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Relevante Neuerungen in der Lohnverrechnung

Von:
Petra Haimberger,
Alexandra Baotic
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Der Jahresstart bringt zahlreiche Änderungen in der Lohnverrechnung mit sich. Lesen Sie in diesem Artikel ausgewählte Themenbereiche, die ab 2024 relevante Neuerungen beinhalten.
INHALTE

 

Übernahme von Pensionsbeiträgen durch den Bund für erwerbstätige Pensionist:innen

Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2023 wurde beschlossen, dass der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung bei laufenden Bezügen für erwerbstätige Pensionist:innen ab 01.01.2024 teilweise durch den Bund übernommen wird. Diese Regelung ist vorerst bis 31.12.2025 befristet und bezieht sich sowohl auf echte als auch auf freie Dienstverhältnisse nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für Regelpensionsbezieher. Ebenso betrifft diese Änderung erwerbstätige Pensionist:innen, welche nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) erwerbstätig sind.

Pensionsbeitragsübernahme durch Bund ab 01.01.2024
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Anhebung der Dienstgeberabgabe

Laut § 1 Abs. 1 Dienstgeberabgabengesetz (DAG) wird mit 01.01.2024 die Anhebung der Dienstgeberabgabe von 16,4 % auf 19,4 % wirksam. Bei Dienstnehmer:innen im Bereich des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) wird die Anhebung von 16,15 % auf 19,05 % wirksam (§ 1 Abs. 4. DAG).

Arbeitgeber:innen, welche im Kalendermonat die Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 777,66 (Wert für 2024) aller geringfügig Beschäftigten vorliegen haben, haben die Dienstgeberabgabe zu entrichten. Unterliegen die geringfügig beschäftigten Dienstnehmer:innen dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und sind diese unter 60 Jahre, so ist eine Abgabe in Höhe von 20,5 % zu entrichten (DAG: 19,4 % + UV-Beitrag 1,1 %). Bei geringfügig Beschäftigten über 60 Jahren ist lediglich die Dienstgeberabgabe in Höhe von 19,4 % fällig, der UV-Beitrag entfällt.

Durch mehrfach geringfügige Beschäftigung, welche die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, ist laut Verfassungsgerichtshof von nun an Arbeitslosengeldanwartschaft zu erwerben. Infolgedessen wurde die Dienstgeberabgabe angehoben.

In der Vergangenheit waren gesetzliche Arbeitslosenversicherungsbeiträge nicht in der Dienstgeberabgabe dabei, da keine Anwartschaftserzielung betreffend AMS-Leistungen vorgesehen war. In solchen Fällen wurden Dienstnehmer:innen in Bezug auf Kranken- und Pensionsversicherung nachversichert. Durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGHs) wurde dies als verfassungswidrig anerkannt und durch die Anhebung geändert (siehe dazu auch WPA 7/2023, Artikel Nr. 152/2023, VfGH vom 06.03.2023, G 296/2022-7, BGBl. I Nr. 29, ausgegeben am 30. März 2023).

 

Informationspflicht – Offene Stellen sind intern zu kommunizieren

Werden Teilzeitkräfte in einem Unternehmen beschäftigt, so hat das arbeitgebende Unternehmen die Pflicht betroffene Teilzeitkräfte über neue Stellen, die eine höhere Arbeitszeit bieten, zu informieren. Diese sollen dadurch die Chance erhalten, die Arbeitszeit sowie das Einkommen zu erhöhen. Zusätzlich sollen nicht nur bereits offene Stellen, sondern auch Stellen, die noch nicht besetzt worden sind bzw. in näherer Zukunft geschaffen werden sollen, vom Arbeitgeber zunächst intern kommuniziert werden.

Eine Frist bzw. ein Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Teilzeitkräfte informieren muss, ist nicht festgelegt. Sieht der Arbeitgeber von der Informationspflicht ab, so drohen Strafsanktionen und mögliche Schadenersatzansprüche. Die Informationspflicht wird am Tag nach der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt gelten und gelangt auch ins Landarbeitergesetz.

 

Wochengeldfalle widerspricht dem Unionsrecht

Der Europäischer Gerichtshof (EuGH) sprach aus, dass eine schwangere Arbeitnehmerin, die ihre Karenz (unbezahlter Elternurlaub) unterbricht, um den Mutterschaftsurlaub gemäß der Mutterschutz-RL 92/85 EWG anzutreten und keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts hat, dem Recht auf Elternurlaub widerspricht. Infolgedessen widerspricht die österreichische Gesetzeslage dem Unionsrecht.

Eine Mindestgrenze für das Arbeitsentgelt, das die Sozialleistung ersetzen soll, gilt ebenso. Eine angemessene Sozialleistung entspricht jener, welche die Arbeitnehmerin im Falle einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten würde.

Obwohl Richtlinien nicht mittelbar anwendbar sind, sondern erst ins innerstaatliche Recht umgesetzt werden müssen, können Einzelne sich auf diese, wenn sie auch nur unzulänglich ins nationale Recht umgesetzt werden, berufen. Demzufolge konnte eine Angestellte der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), die sich als „Repräsentanz des Gesundheitswesens des Staates“ darstellte, den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der Richtlinie geltend machen.