UWG-Novelle: Regierungsvorlage zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie

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Von: Lola-Charlotte Wenger, MSc

Die geplante Novelle des österreichischen Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bringt eine grundlegende Verschärfung der Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen („Green Claims“) mit sich.
Inhalt

Im Zuge der Umsetzung europäischer Vorgaben wird Nachhaltigkeitskommunikation erstmals detailliert reguliert und rechtlich konkretisiert. Am 10.06. wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) eine Regierungsvorlage eingebracht. Für Unternehmen bedeutet die Novelle, dass kommerzielle Kommunikation von Umwelt- und Nachhaltigkeitsleistungen künftig deutlich strengeren Anforderungen unterliegen und Verstöße als unlautere Geschäftspraktiken eingestuft werden können.

1. Hintergrund: EU-Vorgaben gegen Greenwashing

Mit der UWG-Novelle wird die EU-Richtlinie 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo-RL) umgesetzt, die bis zum 27. September in nationales Recht zu überführen ist. Ziel ist es, Konsument:innen besser vor irreführenden Umweltversprechen zu schützen und gleichzeitig verlässliche und vergleichbare Informationen bereitzustellen. Vor diesem Hintergrund werden erstmals klare rechtliche Leitplanken durch die EmpCo-RL definiert, die festlegen, welche Formen von Umweltkommunikation zulässig sind und wo die Grenzen verlaufen.

2. Regierungsvorlage: Neue rechtliche Definitionen als Grundlage der Regulierung

Ein zentrales Element der Novelle ist die Einführung klarer Begriffsdefinitionen. Künftig umfasst der Begriff der Umweltaussage jede freiwillige Aussage, die suggeriert, dass ein Produkt oder Unternehmen positive oder geringere Auswirkungen auf die Umwelt hat. Darüber hinaus werden allgemeine Umweltaussagen wie etwa „umweltfreundlich“ als eigene Kategorie erfasst, die ohne konkrete Spezifizierung besonders kritisch zu betrachten ist. Ergänzt wird dies durch eine gesetzliche Einordnung von Nachhaltigkeitssiegeln, die als freiwillige Kennzeichnungen zur Hervorhebung ökologischer oder sozialer Eigenschaften dienen. Diese Definitionen schaffen eine neue rechtliche Grundlage, auf deren Basis Umweltkommunikation beurteilt wird. Folgende Begriffsdefinitionen werden dabei klarer definiert: 

Strengere Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel und Labels

Parallel dazu werden die Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel erheblich verschärft. Zukünftig sind solche Siegel nur dann zulässig, wenn sie auf einem transparenten Zertifizierungssystem beruhen und allen interessierten Unternehmen unter fairen Bedingungen offenstehen. Zusätzlich müssen sie durch unabhängige Dritte überprüft werden. Insbesondere die Verwendung von Labels ohne fundierte Zertifizierungsbasis wird ausdrücklich untersagt. Damit geraten unternehmenseigene Gütezeichen oder Marketinglabels ohne externe Validierung verstärkt in den Fokus der Regulierung und stellen ein erhebliches rechtliches Risiko dar.

Klare Grenzen für Umwelt- und Klimaclaims

Darüber hinaus definiert der Gesetzgeber erstmals konkret, welche Arten von Umweltclaims als irreführend gelten. Unzulässig sind insbesondere allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer entsprechenden Umweltleistung sowie Aussagen über die Umweltwirkung eines gesamten Produkts, obwohl sie sich nur auf einzelne Aspekte beziehen. Ebenfalls unzulässig sind Aussagen zur Klimaneutralität, die ausschließlich auf Kompensationsmaßnahmen beruhen. Diese Konkretisierung hat weitreichende praktische Auswirkungen, da viele derzeit gängige Marketingaussagen nicht mehr mit den neuen Anforderungen vereinbar sein dürften.

