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Steuerreform 2019

Was passiert mit der Steuerreform "Entlastung Österreich"?

Was passiert mit der Steuerreform „Entlastung Österreich“?

Die ÖVP-FPÖ-Regierung ist nach der „Ibiza-Affäre“ Geschichte. Nun ist unklar, wie es mit der angekündigten Steuerreform weitergeht.

Zur Erinnerung: Anfang Mai präsentierte Finanzminister Löger die Eckpunkte der Steuerreform mit dem Ziel, die Steuer- und Abgabenquote zu senken und die Verwaltung zu entbürokratisieren. Diese sollten in drei Etappen umgesetzt werden und die Steuerpflichtigen bis 2022 um ca. 8,3 Milliarden Euro pro Jahr entlasten. Herzstück der Reform sollten die Senkung der Lohn- und Einkommenssteuersätze sowie die Reduzierung der Körperschaftssteuer für Unternehmen sein.

Bisher wurde aber nur ein kleiner Teil der Pläne in Begutachtung geschickt. Die Senkung der Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher kleiner Einkommen ist beispielsweise noch ausständig. Ob die angekündigte Lohnsteuersenkung ab 2021 noch umgesetzt wird, ist derzeit nicht abzuschätzen.

Familien mit Kindern sind aber zumindest in einem Punkt auf der sicheren Seite:  Der Familiensteuerbonus von € 1.500 pro Kind und Jahr ist seit Anfang dieses Jahres in Kraft. Er gilt somit weiterhin.

Hier finden Sie einen Überblick, welche Schritte für die nächsten Jahre geplant waren. Ob davon etwas, zumindest als „Wahlzuckerl“, umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Diese Vorhaben waren für Unternehmer geplant:

  • Tarifsenkung bei der Einkommensteuer:

Diese sollte in zwei Schritten erfolgen: Zunächst sollte im Jahr 2021 bei der Einkommensteuer nur die erste Steuerstufe (für Einkommen zwischen 11.000 Euro und 18.000 Euro) von 25 % auf 20 % gesenkt werden. Dann sollte die Reduzierung von zwei weiteren Steuerstufen und zwar von 35 % auf 30 % bzw. von 42 % auf 40 % erfolgen. Die drei oberen Steuerstufen sollten hingegen gleich bleiben. Der bis zum Jahr 2022 befristete Spitzensteuersatz von 55% für Einkommen über 1 Million Euro sollte verlängert werden.

Geplante Einkommenssteuer ab 2021/2022

Einkommen

 

Steuersatz alt

Steuersatz neu

über

bis

   

0€

11.000€

0%

0%

11.000€

18.000€

25%

20%

18.000€

31.000€

35%

30%

31.000€

60.000€

42%

40%

60.000€

90.000€

48%

48%

90.000€

1.000.000€

50%

50%

1.000.000€

 

55%

55%

Quelle: Bundesministerium für Finanzen, Grafik: Entlastung Österreich. Einfach weniger Steuern, 2019

 

  • KöSt-Reduzierung:

Die Körperschaftssteuer auf Unternehmensgewinne (KöSt) sollte ebenfalls schrittweise sinken: Im Jahr 2022 von 25 % auf 23 % und im Jahr 2023 um weitere zwei Prozentpunkte auf 21 %.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter und Kleinunternehmergrenze:

Weitere Vorhaben, um Unternehmer zu entlasten, waren die Erhöhung der Grenze für Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) und die Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze.

Die Grenze bei den GWG sollte im Jahr 2020 von bisher 400 Euro auf vorerst 800 Euro steigen. Ab dem Jahr 2021 sollte die Grenze für GWG dann auf ihren neuen Zielwert von 1.000 Euro angehoben werden.

Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze sollte im Jahr 2020 von bislang 30.000 Euro auf 35.000 Euro erhöht werden. Kleinunternehmer sollten künftig auch von einer Einkommenspauschalierung (in Form eines Betriebsausgabenpauschales in Höhe von 35 % des Umsatzes für Dienstleistungsunternehmen bzw. 60 % für sonstige Unternehmen) profitieren.

  • Senkung der Sozialversicherungsbeiträge:

Für Selbständige und Bauern war ein Sozialversicherungsbonus in Vorbereitung.

  • Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder:

Um Mitarbeiter-Elektrofahrräder (ohne Sachbezug bei Privatnutzung) für Betriebe attraktiver zu machen, sollte auch für diese die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs geschaffen werden.

  • Abschaffung von Bagatellsteuern

Dieser Punkt wurde bereits in der Vergangenheit mehrmals diskutiert. Die sogenannte „Sektsteuer“ sollte im Jahr 2022 Geschichte werden.

  • Ausweitung der Forschungsprämie

Unternehmen sollten ab 2021 die Möglichkeit haben, einen fiktiven Unternehmerlohn anzusetzen. Dadurch würden erstmalig auch Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft in den Genuss der Forschungsprämie kommen. Das Antragsverfahren für die Forschungsprämie sollte weiter vereinfacht werden.

