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Schiedsgutachten als Alternative zu Streitigkeiten

COVID-19: Von Anfang an Beweise für Entschädigungs- und Minderungansprüche sichern

Mag. Georg H. Jeitler, BA MBA Mag. Georg H. Jeitler, BA MBA

COVID-19: Von Anfang an Beweise für Entschädigungs- und Minderungansprüche sichern!

Praxistipps: Schiedsgutachten eines Sachverständigen als Alternative zu Corona-Streitigkeiten vor Gericht – Ansprüche gegenüber Behörden binnen sechs Wochen geltend machen. Stand: 25.6.2020

Viele Unternehmen sind von den Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus hart getroffen und hoffen auf spätere Entschädigungen vor allem für Maßnahmen, die noch vor Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes am 16. März 2020 nach dem Epidemiegesetz (EpidemieG) erfolgt waren. Ebenso für viele Betriebe im Raum steht der viel diskutierte Entfall bzw. die Minderung von Mietzins oder Pachtzins nach §§ 1104 und 1105 ABGB.

Gerade jetzt gilt es, korrekte Grundlagen für die Beteiligten zu schaffen – dies betrifft nicht nur Unternehmen, sondern auch Vermieter, die sich durch Dokumentation vor unfairen Forderungen schützen können.

Die aktuelle Situation führt zu komplexen Fragestellungen, da in vielen Fällen ein beschränkter Gebrauch eines Mietstückes bzw. ein eingeschränkter Betrieb u.a. durch Notbetrieb, Teleworking oder interne Arbeiten weiterhin vorliegen kann. Eine anwaltliche Begleitung ist dringend anzuraten, da jeder Fall individuell betrachtet werden muss.

In vielen Fällen wird ein Sachverständiger aus dem Gebiet der Unternehmensplanung zur Feststellung von Entschädigungen bzw. Minderungsansprüchen notwendig sein, der die konkret eingetretenen Einschränkungen beurteilt. Zu berücksichtigen sind nicht nur Ausfälle, sondern auch ersparte Kosten oder – je nach Fall – vielleicht auch eine in veränderter Form fortgesetzte Betriebstätigkeit.

Oft wird es länger dauern, bis die für Entschädigungen relevanten Detailfragen tatsächlich beantwortet werden müssen – etwa gegenüber Behörden, bei Rückforderungen im anwaltlichen Wege oder in einem Gerichtsverfahren. 

Bewertet werden kann nur, was auch nachweisbar ist. Viele Beweise zu ausgeübten oder entfallenen Tätigkeiten sind allerdings flüchtig: Informationen im Internet verändern sich, Zutrittsprotokolle, Telefonprotokolle oder Logfiles werden nach einem definierten Zeitraum gelöscht, handschriftliche Notizen werden entsorgt, (telefonische?) Auftrags-Absagen und ähnliches geraten in Vergessenheit oder es besteht Unsicherheit, wann welches Objekt in welcher Form noch weiterhin genutzt wurde. Zu bedenken sind dabei auch beschränkte Nutzungen wie aufrechter Lagerbestand, Nutzung nur für interne Arbeiten oder für Telework notwendige vor Ort betriebene IT-Infrastruktur.

Sowohl Unternehmen als auch Vermietern ist zu empfehlen, bereits jetzt Informationen bzw. Beweise zu sammeln, die in einer späteren Auseinandersetzung von Bedeutung sein können und in einigen Monaten vielleicht nicht mehr zugänglich sind. Insbesondere sollte auf jene Dinge Wert gelegt werden, die außerhalb der normalen Buchhaltung liegen und die tatsächliche Situation möglichst vollständig darstellen. Fertigen Sie Fotos an, speichern Sie Websites als PDF (mit Datum und URL!) und dokumentieren Sie die Ihnen bedeutsam erscheinenden Umstände in einer Art Tagebuch – in möglichst manipulationssicherer Form. In besonders wichtigen Fällen kann auch eine neutrale Beweissicherung durch einen Sachverständigen erfolgen.

Im Bereich zwischen Mieter und Vermieter ist ungeachtet der Beweislage anzuraten, Konflikteskalationen möglichst zu vermeiden: Eine Überlastung der Justiz u.a. mit Streitigkeiten aufgrund von COVID-19 ist zu erwarten – Verfahren werden vermutlich länger als normal dauern, gleichzeitig ist das finanzielle Erfolgspotenzial zumeist überschaubar. Es ist daher für beide Seiten dringend zur außergerichtlichen Klärung derartiger Ansprüche zu raten. Hilfreich kann hier die gemeinsame Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstellung eines Schiedsgutachtens sein.

Sollte Ihr Betrieb hingegen von einer behördlich konkret Ihnen gegenüber angeordneten Maßnahme betroffen sein, ist von formlosen Erledigungen dringend abzuraten. Ein solcher Fall könnte eintreten, wenn Ihr Betrieb in die Ausnahmen der Verordnung zum COVID-19-Maßnahmengesetz fällt (z.B. Supermarkt), aber z.B. aufgrund von Erkrankungsfällen geschlossen wird. In so einem Fall ist es von Bedeutung, auf einen formalen Bescheid (oder die Information über eine ggfs. bereits bestehende zugrundeliegende Verordnung) zu bestehen. Zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Artikels wird wahrscheinlich auch hier das COVID-19-Maßnahmengesetz zur Anwendung kommen. Viele Dinge sind jedoch in Veränderung: Je nach weiterer Entwicklung der Rechtslage kann es sein, dass auch (wieder) das Epidemiegesetz zur Anwendung kommt. Jedenfalls bietet nur eine konkret formal korrekt angeordnete Schließung nach dem Epidemiegesetz die allfällige Grundlage, um Entschädigungen für einen Verdienstentgang geltend machen zu können. Wichtig jedoch: Ansprüche sind bereits binnen sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme geltend zu machen, ansonsten verlieren Sie Ihren Anspruch auf Entschädigung – die derzeitigen Fristunterbrechungen gelten hier nicht!

Ergänzung vom 25.6.2020: Achtung! Derzeit ist geplant, die 6 Wochen Frist auf 3 Monate zu verlängern. Hierfür muss der Initiativantrag allerdings noch das Parlament passieren.

Gerne stehen wir Ihnen für alle Fragen zur Bewertung von eingeschränkter Gebrauchbarkeit sowie zu Entschädigungen und Ausfällen in der Corona-Krise zur Verfügung.

 

Mag. Georg H. Jeitler, BA MBA ist Partner bei Grant Thornton Austria, Mitglied des und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger u.a. für Unternehmensplanung und Unternehmensbewertung. Er verantwortet den Bereich Forensic, der Sachverständigenleistungen und Litigation Support umfasst und wird regelmäßig von der österreichischen Justiz in medienpräsenten Verfahren herangezogen. 

 

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag keine individuelle Rechtsberatung ersetzt und Sachverhalte ggfs. verkürzt oder auf Grundlage derzeitiger Einschätzungen dargestellt werden. Grant Thornton übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der dargestellten Informationen.