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Corona-Hilfsmassnahmen

Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen

Die Corona-Pandemie bringt nicht nur direkt betroffene Betriebe in finanzielle Schwierigkeiten, auch Zulieferbetriebe können durch die eingebrochene Nachfrage ihrer Kunden in wirtschaftliche Turbulenzen geraten. Um Liquiditätsengpässe abzufedern, steht nun auch ein Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen zur Verfügung.

Jedes Unternehmen, welches indirekt von den behördlichen Schließungen erheblich betroffen war und operativ tätig ist, kann im Betrachtungszeitraum bzw. in einzelnen Betrachtungszeiträume zwischen 01.11.2020 bis 31.12.2020 einen Umsatzersatz gelten machen.

Eine erhebliche Betroffenheit liegt vor, wenn

  • ein Umsatzzusammenhang von mindestens 50% mit direkt von den behördlichen Schließungen betroffenen Unternehmen sowie
  • ein Umsatzeinbruch von zumindest 40% im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) nachgewiesen werden kann.

Die Höhe des Umsatzersatzes ergibt sich einerseits aus dem operativen/vergleichbaren Umsatz in der Vorperiode (aliquotiert auf den betroffenen Zeitraum) und andererseits aus einer Ersatzrate, welche je nach Branche gesondert festgelegt wurde. Die Ersatzraten wurden im November und Dezember unterschiedlich hoch bestimmt. Die Ersatzraten sind – im Unterschied zur ursprünglichen Vorankündigung – losgelöst von der Ersatzrate des direkt betroffenen Unternehmens, an das geliefert/geleistet wird.

-> Übersicht Ersatzraten

 

Höhe des Umsatzersatzes

Die Höhe des Umsatzersatzes für indirekt betroffene Unternehmen ist mit EUR 800.000 gedeckelt. Ob es hier noch zu einer Erhöhung auf die kürzlich von der EU genehmigten Höchstbetrag von EUR 1.800.000 kommen wird, bleibt abzuwarten. Darüber hinaus wurden weitere Deckelungen eingezogen, um das Risiko einer Überförderung zu minimieren.

Die Richtlinien zum Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen wurden bereits veröffentlicht und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Antragsstellung ist seit dem 16.02.2021 möglich, längstens bis 30.06.2021.

Zusammenfassung der wesentlichen Eckpunkte

Anspruchsvoraussetzungen
Betroffenheit
  • Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Operative Tätigkeit (gewerbliche oder selbständige Tätigkeit)
  • COVID-19-bedingter Umsatzausfall von mindestens 40% im Betrachtungszeitraum gegenüber dem Vergleichszeitraum
  • mindestens 50% Umsatzzusammenhang mit direkt betroffenen Unternehmen: Der Umsatzzusammenhang liegt vor, wenn der Kunde in einer direkt von den behördlichen Schließungen betroffenen Branchen (unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten) tätig ist.
  • Die Umsätze des Unternehmens stellen begünstigte Umsätze dar. Begünstigte Umsätze sind solche, die einer Branche gemäß der Branchenkategorisierung in Anlage 2 der Verordnung zugeordnet werden können.

-> Branchenkategorisierung

 

Ausschlussgründe
  • Unternehmen in einem Insolvenzverfahren
  • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors
  • Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sind
  • Kündigung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber für einen Nachbetrachtungszeitraum beginnend ab 16.2.2021 zuzüglich der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums
  • Verstoß gegen das WohlverhaltensG (steuerliches Wohlverhalten)
  • Neu gegründete Unternehmen ohne Umsätze vor dem 1.12.2020
Ermittlung des indirekten Umsatzersatzes
  • Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz II ist der Zeitraum, in dem der Antragsteller indirekt von der COVID-19-SchuMaV, der COVID-19NotMV, der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV und/oder der 2. COVID-19-NotMV betroffen ist, wobei dieser spätestens am 31.12.2020 endet.

