
Darf ein Firmen-Fahrzeug auch privat genutzt werden, ist ein Sachbezug anzusetzen. Wenn Dienstnehmer:innen (auch Geschäftsführer:innen) nicht nur ein, sondern mehrere Firmen-Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, bleibt es nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht bei einem einzigen Sachbezug (LStR 2002 Rz 183a). Das Argument, dass immer nur ein Fahrzeug gleichzeitig genutzt werden kann, lässt die Finanzverwaltung nicht gelten. Diese strikte Auffassung hat das Bundesfinanzgericht in einer aktuellen Entscheidung bestätigt (BFG vom 06.10.2025, RV/7106417/2016). Die Folge ist eine höhere Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge und somit weniger Nettogehalt.
Klarer Handlungsbedarf für Arbeitgeber:innen
Wer Mitarbeiter:innen mehrere Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlässt, sollte durch klare Nutzungsbeschränkungen und lückenlos geführte Fahrtenbücher vorsorgen. So wäre eine Reduktion auf den halben Sachbezug je Fahrzeug möglich, wenn jedes Fahrzeug maximal 6.000 km jährlich privat genutzt wird (Fahrtenbuch).
Alternativ bleibt nur die Abrechnung mehrerer voller Sachbezüge, was in der Praxis zu Unmut in der Belegschaft führen kann.
Eine Ausnahme von der Sachbezugsbesteuerung besteht bei Fahrzeugen mit einem CO2‑Emissionswert von null Gramm pro Kilometer. Wird etwa ein Elektroauto privat genutzt, fällt kein Sachbezug an. Damit lassen sich nicht nur Steuern sparen, sondern auch Diskussionen im Zuge von Lohnabgabenprüfungen vermeiden.
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