Zukunftsbezogene Umweltversprechen nur mit belastbarer Grundlage

Auch für Aussagen über zukünftige Umweltleistungen z.B. „Net Zero 2050“ führt die Novelle strenge Voraussetzungen ein. Solche Aussagen sind künftig nur zulässig, wenn sie auf einem detaillierten, überprüfbaren und öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan basieren. Dieser muss klare Zielvorgaben, zeitliche Meilensteine sowie eine gesicherte Ressourcenzuweisung enthalten und wird regelmäßig durch unabhängige Dritte überprüft. Damit wird sichergestellt, dass ambitionierte Nachhaltigkeitsziele nicht nur kommuniziert, sondern auch tatsächlich umgesetzt und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Mehr Transparenz bei nachhaltigkeitsbezogenen Vergleichen

Ein weiterer Fokus der Regulierung liegt auf der Transparenz von Vergleichssystemen. Unternehmen, die Produkte anhand von Nachhaltigkeitskriterien vergleichen oder entsprechende Informationen bereitstellen, müssen künftig offenlegen, nach welchen Methoden bewertet wird. Auch die einbezogenen Produkte und die Sicherstellung der Aktualität der Daten müssen dargelegt werden. Diese Anforderungen betreffen insbesondere Anbieter von ESG-Ratings und nachhaltigkeitsbezogenen Vergleichsportalen und dienen dazu, die Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit solcher Bewertungen zu erhöhen.

Erweiterung der Liste unzulässiger Geschäftspraktiken

Neben den spezifischen Regelungen zu Umweltclaims wird auch die Liste unlauterer Geschäftspraktiken erweitert. Künftig ist es beispielsweise unzulässig, gesetzlich vorgeschriebene Mindeststandards als besondere Eigenschaft eines Produkts darzustellen. Ebenso werden irreführende Aussagen zur Haltbarkeit oder Reparierbarkeit sowie das Verschweigen negativer Auswirkungen von Software-Updates ausdrücklich als unlautere Praktiken eingestuft. Diese Erweiterungen zeigen, dass die Regulierung über klassische Umweltclaims hinausgeht und zunehmend auch produktbezogene Nachhaltigkeitsaspekte erfasst.

3. Konsequenzen für Unternehmen: Vom Marketing zum Compliance-Thema

Die UWG-Novelle verschiebt die Verantwortung für Nachhaltigkeitskommunikation deutlich in Richtung Compliance und Governance. Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen werden nicht länger als reine Marketinginstrumente betrachtet, sondern unterliegen künftig klaren rechtlichen Anforderungen und Prüfmechanismen. Unternehmen sehen sich dadurch einem erhöhten Haftungsrisiko gegenüber, da unzulässige Aussagen zu Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen oder Schadenersatzforderungen führen können. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die Qualität und Verfügbarkeit von Nachhaltigkeitsdaten, die künftig als belastbare und überprüfbare Grundlage für jede externe Kommunikation dienen müssen.

Darüber hinaus entsteht umfassender Anpassungsbedarf in internen Prozessen. Marketingmaterialien, Produktinformationen und ESG-Kommunikation müssen systematisch überprüft und gegebenenfalls neu gestaltet werden. In vielen Fällen wird dies mit dem Aufbau klarer Governance-Strukturen einhergehen, die definierte Freigabeprozesse, Verantwortlichkeiten und interne Kontrollen umfassen. Gleichzeitig gewinnen unabhängige Zertifizierungen und standardisierte Nachweise erheblich an Bedeutung, da sie eine zentrale Rolle bei der Absicherung von Claims spielen. Insgesamt wird damit deutlich, dass Nachhaltigkeitskommunikation künftig integraler Bestandteil der unternehmensweiten ESG- und Compliance-Strategie ist.

4. Fazit: Regulierter Rahmen für glaubwürdige Nachhaltigkeitskommunikation

Die UWG-Novelle markiert einen Wandel im Umgang mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. An die Stelle weitgehend unregulierter Marketingbotschaften treten klare rechtliche Anforderungen, die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit in den Mittelpunkt stellen. Unternehmen, die frühzeitig belastbare Daten, strukturierte Prozesse und eine konsistente Governance etablieren, können nicht nur regulatorische Risiken minimieren, sondern auch ihre Glaubwürdigkeit im Markt nachhaltig stärken.

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