 

Diese Vorhaben sollten Dienstnehmer entlasten:

  • Senkung der Krankenversicherungsbeiträge

Die Maßnahme, von der Dienstnehmer mit niedrigem Einkommen am meisten profitieren sollten, ist die Reduzierung der Krankenversicherungsbeiträge in Form eines „Sozialversicherungsbonus“ ab Anfang 2020. Wer über der Geringfügigkeitsgrenze und weniger als 2.201 Euro pro Monat verdient, sollte einen Teil der Krankenversicherungsbeiträge (maximal 350 Euro pro Jahr) rückerstattet bekommen. Auch für Pensionisten sollte ein Sozialversicherungsbonus von bis zu 265 Euro pro Jahr eingeführt werden.

  • Tarifsenkung bei der Lohn- und Einkommenssteuer

Diese sollte in zwei Schritten erfolgen: Zunächst sollte im Jahr 2021 bei der Lohn- und Einkommensteuer nur die erste Steuerstufe (für Einkommen zwischen 11.000 Euro und 18.000 Euro) von 25 % auf 20 % gesenkt werden. Dann sollte die Reduzierung von zwei weiteren Steuerstufen und zwar von 35 % auf 30 % bzw. von 42 % auf 40 % erfolgen Die drei oberen Steuerstufen sollten gleichbleiben. Der bis zum Jahr 2022 befristete Spitzensteuersatz von 55% für Einkommen über 1 Million Euro sollte verlängert werden.

Persönliche Entlastung durch die geplante Tarifsenkung:

Monatsbezug brutto (in Euro)

Entlastung pro Jahr (in Euro)

500

100

1.100

283

1.500

528

2.000

660

2.500

722

3.000

968

3.500

1.132

4.000

1.231

4.500

1.329

5.000

1.427

5.500

1.538

6.000

1.661

6.500

1.661

Quelle: Bundesministerium für Finanzen, Grafik Entlastung Österreich. Einfach weniger Steuern, 2019

 

  • Höheres Werbungskostenpauschale

Arbeitnehmer sollten außerdem ab 2021 durch die Erhöhung des Werbungskostenpauschales von bisher 132 Euro auf 300 Euro pro Jahr entlastet werden. Dadurch würde sich das Einkommen verringern, auf das dann der progressive Steuersatz angewendet wird.

  • Sachbezug PKW

Dienstwagen mit niedrigem CO2–Ausstoß sollten begünstigt werden: Die Sachbezugswerte für Kraftfahrzeuge im Rahmen der Lohnsteuer sollten dahingehend angepasst werden.

  • Mitarbeitererfolgsbeteiligung

Ab dem Jahr 2022 sollten Unternehmen bis zu 10% des Gewinns steuerfrei als Erfolgsbeteiligung an ihre Dienstnehmer auszahlen können. Der steuerfreie Betrag pro Dienstnehmer sollte maximal 3.000 Euro pro Jahr betragen. Diese Befreiung sollte auch für Lohnnebenkosten und Sozialversicherungsbeiträge gelten.

 

Dies sollte sich für alle Steuerzahler ändern:

  • Stärkere Berücksichtigung ökologischer Faktoren ab 2020:

Einige umweltpolitische Aspekte wie Verkehr und nachhaltige Produktion sind in die Vorschläge für die geplante Reform eingeflossen:

Bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) bzw. bei der motorbezogenen Versicherungssteuer wurde eine „Umverteilung“ angekündigt: Die Steuerbelastung sollte sich mehr in Richtung jener Fahrzeuge verlagern, die überdurchschnittlich hohe CO2-Emissionen verursachen.

Elektronische Zeitungen und Bücher (sogenannte ePapers bzw. eBooks), welche bislang mit 20 % Umsatzsteuer belastet wurden, sollten künftig nur mehr dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen. Sie würden somit ihren Pendants aus Papier gleichgestellt werden.

Weiters wurde die Abschaffung der Eigenstromsteuer für Photovoltaikanlagen erwogen.

Auch nachhaltig produzierter Wasserstoff bzw. nachhaltig produziertes Biogas aus erneuerbaren Quellen sowie verflüssigtes Erdgas (LNG) sollten steuerlich begünstigt werden.

 

  • Neues Einkommenssteuergesetz angekündigt

Schließlich war für 2021 eine Neukodifikation des Einkommensteuergesetzes (EStG 2020) geplant. Damit sollte unter anderem eine strukturelle Vereinfachung der Lohnverrechnung bzw. der betrieblichen Gewinnermittlung, die Möglichkeit eines abweichenden Wirtschaftsjahres für alle Bilanzierer, eine einheitliche Regelung für „gewillkürtes Betriebsvermögen“ sowie eine stärkere Angleichung von Unternehmens- und Steuerbilanz (in Richtung einer „Einheitsbilanz“) einhergehen.

Außerdem waren Vereinfachungen im Abgabenverfahren vorgesehen. So sollten beispielsweise künftig Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen unter dem Begriff „Abzugsfähige Privatausgaben“ zusammengefasst werden. Zusätzlich sollte die Möglichkeit einer Betriebsprüfung auf Antrag geschaffen werden, um bei Bedarf Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen zu schaffen.

 

Fazit

In welcher Form die Vorschläge gesetzlich umgesetzt werden, bleibt aufgrund der innenpolitischen Turbulenzen der letzten Tage abzuwarten. Welche der angekündigten längerfristigen Maßnahmen bis 2022 (siehe oben) Bestand haben, wird entscheidend von den künftigen politischen Konstellationen in der Regierung abhängen.

Wir werden Sie natürlich über die weitere Entwicklung in puncto Steuerreform auf dem Laufenden halten.

Unsere Experten von Grant Thornton Austria stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.