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Aktuelle Rechtsprechung zur Urlaubsverjährung

Von:
Philip Leitgeb
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In diesem Artikel erfahren Sie die wichtigsten Informationen über die aktuelle Rechtsprechung zur Urlaubsverjährung.
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Oberster Gerichtshof übernimmt „EuGH-Frühwarnsystem“

Ein Urlaubsanspruch verjährt grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren ab Ende des Urlaubsjahres, in dem dieser entstanden ist. Der Oberste Gerichtshof hat nun entschieden, dass Dienstnehmer:innen vom Arbeitgeber über die mögliche Verjährung ihres Resturlaubes informiert werden müssen. Der Hinweis auf den Verfall von Urlaubsansprüchen muss zeitgerecht erfolgen, damit Dienstnehmer:innen ihren Resturlaub tatsächlich noch rechtzeitig verbrauchen können.

Aufforderung zum Konsum und Hinweis auf drohende Verjährung

Damit ein Urlaub auch tatsächlich verjähren kann (wenn objektiv die Verjährungsfrist sich dem Ende zuneigt oder gar schon abgelaufen ist), bedarf es der Aufforderung durch Arbeitgeber, die an Arbeitnehmer:innen gerichtet sein muss, den Urlaub zu konsumieren. Zusätzlich müssen Arbeitgeber:innen auf die sonst drohende Verjährung hinweisen.

Der insgesamt zur Verfügung stehende Verbrauchs-Zeitraum nach §4 Abs. 5UrlG ist das Urlaubsjahr selber, in dem der Urlaub entstanden war sowie die daran anschließende dreijährige Verjährungsfrist. Dieser mögliche Verbrauch in oben genanntem Zeitraum ist somit für sich alleine noch nicht unionskonform. Es bedarf zusätzlich „im Falle der Fälle“ der Aufforderung, den Urlaub zu konsumieren sowie des Hinweises auf die sonst drohende Urlaubsverjährung.

Nach Ansicht des EuGHs und nun auch des OGHs kann der Resturlaub nicht verjähren, wenn Arbeitgeber:innen ihre Mitarbeiter:innen nicht aktiv auf den drohenden Urlaubsverfall hingewiesen haben.

Hinweispflicht bezieht sich nur auf EU-rechtlichen Mindesturlaub

Die Hinweispflicht des Arbeitgebers und die Nichtverjährung bei unterlassenem Hinweis beziehen sich laut OGH nur auf den EU-rechtlichen Mindesturlaub (vier Wochen jährlich), nicht aber auf den höheren Urlaubsanspruch gemäß österreichischem Recht (fünf bzw. sechs Wochen jährlich).

Der übersteigende Urlaubsteil verjährt daher auch ohne Hinweis (zwei Jahre nach Ende des betreffenden Urlaubsjahres). Diese Differenzierung ist zwar rechtstheoretisch einleuchtend, da die Argumentation auf dem EU-Recht beruht, sie ist aber leider wenig praxisfreundlich.

Quelle: OGH vom 27.06.2023