
Einspruchsfrist abgelaufen - ESRS angenommen
Mit dem Ablauf der Einspruchsfrist von Europäischem Rat und Parlament am 21. Oktober 2023 wird das erste Set der ESRS rechtsverbindlich. Die mit Ende Juli 2023 veröffentlichten ESRS der EU-Kommission werden als delegierte Rechtsakte unmittelbar für Unternehmen anwendbar. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich.
Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD müssen ab dem 01.01.2024 die Nachhaltigkeitserklärung gemäß den sektor-agnostischen ESRS erstellen. Es ist dringend geboten, basierend auf den endgültigen Standards, die Vorbereitungen für den Berichterstattungsprozess zu intensivieren.
Mit der Annahme der ESRS ist ein weiterer Meilenstein in der Schaffung des geplanten Rahmenwerks für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Europäischen Union erreicht.
Update: Änderung der Größenklassen für die Anwendung der CSRD angepasst
Mit 17. Oktober 2023 hat die EU-Kommission den Entwurf eines delegierten Rechtsakts veröffentlicht, der die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse erhöht. Die Regelungen sind am 21. Dezember 2023 im Amtsblatt der EU (delegierter Rechtsakt (EU) 2023/2775) veröffentlicht worden und sind am 24. Dezember 2023 in Kraft getreten. Dies führt zu einer Anhebung der bisherigen monetären Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um 25 Prozent bis 28,6 Prozent. Gleichzeitig werden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht um 25 Prozent angehoben, wobei die maßgebliche Anzahl der Arbeitnehmer unverändert bleibt.
Auswirkungen auf die CSRD
Die CSRD ist als Richtlinie noch in nationales Recht umzusetzen und befindet sich in Österreich derzeit in Ausarbeitung. Mit der Veröffentlichung des Entwurfs des NaBeG (Nachhaltigkeitsberichterstattungsgesetz) ist voraussichtlich bis Ende des Jahres zu rechnen. Durch die nunmehrige Überarbeitung der EU-Bilanzrichtlinie wird der Anwendungsbereich des NaBeG verkleinert.
Dies bedeutet, dass Unternehmen erst ab einer Bilanzsumme von EUR 25 Millionen (bisher EUR 20 Millionen) und Umsatzerlösen von EUR 50 Millionen (bisher EUR 40 Millionen) als “groß” zu klassifizieren sind. Entsprechende Anpassungen gelten für mittelgroße und kleine Unternehmen sowie für Kleinstunternehmen. Die Anzahl der Mitarbeiter, die ebenfalls für die Klassifizierung relevant ist, wurde von der EU-Kommission jedoch nicht geändert.
Die Schwellenwerte für die Größenklassen sind seit dem Jahr 2013 unverändert und die Anhebung reflektiert die Inflation. Die Folge dieser Anhebung ist eine Verringerung der Anzahl der Unternehmen, die der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) unterliegen. Die CSRD ist ab dem Geschäftsjahr 2025 für alle großen Unternehmen anzuwenden.
Die weiteren Schritte im Gesetzgebungsverfahren
Die EU-Kommission überlässt den Mitgliedstaaten ein zeitliches Wahlrecht. Falls von der Option Gebrauch gemacht wird, können die neuen Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Jänner 2023 beginnen. Andernfalls sind die neuen Schwellenwerte ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend anzuwenden. Nach derzeitigem Informationsstand ist für Österreich nicht zu erwarten, dass eine rückwirkende Änderung ab dem Jahr 2023 noch umgesetzt werden wird. Die endgültige Entscheidung ist jedoch noch offen.
Die Mitgliedstaaten haben ab dem 24. Dezember 2023 zwölf Monate Zeit, um die Änderungsrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzung in Österreich ist noch ausständig.
Delegierte Richtlinie im Volltext hier abrufen
Auswirkungen für Unternehmen
Nach Schätzungen der EU-Kommission werden rund 1,1 Mio EU-weit von der Änderung der Größenklassen betroffen sein. Neben der Überprüfung der Auswirkungen auf die nicht-finanzielle Berichterstattung sollten auch die Folgen für die finanzielle Berichterstattung untersucht werden. Gerne stehen wir Ihnen dazu unsere Expert:innen für eine detailliertere Erörterung zur Verfügung.