Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Covid-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro sowohl von der Lohnsteuer (§ 124b Z 350 EStG 1988), als auch von der Sozialversicherung (§49 Abs. 3 Z 30 ASVG) befreit. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Wir haben für Sie einige Fragen und Antworten zur zweiten Phase des Härtefallfonds zusammengestellt.
Das Bundesministerium für Finanzen hat am 15. April 2020 eine Konsultationsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland veröffentlicht (Erlass vom 15.4.2020, 2020-0.239.636, BMF-AV Nr. 55/2020).
Die präzisierenden Bestimmungen für die Freistellung von Beschäftigten mit bestimmten Vorerkrankungen wurden am 05. Mai 2020 nun auch vom Bundesrat genehmigt. Grundlage für die Beurteilung, ob jemand ein besonderes hohes Risiko für einen schweren Covid-19-Krankheitsverlauf hat, ist eine Empfehlung des Gesundheitsministeriums, in der zahlreiche Gefährdungssituationen (vor allem chronische Grunderkrankungen) aufgelistet sind.
Die weltweite Ausbreitung des Corona-Virus stellt insbesondere international tätige Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Eine regelmäßig aktualisierte Übersicht zu Maßnahmen, die aufgrund von COVID-19 in den verschiedenen Ländern beschlossen wurden, finden Sie auf der Website von Grant Thornton International.
Behördlich angeordnete bzw. empfohlene Maßnahmen im Zusammenhang mit der rasanten Verbreitung des Coronavirus haben den Betriebsalltag der meisten Unternehmen zur Gänze verändert. Neben der Einführung von Kurzarbeit haben viele Unternehmen ihren Mitarbeitern ermöglicht, vom Home Office aus zu arbeiten, um das Risiko einer Ansteckung ihrer Mitarbeiter möglichst hintanzuhalten. Da in Österreich die nächste Staatsgrenze meist nicht fern liegt, kann die Ermöglichung von Home Office Tätigkeit bei ausländischen Wohnsitzen der Mitarbeiter sowohl für diese, als auch für den Arbeitgeber schnell unbedachte steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle ausgewählte potentielle Risiken aufzeigen.
Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen. Die durch das Corona-Virus verursachten Probleme treffen insbesondere Arbeitgeber, die sich fragen, welche Möglichkeiten Ihnen in dieser schwierigen Situation zur Verfügung stehen.
Ausländische Arbeitgeber, die in der EU und der Schweiz ansässig sind, müssen den niederländischen Behörden ab dem 1. März 2020 im Voraus melden, wenn ihre Mitarbeiter in den Niederlanden vorübergehend tätig werden.
Wir haben die Expansions-Erwartungen von Führungskräften mittelständischer Unternehmen in unserem International Business Report (IBR) abgefragt und sie mit bedeutenden globalen politischen und wirtschaftlichen Ereignissen in Beziehung gesetzt.
Entwurf zum Digitalsteuergesetz (DiStG) veröffentlicht
Digitalsteuer, internationale Rechnungslegung