Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einem-Auskunftsschreiben (GZ 2020-0.457.789 vom 20.07.2020) weitere Detailfragen zur befristeten Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 5% ab 1. Juli 2020 im Bereich der Gastronomie, Hotellerie, Kulturbranche bzw Publikationen beantwortet.
Die befristete Einführung eines Umsatzsteuersatzes von 5 % für von COVID-19 besonders betroffene Bereiche wurde am Dienstag, den 30. Juni 2020, im Nationalrat einstimmig beschlossen. Aufgrund eines – ebenfalls einstimmig angenommenen – Abänderungsantrages erfolgte zudem eine Klarstellung und Ausweitung der begünstigten Bereiche.
Zur Unterstützung der von COVID-19 besonders betroffenen Bereiche Gastronomie, Kultur und Publikationen wurde am 18.06.2020 ein Initiativantrag über die befristete Einführung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 5 % im Nationalrat eingebracht. Die Beschlussfassungen darüber sollen am 30. Juni 2020 im Nationalrat und am 2. Juli 2020 im Bundesrat erfolgen
Am 13.5.2020 wurde vor allem als Hilfsmaßnahme für die Gastwirtschaft ein Initiativantrag mit folgenden steuerlichen Erleichterungen im Parlament eingebracht (19. COVID19 Gesetz)
Der Familienhärteausgleich bietet Familien, die durch die Coronakrise in eine finanzielle Notsituation geraten sind, eine einmalige finanzielle Überbrückungshilfe.
Die Situation rund um COVID-19 hat dazu geführt, dass zahlreiche Veranstaltungen abgesagt werden mussten oder Unternehmer ihre Leistungen nicht oder nur mit Verzögerung ausführen können. Umgekehrt werden bestellte Leistungen von Kunden zum Teil storniert oder die Zahlungen von Kunden langen erst verspätet ein oder fallen auch ganz aus. Es stellt sich daher die Frage, ob sich durch COVID-19 Änderungen bei der Umsatzsteuer Compliance ergeben, zB bei der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen und den laufenden Zahlungen der Umsatzsteuer, und wie mit Lieferausfällen, Stornos usw. umzugehen ist.
Das Finanzministerium erlässt bis auf weiteres die 20%ige Umsatzsteuer auf Atemschutzmasken. Das gab es in einer Presseaussendung am 13. April bekannt. Die Umsatzsteuer-Befreiung gilt für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Schutzmasken, die zwischen 13. April und 1. August getätigt werden. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken ist vor allem für den Schutz von Risikogruppen essenziell und ist daher ein wichtiger Aspekt des langsamen Hochfahrens der österreichischen Wirtschaft. Mit der Öffnung kleiner und mittelgroßer Betriebe wird gleichzeitig auch die Schutzmaskenpflicht ausgeweitet. Da es in den Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gibt. Daher müssen nun ausreichend Schutzmasken günstig zur Verfügung stehen. Finanziell unterstützt das Finanzministerium diese wichtige Maßnahme und schafft die Umsatzsteuer auf Atemschutzmasken ab.
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen von innergemeinschaftlichen Lieferungen wurden ab 1.1.2020 bezüglich Steuerfreiheit ausgeweitet. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1. Jänner 2020 müssen zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen die folgenden beiden materiellen Voraussetzungen zwingend vorliegen: • Der Erwerber (Abnehmer) hat eine ihm erteilte gültige ausländische UID-Nummer dem liefernden Unternehmer mitgeteilt. • Der liefernde Unternehmer hat seine Zusammenfassende Meldung (ZM) für den betroffenen Zeitraum richtig und fristgerecht abgegeben. Wird eine der genannten der Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt die Steuerfreiheit. Dies hätte zur Folge, dass die Rechnung an den Erwerber mit Umsatzsteuer auszustellen und ans Finanzamt zu entrichten wäre. Sollten Sie in diesem Zusammenhang weitere Fragen haben, stehen Ihnen die Experten von Grant Thornton wie immer gerne zur Verfügung.