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Firmenfahrzeuge & Sachbezug: Klarstellungen ab 2026

Von:
Andreas Fink, BA
Mit 1. Jänner 2026 bringt das Finanzministerium wichtige Klarstellungen zur Sachbezugsregelung, insbesondere für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit sogenannten Spezialfahrzeugen.

Grundsätzlich gilt: Kann ein Firmenfahrzeug auch privat genutzt werden, z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so ist ein Sachbezug anzusetzen. Derzeit sind reine Elektro-PKW noch ausgenommen.

Ausnahmen von der Sachbezugsregelung

Von diesem Grundsatz bestehen mehrere Ausnahmen: Ein Sachbezug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen, wenn

  • es sich um Spezialfahrzeuge handelt, deren Ausstattung eine anderweitige private Nutzung faktisch ausschließt (z.B. Einsatzfahrzeuge von ÖAMTC/ARBÖ oder Montagefahrzeuge mit fest verbauter Werkbank),
  • Berufschauffeure:innen ein Fahrzeug ohne Privatnutzungsbefugnis nach Dienstende mit nach Hause nehmen.

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Auch für Kraftfahrzeuge entfällt der Sachbezug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn diese

  • nicht überwiegend zur Personenbeförderung gebaut sind und
  • aufgrund der seit 1. Juli 2025 geltenden Rechtslage nicht der Normverbrauchsabgabe (NoVA) unterliegen (dazu zählen beispielsweise Kastenwägen, Pritschenwägen) (vgl. LStR Rz 175 idF Wartungserlass 2025)

Wichtig: Die sachbezugsfreie Behandlung wird nach Verwaltungspraxis ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt.

Private Nutzung führt zur Sachbezugspflicht

Sobald ein solches Fahrzeug darüber hinaus privat genutzt werden kann (sei es für Einkaufsfahrten oder sonstige Wochenendnutzung), ist der Sachbezug wie sonst auch anzusetzen. Auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten in diesem Fall als Teil der privaten Nutzung und sind in die Bewertung einzubeziehen (LStR Rz 174b idF Wartungserlass 2025).

Klarstellung zur Privatnutzung

Neu ist zudem die ausdrückliche Klarstellung bei den oben genannten Spezialfahrzeugen, aber auch bei Berufschauffeur:innen oder Kraftfahrzeugen, die nicht überwiegend für Personenbeförderung gebaut sind: Von einer privaten Nutzung ist nicht auszugehen, wenn diese vom/von der Arbeitgeber:in nachweislich untersagt wurde (vgl. LStR Rz 175 idF Wartungserlass 2025)!

Verschärfte Prüfungspraxis

Aufgrund einer zunehmend strengeren Prüfung durch die Abgabenbehörden ist künftig besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass keine unzulässige Privatnutzung erfolgt. Andernfalls besteht ein erhebliches Risiko der Sachbezugsverrechnung.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Zur Absicherung empfiehlt sich:

  • Ein ausdrückliches, schriftliches Verbot der Privatnutzung (z.B. im Dienstvertrag oder per Dienstanweisung),
  • eine nachvollziehbare Dokumentation der Nutzung (z.B. Fahrtenbuch oder vergleichbare Aufzeichnungen),
  • sowie eine regelmäßige Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben inklusive Dokumentation dieser Kontrollen.
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Quellen:

Sachbezug Kraftfahrzeug | Bundesministerium Finanzen

Spezialfahrzeuge und Sachbezug | WKO