Es können folgende fünf Betrachtungszeiträume gewählt werden:

    • 1. November 2020 bis 16. November 2020 (COVID-19-SchuMaV)
    • 17. November 2020 bis 6. Dezember 2020 (COVID-19-NotMV)
    • 7. Dezember 2020 bis 16. Dezember 2020 (2. COVID-19-SchuMaV)
    • 17. Dezember 2020 bis 25. Dezember 2020 sowie ausschließlich für Umsätze mit Seil- und Zahnradbahnen im Sinne des § 4 Abs. 4 der 3. COVID-19-SchuMaV: 17. Dezember 2020 bis 23. Dezember 2020 (3. COVID-19-SchuMaV)
    • 26. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 (2. COVID-19-NotMV)
  • Es ist zunächst der Vergleichsumsatz zu ermitteln. Ausgangsbasis dafür ist grundsätzlich der Umsatz im November bzw. Dezember 2019 gemäß Umsatzsteuervoranmeldung. Sollte keine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung gegeben sein, kann der Umsatz iSd Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung abgeleitet werden. Davon sind einerseits Umsätze aus nicht operativen Tätigkeiten wie zum Beispiel Vermietung und Verpachtung und Landwirtschaft abzuziehen sowie andererseits auch sogenannte „weitergeleitete Umsätze“.
  • Aus dem Vergleichsumsatz ist in weiterer Folge der „Begünstigte Umsatz“ zu ermitteln. Der Begünstigte Umsatz ist der Vergleichsumsatz multipliziert mit dem Prozentsatz des Umsatzzusammenhangs mit direkt von den behördlichen Schließungen betroffenen Unternehmen. Der Umsatzzusammenhang mit direkt betroffenen Unternehmen ist grundsätzlich aus 2019 abzuleiten. Ein höherer Umsatzzusammenhang in 2020 ist darzulegen und nur zulässig, sofern nicht die Vergleichbarkeit aufgrund des Gesamtbildes der wirtschaftlichen Verhältnisse verloren gegangen ist.
  • Der Umsatzersatz ermittelt sich aus dem Begünstigen Umsatz aliquotiert mit den Tagen des Betrachtungszeitraums sowie multipliziert mit dem Prozentsatz der Ersatzrate der jeweiligen Branche.
  • Der Umsatzersatz ist mit EUR 800.000,-- gedeckelt. Darüber hinaus wurden zwei weitere betragsmäßige Deckelungen eingeführt. Zum einen darf der errechnete Umsatzersatz nicht höher als der Umsatzrückgang sein. Zum anderen dürfen Umsatzersatz sowie anteilige Kurzarbeitsbeihilfe (für 11/2020 bzw 12/2020) gemeinsam nicht den Betrag des anteiligen Vergleichsumsatzes übersteigen
  • Ferner sind bestimmte andere Förderungen auf den Höchstbetrag von EUR 800.000,-- anzurechnen.
Abwicklung
  • Abwicklung über die COFAG
  • Kein Rechtsanspruch, allerdings Abweisung unter Angabe einer Begründung
  • Antragsstellung vom 16.2.2021 bis spätestens 30.6.2021
  • Einbringung der Anträge über Finanzonline
  • Bis zu einer Beihilfenhöhe von EUR 5.000 können die Anträge durch den Steuerpflichtigen selbst eingebracht werden
  • Ab einer Beihilfenhöhe von EUR 5.000 sind die Anträge durch den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter zu stellen. Der Berufsvertreter hat die Höhe des Umsatzausfalls und die Plausibilität des Umsatzzusammenhangs zu direkt betroffenen Unternehmen zu bestätigen.
  • Sofern der Umsatzzusammenhang mit direkt betroffenen Unternehmen höher als in 2019 angesetzt wird, ist vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter einerseits der Anteil der begünstigten Umsätze und andererseits die Vergleichbarkeit des Unternehmens nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse zu bestätigen.
  • Wechselwirkung mit Fixkostenzuschuss und Verlustersatz: Ein Lockdown-Umsatzersatz II darf nur für Zeiträume beansprucht werden, in denen kein Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz beantragt wurde. Wurde vor der Kundmachung der Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz II ein Fixkostenzuschuss bzw. ein Verlustersatz beantragt, darf jedoch der Lockdown- Umsatzersatz II beantragt werden, sofern eine Rückzahlung der anderen Förderungen für die betroffenen Betrachtungszeiträume erfolgt.

Übersicht Förderinstrumente

 

Wesentliche Förderungen aus dem Corona-Hilfs-Fonds im Überblick:

zum Fördernavigator

Sie haben noch Fragen? Unsere Expertin Gerda Leimer unterstützt Sie gerne.

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