
Steuerliche Vorteile für Arbeitgeber:innen
Beschäftigen Unternehmen eine begünstigt behinderte Person, können sie von mehreren Abgabenbefreiungen profitieren. Für die Erlangung des Status “begünstigt behindert” ist jedoch ein offizieller Bescheid über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Personen erforderlich. Ein Behindertenausweis allein reicht nicht aus. Sollte der Bescheid (noch) nicht vorliegen, kann er beim Sozialministeriumservice angefordert werden.
Folgende Lohnnebenkosten entfallen für begünstigt behinderte Dienstnehmer:innen:
- Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
- Kommunalsteuer
- Wiener Dienstgeberabgabe („U-Bahn-Steuer“)
Dadurch können sich die laufenden Personalkosten spürbar reduzieren.
Ausgleichstaxe
Arbeitgeber:innen mit mindestens 25 Mitarbeitenden sind verpflichtet, auf je 25 Beschäftigte eine begünstigt behinderte Person einzustellen. Wird diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, fällt eine monatliche Ausgleichstaxe an.
Durch die Einstellung einer begünstigt behinderten Person entfällt die Ausgleichstaxe für den entsprechend besetzten Pflichtplatz. Im Jahr 2026 beträgt sie für Unternehmen mit bis zu 99 Beschäftigten EUR 344,- pro Monat und nicht besetztem Pflichtplatz.
| Anzahl Arbeitnehmer:innen | Ausgleichstaxe pro Monat und unbesetzter Pflichtstelle |
|---|---|
|
25 bis 99
|
EUR 344
|
|
100 bis 399
|
EUR 485
|
|
ab 400
|
EUR 512
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Die Höhe der Ausgleichstaxe für das Jahr 2027 wurde vom Sozialministerium zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht.
Besonders interessant: In bestimmten Fällen, beispielsweise bei blinden Behinderten oder begünstigt behinderten Jugendlichen, werden Personen für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht doppelt angerechnet. Dadurch kann sich die Ausgleichstaxe zusätzlich reduzieren.
Attraktive Förderungen
1. Eingliederungsbeihilfe des AMS
Unternehmen können bei der Einstellung von Menschen mit Behinderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Eingliederungsbeihilfe des AMS erhalten. Besonders wichtig: Der Antrag muss vor Beginn des Dienstverhältnisses gestellt werden.
Im Anschluss an eine AMS-Eingliederungsbeihilfe können beschäftigungspflichtige Unternehmen zusätzlich die Inklusionsförderung beantragen. Diese beträgt 30 % des monatlichen Bruttogehalts und deckt damit in vielen Fällen einen erheblichen Teil der Lohnnebenkosten ab.
2. Inklusionsförderung und InklusionsförderungPlus
Sowohl die Inklusionsförderung als auch die InklusionsförderungPlus werden grundsätzlich für einen Zeitraum von zwölf Monaten vom Sozialministeriumservice gewährt. Voraussetzung für die Förderung ist, dass das monatliche Bruttogehalt über der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze liegt. Zudem muss das AMS für die beschäftigte Person zunächst eine Eingliederungsbeihilfe gewähren oder bereits gewährt haben.
Die Inklusionsförderung beträgt 30 % des laufenden Bruttogehalts (ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen). Die Förderung ist mit maximal EUR 1.000 pro Monat begrenzt.
Unternehmen mit weniger als 25 Beschäftigten können die InklusionsförderungPlus in Anspruch nehmen. Die Förderung beträgt 37,5 % des laufenden Bruttogehalts (ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen). Die Förderung ist mit maximal EUR 1.250 pro Monat begrenzt.
Seit 2020 gebührt bei Beschäftigung von Frauen mit Behinderungen immer die InklusionsförderungPlus, unabhängig von der Größe des Unternehmens.
3. Entgeltzuschuss bei behinderungsbedingter Minderleistung
Wenn aufgrund einer Behinderung eine nachgewiesene Leistungseinschränkung vorliegt, kann ein Entgeltzuschuss gewährt werden. Dieser dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Minderleistungen.
Je nach festgestelltem Ausmaß der Leistungsminderung beträgt die Förderung bis zu 50 % der Bemessungsgrundlage, maximal jedoch das Dreifache der jeweiligen Ausgleichstaxe (2026: EUR 1.032). Berechnungsbasis ist das monatliche Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen, zuzüglich einer Pauschalabgeltung für die Lohnnebenkosten von maximal 50 %. Die Bewilligung erfolgt jeweils für höchstens zwei Jahre und kann anschließend neu geprüft werden.
Für den Anspruch muss das Dienstverhältnis allerdings (je nach Inklusionsförderung/Eingliederungshilfe) bereits eine bestimmte Zeit andauern. Die Förderung wird nach Antragstellung beim Sozialministeriumservice (SMS) gewährt. Sie kann im Anschluss an eine Inklusionsförderung ab dem 19. Monat des Dienstverhältnisses oder, sofern zuvor keine AMS-Eingliederungsbeihilfe bzw. Inklusionsförderung bezogen wurde, ab dem 13. Monat des Dienstverhältnisses in Anspruch genommen werden.
