Aufgrund der COVID-19-bedingten Maßnahmen und Einschränkungen besteht für Arbeitgeber weiterhin die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kurzarbeit. Für die Antragstellung in Phase IV (beginnend mit 1. April 2021 und befristet bis zum 30. Juni 2021) ist die neue Version der Sozialpartnervereinbarung (9.0) abzuschließen. Im nachfolgenden Text finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Inhalte bzw. Änderungen dieses Übereinkommens.
Inhalt

Freiwillige Trinkgeldersatz-Option

Betriebe bestimmter Wirtschaftszweige, die aufgrund der COVID-Pandemie und den damit verbundenen Bestimmungen (teilweise) geschlossen halten, haben die Möglichkeit, die Bemessungsgrundlage der Dienstnehmer während der Kurzarbeit um bis zu 5 % zu erhöhen, um den Ausfall des Trinkgelds zu kompensieren.

Die Inanspruchnahme dieser Option ist sowohl in der Sozialpartnervereinbarung, als auch auf den Kurzarbeitsdienstzetteln anzuführen und hat eine Erhöhung der Kurzarbeitsbeihilfe und des Dienstnehmerbruttoentgelts zur Folge.

Es gilt zu beachten, dass allfällige KV-Erhöhungen mit der prozentuellen Höchstgrenze der Trinkgeldersatzoption gegenzurechnen sind.

Beispiel: Gem. den bisher vorliegenden Informationen beträgt die durchschnittliche KV-Erhöhung im Gastgewerbe für 2021 2,22 %. Für diesem Sektor zugehörige und in Kurzarbeit befindliche Mitarbeiter ist lediglich eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage (zwecks Inanspruchnahme der Trinkgeldersatz-Option) um 2,78 % möglich (5 % abzgl. 2,22 % KV-Erhöhung).

Betroffene Branchen:

  • Beherbergung (ÖNACE 55)
  • Gaststätten (ÖNACE 56)
  • Heilmassage, Shiatsu (ÖNACE 86.90-9)
  • Frisör- und Kosmetiksalons (ÖNACE 96.02)
  • Massage (ÖNACE 96.04-1) und
  • Tätowierungs- und Piercingstudios (ÖNACE 96.09)

 

Sonderbestimmungen für Lehrlinge

Wenn für Lehrlinge Kurzarbeit vereinbart wird, ist der Dienstgeber dennoch verpflichtet, die Ausbildung sicherzustellen. Das bedeutet konkret, dass zumindest 50 % der ausgefallenen Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum für ausbildungs- und berufsrelevante Maßnahmen genutzt werden müssen. Es sei anzumerken, dass Zeiten des Lockdowns von dieser Regelung auszunehmen sind. Die Ausbildungsverpflichtung entfällt, sobald eine Lehrabschlussprüfung positiv abgelegt wird. Die geplanten Ausbildungsmaßnahmen sind in der Sozialpartnervereinbarung anzuführen.

 

Wirtschaftliche Begründung

In der Sozialpartnervereinbarung ist die erwartete Umsatzentwicklung für 1. April bis 30. Juni 2021 dem Umsatz aus 2019 während dieser Periode (April-Juni) gegenüberzustellen.

Eine Unterzeichnung vom Steuerberater kann entfallen, sofern der Betrieb Kurzarbeit für max. 5 Dienstnehmer beantragt bzw. direkt vom Lockdown betroffen ist und die Begehrensstellung nur für diesen Schließzeitraum erfolgt.

 

Muster Sozialpartnervereinbarungen

Begehren betreffend die Kurzarbeitsphase IV können seit 6. April 2021 gestellt bzw. über das eAMS-Konto eingebracht werden. Die Frist für die rückwirkende Beantragung ab 1. April 2021 endet am 5. Mai 2021.

Sie haben noch Fragen? Unser Kurzarbeits-Experte Michael Koehler steht Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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