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Pensionsbeitragsübernahme durch Bund ab 01.01.2024

By:
Mariella Datzreiter, BA
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Mit Inkrafttreten des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2023 per 01.01.2024 kommt eine Änderung für erwerbstätige Pensionsbezieher:innen.
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Zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2023

Mit Antrag der Bundesregierung wurde das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2023 am 13. Dezember 2023 beschlossen und mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 31.12.2023 in Kraft gesetzt. Mit diesem gab es per 01.01.2024 einige Anpassungen sowie Erleichterungen für Pensionsbezieher:innen.

 

Allgemeines zur Änderung

Ab 01.01.2024 bis einschließlich 31.12.2025 übernimmt der Bund Teile der Pensionsbeiträge für jene Regelpensionsbezieher:innen, die neben dem Pensionsbezug vollversichert erwerbstätig sind. Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs-Gesetz (ASVG) sind von dieser Bestimmung nur jene Dienstnehmeranteile zur Pensionsversicherung betroffen, die auf laufende Gehälter entfallen. Demnach sind jene Anteile, die sich auf Sonderzahlungen beziehen, nicht umfasst.

Dabei übernimmt der Bund diese Beiträge bis zu einer Beitragsgrundlage von EUR 1.036,88, was der doppelten monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2024 entspricht (Geringfügigkeitsgrenze 2024 beträgt EUR 518,24). Damit beträgt der höchstmögliche Betrag im Jahr 2024 EUR 106,28 – entsprechende der Berechnungsformel: EUR 518,24 x 2 x 10,25 %. Bei Überschreiten der Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.036,88, übernimmt der Bund weiterhin maximal einen Betrag von EUR 106,28. Dieser Betrag ist daher als Freibetrag zu interpretieren. Weiters kommt es durch den reduzierten Beitragsabzug zu einer höheren Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage.

Zudem findet diese Erleichterung nicht nur Anwendung auf Pensionsbezieher:innen, die nach ASVG versichert sind, sondern auch auf jene nach dem Bauern Sozialversicherungs-Gesetz (BSVG) sowie Gewerblichen Sozialversicherungs-Gesetz (GSVG) Versicherten. Die entsprechend geänderten Bestimmungen finden sich in § 54b ASVG, § 27g GSVG sowie § 24g BSVG.

 

Zur Umsetzung der Änderungen

Die Umsetzung der Beitragsreduktion findet bereits an der Quelle - in der Lohnverrechnung - statt. Zunächst sind daher in den EDV-Systemen der Österreichischen Gesundheitskassen (ÖGK) sowie der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau (BVAEB) und in den Lohnsoftwareprodukten die technischen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu werden laut der Informationen der ÖGK zeitnah die technischen Vorgaben (Organisationsbeschreibung Datenaustausch mit Dienstgeberinnen und Dienstgebern/DM-ORG) und das neue Tarifsystem (TASY) bereitgestellt. Bis zum Beginn der Verrechnung, über den noch eine gesonderte Information zeitgerecht durch die ÖGK erfolgen soll, sind die Mindest-Bemessungsgrundlagen sowie Beitragszahlungen wie bisher zu übermitteln. Jene Änderungen, die sich durch die Korrekturen der Monate Jänner 2024 bis März 2024 ergeben, sind durch Rollungen vorzunehmen (Storno/Neumeldung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung). Im Falle von Mehrfach-Beschäftigungen kann es bis zum 31.03. des Folgejahres – erstmalig sohin zum 31.03.2025 – zu einer Nachzahlung der mehrfachen Begünstigung durch den Versicherten kommen. Diese Nachzahlung erfolgt im Wege einer Beitragsvorschreibung.

 

Hinweise für Dienstgeber:innen

Da die Berücksichtigung in der Lohnverrechnung erfolgt, ist es ratsam für Dienstgeber:innen, die Dienstnehmer:innen beschäftigen, die die altersmäßigen Voraussetzungen einer Regelpension erfüllen, zu erfragen, ob neben dem Bezug aus der vollversicherten Beschäftigung auch eine Regelpension bezogen wird. So kann das Risiko einer Nachforderung auf Grund einer doppelten Berücksichtigung für Dienstgeber:innen und Dienstnehmer:innen vermieden werden.