4. Arbeitsplatzsicherungszuschuss
Bei Gefährdung eines Arbeitsplatzes eines Menschen mit Behinderungen kann ein Arbeitsplatzsicherungszuschuss gewährt werden.
Die Gefährdung des Arbeitsplatzes kann ihre Ursache in wirtschaftlichen Gründen oder aber auch in sonstigen Gefährdungssituationen haben (muss durch die Arbeitgeber:innen glaubhaft gemacht werden). Die Antragstellung erfolgt auch über das SMS. Die Gewährung erfolgt jeweils für ein Jahr und kann höchstens für drei Jahre in Anspruch genommen werden. Auch hier gilt wieder die maximale Förderung von 50 % der Bemessungsgrundlage, höchstens allerdings das Dreifache der jeweils gültigen Ausgleichstaxe. Berechnungsbasis ist ebenfalls das monatliche Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen, zuzüglich einer Pauschalabgeltung für die Lohnnebenkosten von maximal 50 %. Auch für Teilzeitbeschäftigte ist die Gewährung dieses Zuschusses möglich.
5. Unterstützung bei Ausbildung und Qualifizierung
Auch Schulungs- und Ausbildungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden. Die Finanzierung erfolgt je nach Situation durch das AMS oder das Sozialministeriumservice.
Gerade bei der Einarbeitung neuer Mitarbeiter:innen oder bei beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen können dadurch erhebliche Kosten eingespart werden.
6. Kostenlose Beratung für Unternehmen
Unternehmen müssen den Weg zur Inklusion nicht allein gehen. Verschiedene Beratungsangebote unterstützen bei der Einstellung und langfristigen Beschäftigung von Menschen mit Behinderung.
Mit dem NEBA Betriebsservice, einer Initiative des Sozialministeriumservice, steht Unternehmen eine kostenlose und individuell abgestimmte Beratung zur Verfügung. Weitere Unterstützung bieten unter anderem die Arbeitsassistenz, das Jobcoaching und die Integrationsberatung.
Kündigungsschutz beachten
Neben den zahlreichen Förderungen sollten Arbeitgeber:innen auch die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen kennen. Das Behinderteneinstellungsgesetz sieht keinen besonderen Entlassungsschutz vor. Begünstigt behinderte Arbeitnehmer:innen genießen grundsätzlich ab dem fünften Beschäftigungsjahr im Betrieb einen besonderen Kündigungsschutz (falls der Nachweis bei Eintritt vorhanden war). Wird die Begünstigteneigenschaft während des Dienstverhältnisses festgestellt, gilt der Kündigungsschutz grundsätzlich nach sechs Monaten Beschäftigung. Eine Kündigung ist dann nur mit Zustimmung des Behindertenausschusses möglich.
Eine Zustimmung wird regelmäßig nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, beispielsweise wenn:
- der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt und keine zumutbare Weiterbeschäftigung möglich ist,
- die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann und keine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist,
- wiederholte und schwerwiegende Verletzungen der Dienstpflichten vorliegen.
Sonstige Schutzbestimmungen für begünstigt behinderte Personen
Neben dem besonderen Kündigungsschutz gibt es weitere Schutzbestimmungen zu beachten:
- Entgeltschutz: Das Gehalt/der Lohn darf aufgrund der Behinderung nicht geschmälert werden.
- Erhöhte Fürsorgepflicht: Unternehmen haben für begünstigt behinderte Personen eine erhöhte Fürsorgepflicht. Soweit es die konkreten Betriebs- und Arbeitsbedingungen zulassen, ist auf deren Gesundheitszustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.
- Behindertenvertrauensperson: In Betrieben mit dauerhaft mindestens fünf begünstig behinderten Personen ist eine Behindertenvertrauensperson sowie deren Stellvertretende zu wählen.
Wichtig: Je nach Branche, regeln Kollektivverträge oft noch zusätzliche Ansprüche für begünstigt behinderte Personen (Zusatzurlaub, verlängerte Entgeltfortzahlung, günstigere Kündigungsregeln, bevorzugte Berücksichtigung bei Versetzungen, betriebliche Sonderleistungen, etc.).
Fazit
Die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung bietet Unternehmen zahlreiche Vorteile. Neben steuerlichen Begünstigungen und attraktiven Förderungen profitieren Arbeitgeber:innen von einer vielfältigeren Belegschaft und leisten einen wichtigen Beitrag zu einem inklusiven Arbeitsmarkt.
Gleichzeitig empfiehlt es sich, bereits vor einer Einstellung mögliche Förderungen zu prüfen, da einige Unterstützungen spezielle Voraussetzungen erfordern.
Sie möchten wissen, welche Förderungen für Ihr Unternehmen konkret infrage kommen? Unser Team unterstützt Sie gerne bei der Prüfung der Voraussetzungen und der Beantragung möglicher Förderungen.
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