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Corona-Hilfsmaßnahmen

Ausfallsbonus 1

Mag. Gerda Leimer Mag. Gerda Leimer

Jedes Unternehmen, das mehr als 40% Umsatzrückgang zum jeweiligen Vergleichsmonat (3/2019 bis 2/2020) hat, kann für die Zeiträume vom November 2020 bis Juni 2021 einen Ausfallsbonus beantragen. Der eigentliche Bonus beträgt 15% des Umsatzrückgangs und maximal EUR 30.000 pro Monat. Für März und April beträgt der Bonus 30% bzw. maximal EUR 50.000 pro Monat.

Der Ausfallsbonus 1 soll bis 30. September 2021 verlängert werden, wobei aber der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 wegfallen soll, da letzterer nicht über den 30.06.2021 hinaus verlängert werden soll. Der Ausfallsbonus 1 soll ab 01. Juli 2021 nur mehr ab einem Umsatzrückgang von zumindest 50% zustehen. Die Ersatzrate soll ab 01.07.2021 nicht mehr pauschal 15 % betragen, sondern den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden und auf dem branchenspezifischen Rohertrag (10%, 20%, 30% oder 40%) basieren. Gedeckelt ist der Ausfallsbonus 1 bei EUR 80.000 pro Monat. Weiters soll es eine gemeinsame Deckelung mit der Kurzarbeit geben. Der Ausfallsbonus 1 und die Kurzarbeit sollen max. den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.

Wir informieren Sie, sobald die rechtlichen Grundlagen für die Adaptierungen beschlossen sind.

Klarstellend ist festzuhalten, dass der Ausfallsbonus 1 unter eine gemeinsame Gesamtdeckung mit Fixkostenzuschuss 800.000 sowie Umsatzersatz in Höhe von EUR 1,8 Mio fällt.

Anspruchsvoraussetzungen
Betroffenheit

• Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
• Operative Tätigkeit in Österreich (gewerbliche oder selbständige Einkünfte iS EStG)
• Umsatzausfall von mindestens 40%

Ausschlussgründe
  • Unternehmen in einem Insolvenzverfahren
  • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors
  • Unternehmen im alleinigen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen sowie Unternehmen im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75 % haben
  • Non-Profit-Organisationen im Sinne §§ 34 bis 47 BAO sowie nachgelagerte Unternehmen sowie Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen
  • Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter (gerechnet in Vollzeitäquivalenten) gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen
  • Diverse Ausschlussgründe für steuerliches Fehlverhalten
  • Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sind
  • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.11.2020 noch keine Umsätze erzielt haben
Ermittlung/Höhe des Ausfallsbonus
  • Der Ausfallsbonus beträgt grundsätzlich 30% des Umsatzausfalls des jeweiligen Betrachtungszeitraums gegenüber dem Vergleichszeitraum. Von den 30% entfallen 15% auf den nicht rückzahlbaren Bonus und weitere 15% stellen einen Vorschuss auf den FKZ1800k dar. Für die Monate März und April können insgesamt 45% (30% Bonus + 15% Vorschuss auf den FKZ1800k) des Umsatzausfalles im Rahmen des Ausfallsbonus beantragt werden.
  • Sowohl Bonus als auch Vorschuss auf den FKZ1800k sind mit jeweils EUR 30.000 pro Kalendermonat gedeckelt. Für März und April wurde der Deckel für den Bonus auf EUR 50.000 erhöht.
  • Betrachtungszeitraum ist das Kalendermonat, wobei der frühestmögliche Betrachtungszeitraum der November 2020 ist und der letztmögliche Zeitraum Juni 2021.
  • Vergleichszeitraum umfasst März 2019 bis Februar 2020
  • Für Zeiträume, in denen ein Umsatzersatz oder ein Verlustersatz beantragt wurde, darf kein Ausfallsbonus beantragt werden.
  • Der Ausfallsbonus wird durch die Finanzverwaltung automatisch auf Basis folgender Grundlagen und auch in der genannten Reihenfolge berechnet:
    • Umsätze gemäß Umsatzsteuervoranmeldungen
    • Umsätze gemäß Umsatzsteuerjahreserklärungen (dividiert durch 12)
    • Umsatzerlöse gemäß Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- -oder Feststellungserklärung
    • Umsätze gemäß Umsatzsteuervoranmeldungen dividiert durch die Anzahl der Monate seit der erstmaligen Meldung (bei neu gegründeten Unternehmen)
  • Vergleichsumsätze sind in folgenden Fällen nicht durch die Finanzverwaltung zu berechnen, sondern durch den Antragssteller zu übermitteln, wenn folgende Sachverhalte vorliegen:
    • im Vergleichszeitraum Umsätze iZm dem Verkauf eines oder mehrerer Grundstücke erzielt wurden (sofern dies ein Hilfsgeschäft darstellt) bzw. nicht der operativen Geschäftstätigkeit zurechenbare Umsätze enthalten sind;
    • es sich um Unternehmen handelt, die nach dem 31. Dezember 2018 gegründet wurden und bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung keine rechtskräftig veranlagte Umsatzsteuer-Jahreserklärung oder rechtskräftig veranlagte bzw. festgestellte Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung sowie keine Monats- oder Quartals-UVA bis zum Ende des 3. Quartals 2020 vorliegt (als Vergleichsumsätze ist sodann die Summe der Umsätze im Zeitraum vom Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 dividiert durch die Anzahl der Monate vom Monat der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 anzugeben);
    • Umsätze iZm Reiseleistungen und Differenzbesteuerung, die gemäß UStG nicht steuerbar sind, jedoch als Umsätze in der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung enthalten sind
    • Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos: Als Vergleichsumsätze sind die Bruttospieleinnahmen bekannt zu geben
    • Änderung des Umfangs des Unternehmens im Betrachtungszeitraum gegenüber dem Vergleichszeitraum (z.B. durch Erwerb oder Verkauf eines (Teil-)Betriebes). Kommt es durch eine Umfangsänderung zu einer Erhöhung des Ausfallsbonus, sind durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter die Sachmäßigkeit der Daten, die wirtschaftliche Begründung sowie der unwiderrufliche Verzicht des Rechtsvorgängers auf einen Ausfallsbonus zu bestätigen;
    • Unternehmen, die an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) oder an einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligt sind: Die Vergleichsumsätze sind sodann nach den Vorschriften des UStG bzw. anhand des Umsatzanteils, der auf den Geschäftsanteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehungsweise auf die Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft entfällt, zu ermitteln.
Abwicklung
  • Die Abwicklung erfolgt grundsätzlich über die COFAG.
  • Kein Rechtsanspruch, allerdings Abweisung unter Angabe einer Begründung.
  • Beantragung über Finanzonline erfolgt monatsweise jeweils ab dem 16. des Folgemonats bzw. spätestens bis zum 15. des drittfolgenden Monats. Für die Monate November und Dezember gilt dieselbe Antragsfrist wie für den Jänner.
  • Der Antrag kann durch den Unternehmer/die Unternehmerin selbst gestellt werden.
  • Eine Überprüfung des tatsächlichen Umsatzrückgangs erfolgt im Nachhinein durch Steuerberater/Bilanzbuchhalter/Wirtschaftsprüfer bei der Abgabe des Fixkostenzuschusses (FKZ1800k)
  • Für Monate, für die ein Umsatzersatz beantragt wurde, darf kein Ausgleichsbonus beantragt werden.

Berechnungsbeispiele

 

Übersicht Förderinstrumente

Wesentliche Förderungen aus dem Corona-Hilfs-Fonds im Überblick:

zum Fördernavigator

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