingeräumt wurden.
Nach langen Verhandlungen ist das Vereinigte Königreich mit 31.01.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Für die Zeit ab 2021 ist noch unklar, wie sich die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gestalten werden, da die Verhandlungen darüber ins Stocken geraten sind.
Zur neuen Variante der Corona-Kurzarbeit gibt es weitere Informationen.
Seit 10. Jänner 2020 sind die ersten Änderungen der Novelle des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) von den Rechtsträgern anzuwenden. Weitere Änderungen werden mit 10. November 2020 bzw. 10. März 2021 in Kraft treten. Nachfolgend informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen.
Wir haben für Sie einige Fragen und Antworten zur zweiten Phase des Härtefallfonds zusammengestellt.
Das Beschlusspapier zum Konjunkturpaket sieht vor, vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent zu senken und den reduzierten Satz von 7 auf 5 Prozent. Mit einem Kostenvolumen von etwa 20 Milliarden Euro stellt diese Einzelmaßnahme für den Staat wohl den größten Kostenfaktor dar.
Die Lage vor den Toren Mittel- und Osteuropas macht die österreichische Hauptstadt zum idealen Standort für internationale Unternehmen.