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COVID-19: Payroll-Update Mai 2021

Mag. Michael Koehler
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Durch die Corona-Krise und die dazugehörigen steuerlichen und beihilfenrechtlichen Änderungen hat die Lohnverrechnung an Komplexität gewonnen. Im nachfolgenden Artikel informieren wir Sie über die aktuellen Neuerungen.
Inhalt

Brutto vor Kurzarbeit während Phase IV

Das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit, das sowohl der Berechnung des Bruttoentgelts für den Dienstnehmer, als auch der Berechnung der Förderhöhe der Kurzarbeitsbeihilfe zugrundeliegt, kann in der Phase IV um max. 5 % erhöht werden.

Durch kollektivvertragliche Anpassungen bzw. Vorrückungen bzw. die Inanspruchnahme der Trinkgeldersatzoption kann sich die Bruttoentgelterhöhung ergeben.

Update Kurzarbeit Phase IV: Die neue Sozialpartnervereinbarung
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§ 49 (1) ASVG
  • Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.


Basis für die Ermittlung des Mindestbruttoentgelts ist das jeweilige Bruttoentgelt vor Kurzarbeit – als (Brutto)Entgelt (gem. § 49 ASVG) ist jene Entschädigung heranzuziehen, die der Dienstnehmer im letzten voll entlohnten Kalendermonat vor Einführung der Kurzarbeit bezogen hat. Entsprechend § 49 ASVG sind auch alle jene Zuschläge und Zulagen hinzuzurechnen, die einen regelmäßigen Entgeltbestandteil darstellen.

Liegt ein monatsweise schwankendes Entgelt vor, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Kurzarbeit heranzuziehen. Bei durchgängiger Kurzarbeit ist bei der Durchschnittsberechnung auf die letzten drei vollentlohnten Monate vor Beginn der KUA abzustellen.

Beispiele für schwankendes Entgelt:
• Zuschläge
• Provisionen
• Schichtzulagen
• variables Entgelt abhängig von den geleisteten Arbeitsstunden des Dienstnehmers

Fallbeispiel 1:

Kurzarbeitsbeginn am 1. April 2020; eine variable Provision wird monatlich bezahlt:

Der 3-Monatsschnitt der letzten drei vollentlohnten Monate vor der KUA ist heranzuziehen – d. s. Jänner – März 2020.

Wurde die Kurzarbeit im Betrieb ausgesetzt und schließlich wieder aufgenommen (Zeiträume mit Kurzarbeit; dann Unterbrechung und im Anschluss wieder Kurzarbeit), sind ebenfalls die drei vollentlohnten Monate vor Beginn der neuen Kurzarbeitsphase heranzuziehen.

Fallbeispiel 2:

Kurzarbeitsbeginn am 1. April 2020; eine variable Provision wird monatlich bezahlt; Unterbrechung von 1. September – 31. Oktober 2020; neuerliche Beantragung Kurzarbeit ab 1. November 2020:

Der 3-Monatsschnitt der schwankenden Entgelte ist von den Monaten März, September und Oktober zu berechnen.

 

Begleichung von coronabedingten Beitragsrückständen bei der ÖGK

Die Rückstände für den Beitragszeitraum Februar 2020 – Mai 2021 sind bis spätestens 30.06.2021 bei der ÖGK zu begleichen. Beiträge, die den Juni 2021 und die darauffolgenden Monate betreffen, sind gem. den regulären Bestimmungen wieder zum 15. des Folgemonats an die Körperschaften zu entrichten.

Die Österreichische Gesundheitskasse wird in den nächsten Wochen erste Zahlungsinformationen an die Betriebe versenden, sofern Beitragsrückstande bestehen.

Tagesaktuelle Kontoinformationen können jederzeit über das Online-Portal WEBEKU der ÖGK aufgerufen werden.

Ist die Begleichung der Beitragsrückstände bis zum 30.06.2021 nicht möglich, kann eine Ratenvereinbarung abgeschlossen werden, die in einer ersten Phase bis max. zum 30.09.2022 gewährt wird.

Auf Anfrage informieren wir Sie gerne über Ihren aktuellen Kontostand bei der ÖGK bzw. sind Ihnen bei der Antragstellung einer Ratenvereinbarung behilflich.

Coronabedingte Beitragsrückstände: Zahlungserleichterungen bis Juni verlängert
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Erste Informationen zum neuen Modell der Kurzarbeit ab Juli 2021 und zur Aktion „Sprungbrett“

Arbeitsminister Martin Kocher äußerte sich kürzlich zur wahrscheinlichen Verlängerung der Kurzarbeit über Juni 2021 hinaus (Phase V). Gespräche mit den Sozialpartnern zur neuen Version der Corona-Kurzarbeit sollen ab Mitte bzw. Ende Mai beginnen.

Eine Verlängerung der Kurzarbeit sei für zumindest drei Monate (teilweise aber mit mehr Einschränkungen als in Vergangenheit – so jedenfalls angekündigt) geplant.

Von der Corona-Krise stark in Mitleidenschaft gezogene Branchen, wie z. B. die Hotellerie sowie die Flug- und Eventbranche sollen gefördert werden – eine Einschränkung der Kurzarbeit auf spezielle Wirtschaftszweige steht im Raum. Eine Beantragung der Kurzarbeit soll nur mehr für jene Betriebe möglich sein, die mit längerfristigen und essentiellen Umsatzverlusten aufgrund der aktuellen Gesundheitslage zu kämpfen haben.

Die Pandemie hat den österreichischen Arbeitsmarkt stark beeinträchtigt: Per Ende März 2021 waren rd. 430.000 Menschen als arbeitslos gemeldet (Vergleich März 2019: 370.000 Personen).

Im Rahmen der von der Regierung angekündigten Aktion „Sprungbrett“ soll es künftig eine Lohnunterstützung für Unternehmen geben, die Langzeitarbeitslose beschäftigen. Ziel soll insbesondere die Reduktion des v. a. durch die Corona-Krise bedingten Anstiegs der Arbeitslosenquote sein. Wir informieren Sie, sobald weitere Details dazu vorliegen.