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All-in-Gehälter: OGH klärt Umrechnung bei Elternteilzeit

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All-in-Gehälter und Elternteilzeit: Der OGH schafft Klarheit für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen. Erfahren Sie, wie die Umrechnung korrekt erfolgt und welche Risiken bei unklaren Verträgen bestehen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Entscheidung vom 19.02.2026 (9 ObA 62/25w) klargestellt, wie ein All‑in‑Gehalt bei einem Wechsel in die Elternteilzeit zu berechnen ist. Enthält der Arbeitsvertrag keine vertraglich bestimmbare Trennung zwischen Grundgehalt und Überstundenanteil, ist das Entgelt während der Elternteilzeit aliquot vom gesamten All‑in‑Gehalt zu berechnen. Eine nachträgliche Aufteilung anhand durchschnittlich geleisteter Überstunden ist unzulässig.

Bereits in der Entscheidung vom 24.06.2015 (9 ObA 30/15z) hat der OGH ausgesprochen, dass der Anspruch auf eine vereinbarte Überstundenpauschale während der Elternteilzeit ruht. Begründet wird dies damit, dass eine Überstundenpauschale typischerweise in der Erwartung vereinbart wird, dass tatsächlich auch Überstunden geleistet werden. Da der/die Arbeitgeber:in während der Elternteilzeit weder Mehr‑ noch Überstunden verlangen kann und solche auch nicht geleistet werden, fehlt die Grundlage für die Pauschalentlohnung. Ein Anspruch auf eine dem reduzierten Beschäftigungsausmaß entsprechende aliquote Überstundenpauschale besteht daher nicht.

Konsequenzen für die Praxis

Nur wenn Grundgehalt und Überstundenanteil im Arbeitsvertrag klar, nachvollziehbar und ex ante bestimmbar getrennt ausgewiesen sind (vgl § 2g AVRAG), darf bei Elternteilzeit lediglich das Grundgehalt aliquot herangezogen werden, während der Überstundenanteil ruht. Fehlt diese Trennung, etwa bei älteren oder unklar formulierten All‑in‑Vereinbarungen, besteht für Arbeitgeber:innen ein wirtschaftliches Risiko. In diesem Fall kann das Entgelt während der Elternteilzeit auf Basis des gesamten All‑in‑Gehalts aliquot weiterzuzahlen sein.