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Trinkgeldpauschale 2026: Regeln im Überblick

Von:
Andreas Fink
Ab 2026 gelten in Österreich bundesweit einheitliche Regeln zur Trinkgeldpauschale. Erfahren Sie hier alles Wichtige zur lohnsteuerlichen Behandlung, Sozialversicherung und aktuellen Gesetzeslage.

Grundsätzliches vorweg: Trinkgelder sind auch 2026 weiterhin lohnsteuerfrei zu behandeln, wenn sie in ortsüblicher Höhe, freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, gewährt werden.

Was die Sozialversicherung betrifft, gelten Trinkgelder immer schon als Entgelt Dritter und unterliegen somit der Beitragspflicht (§ 49 Abs. 1– Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)) bzw. erhöhen sie dementsprechend die allgemeine Beitragsgrundlage im jeweiligen Beitragszeitraum.

Zur Vermeidung aufwendiger Verfahren zur Ermittlung der tatsächlich erzielten Trinkgelder wurden bereits in der Vergangenheit für bestimmte Branchen Pauschalierungen eingeführt. Dadurch entfiel für Arbeitergeber:innen die Verpflichtung zur Führung von Trinkgeldaufzeichnungen.

Bislang waren diese Trinkgeldpauschalen jedoch branchenspezifisch und vor allem je Bundesland unterschiedlich geregelt.

Ende 2025 wurde die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung von bundesweit einheitlichen Trinkgeldpauschalen ab 01.01.2026 geschaffen (BGBl. I Nr. 77/2025).

Auf Grundlage der Neuregelung des § 44 Abs. 3 ASVG hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) einheitliche Trinkgeldpauschalen für ganz Österreich festgesetzt.

Trinkgeldpauschalen gültig ab 01.01.2026

Branche Beschäftigtengruppe/Tätigkeit Trinkgeldpauschale pro Monat (Vollzeit)
Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe (Gastronomie & Hotellerie)
Arbeitnehmer:innen mit Inkasso
65 €
Arbeitnehmer:innen ohne Inkasso
45 €
Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen
20 €
Friseurgewerbe
Arbeitnehmer:innen
70 €
Lehrlinge
22 €
Fußpflege-, Kosmetik- und Massagegewerbe
Arbeitnehmer:innen
65 €
Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen
20 €
Personenbeförderungsgewerbe (Taxi-/Mietwagengewerbe, Lohnfuhrwerk)
Arbeitnehmer:innen
70 €

Für wen gelten die Festsetzungen nun? Grundsätzlich für alle bei der ÖGK versicherten Arbeitnehmer:innen sowie Lehrlinge, die üblicherweise Trinkgelder erhalten.

Ausnahmen der Pauschalregelung

Zum einen gelten die Pauschalierungen nicht in Betrieben, in denen typischerweise kein Trinkgeld anfällt. Zusätzlich explizit aufgeführt sind hier: Systemgastronomie und Schüler:innen-, Lehrlings-, Studierenden-, Senior:innenwohnheime. Zum anderen ausgenommen sind Beschäftigte mit erheblichen Abweichungen von den Pauschalbeträgen, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeitraum unter der Hälfte der Pauschalbeträge liegen. In derartigen Fällen sind die tatsächlich zugeflossenen Trinkgelder heranzuziehen.

Diese Pauschalbeträge sind laut Gesetz Maximalbeträge. Somit ist sichergestellt, dass die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur dann herangezogen werden können, sollten sie geringer ausfallen.

Die Pauschalen wurden für die Kalenderjahre 2026, 2027 und 2028 betraglich fixiert und veröffentlicht. Ab 2029 gilt dann pro Kalenderjahr die entsprechende Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 6 ASVG).

Für teilzeitbeschäftigte bzw. nur an einzelnen Tagen beschäftigte Arbeitnehmer:innen wird die Festsetzung auf die tatsächliche Arbeitszeit im Verhältnis zu einer Vollzeitbeschäftigung aliquotiert (Euro-Betrag auf 2 Kommastellen gerundet).

Wie wirken sich die Trinkgeldpauschalen auf Abwesenheitszeiten aus? Diese gelten auch bei Urlaub, Krankheit, oder vergleichbarer Abwesenheit im zeitlichen Ausmaß bis zu einem Monat als erworben. Überschreitet man diese Zeit, so kann die Pauschale für die Zeit danach anteilig entfallen. In diesem Fall ist eine Aliquotierung der Pauschale nach Kalendertagen vorzunehmen, und zwar unter der Annahme, dass ein Monat immer 30 Tage hat. (vgl. auch WIKU Personal aktuell 2026, Nr. 2)