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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.

Karenzregelungen für Kinder vor und nach dem 01.11.2023
Karenz für Kinder, die vor dem 01.11.2023 geboren sind
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer haben gemäß Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. Väter-Karenzgesetz (VKG) im Anschluss an die Schutzfrist nach der Entbindung einen Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.
Karenz für Kinder, die ab dem 01.11.2023 geboren sind
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer haben gemäß MSchG bzw. VKG im Anschluss an die Schutzfrist nach der Entbindung einen Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonates des Kindes. Der Anspruch auf Karenz verlängert sich bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes, wenn sich beide Elternteile die Karenz teilen oder die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn kein anderer Elternteil vorhanden ist oder der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Hat der andere Elternteil keinen Karenzanspruch und meldet die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Karenzantritt frühestens zwei Monate nach dem Ende des generellen Beschäftigungsverbotes nach der Geburt, so verlängert sich der Anspruch auf Karenz ebenso bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes.
Bekanntgabe von Beginn und Dauer
Der Beginn und die Dauer der Karenz sind der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung bekannt zu geben. Ab der Mitteilung der Karenz bis vier Wochen nach Ende der Karenz besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Änderungen bei der aufgeschobenen Karenz
Elternteile konnten schon bisher im Rahmen der aufgeschobenen Karenz die Karenz drei Monate aufschieben und zu einem späteren Zeitpunkt (bis zum 7. Geburtstag des Kindes) verbrauchen.
Neu ist, dass bei Ablehnung des Karenzaufschiebungswunsches bzw. gewünschten Antrittszeitpunkt der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers nunmehr eine Begründungspflicht für die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber vorgesehen ist.
Darüber hinaus wird ein zusätzlicher Motivkündigungsschutz eingeführt. Demnach kann eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich geltend gemachten aufgeschobenen Karenz ausgesprochen wurde, als motivwidrig beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.
Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse (BV)
Für die Dauer der Karenz sind keine BV-Beiträge zu entrichten. Besteht während der Karenz Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, werden die BV-Beiträge für diesen Zeitraum vom Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) getragen. Die Überweisung der Beiträge an die letzte Betriebliche Vorsorgekasse übernimmt der Krankenversicherungsträger.
Wird das Dienstverhältnis nach der Karenz wieder aufgenommen, ist eine Anmeldung vor Arbeitsantritt erforderlich. Der BV-Beitrag fällt ab dem ersten Tag an (kein beitragsfreier erster Monat).
Beschäftigung während der Karenz
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer können gemäß MSchG bzw. VKG neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Die Tätigkeit kann bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber oder bei einer anderen Dienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber ausgeübt werden.
Weiters können Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer neben dem karenzierten Dienstverhältnis mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr vereinbaren. Mit Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers kann ein solches Dienstverhältnis auch mit einer anderen Dienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber vereinbart werden. Eine Verpflichtung zur Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers besteht allerdings nicht. Wird die Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
Beschäftigungen neben der Karenz (egal in welchem Ausmaß und ob bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber oder einer anderen Dienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber) stellen jedenfalls eigenständige Dienstverhältnisse mit den entsprechenden melde- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen (An- und Abmeldung, BV, Urlaubsanspruch etc.) dar. Da das karenzierte Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht ist, sind für den ersten Monat keine BV-Beiträge zu entrichten.
Sachbezüge während der Karenz
Während der Karenz werden oftmals jene Sachbezüge weiter gewährt, die an ein aufrechtes Dienstverhältnis geknüpft sind. Dazu zählen vor allem eine Dienstwohnung oder die Privatnutzung eines Firmen-PKWs. Werden während der Karenz ausschließlich nur mehr Sachbezüge gewährt, sind diese in der Sozialversicherung beitragsfrei zu behandeln. Diese Beitragsfreiheit bleibt auch dann bestehen, wenn (neben dem karenzierten Dienstverhältnis) mit derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich bei diesem neuen Beschäftigungsverhältnis (zur selben Dienstgeberin bzw. zum selben Dienstgeber) arbeitsrechtlich tatsächlich um ein eigenständiges Dienstverhältnis handelt und der Sachbezug weiterhin aus dem karenzierten Dienstverhältnis gebührt.
Quelle und weitere Informationen: ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse)