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Mütter- und Väterkarenz: Änderungen für Geburten ab 01.11.2023

Judith Schützinger
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Im Bereich der Mütter- und Väterkarenz gibt es für Geburten ab 01. November 2023 Änderungen. Lesen Sie mehr über die neuen Karenzregelungen, Änderungen bei der aufgeschobenen Karenz, Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse (BV), die Beschäftigung während der Karenz und über Regelungen bezüglich Sachbezügen während der Karenz.
Contents

Karenzregelungen für Kinder vor und nach dem 01.11.2023

Karenz für Kinder, die vor dem 01.11.2023 geboren sind
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer haben gemäß Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. Väter-Karenzgesetz (VKG) im Anschluss an die Schutzfrist nach der Entbindung einen Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.

Karenz für Kinder, die ab dem 01.11.2023 geboren sind

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer haben gemäß MSchG bzw. VKG im Anschluss an die Schutzfrist nach der Entbindung einen Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonates des Kindes. Der Anspruch auf Karenz verlängert sich bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes, wenn sich beide Elternteile die Karenz teilen oder die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn kein anderer Elternteil vorhanden ist oder der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Hat der andere Elternteil keinen Karenzanspruch und meldet die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Karenzantritt frühestens zwei Monate nach dem Ende des generellen Beschäftigungsverbotes nach der Geburt, so verlängert sich der Anspruch auf Karenz ebenso bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes.

Bekanntgabe von Beginn und Dauer

Der Beginn und die Dauer der Karenz sind der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung bekannt zu geben. Ab der Mitteilung der Karenz bis vier Wochen nach Ende der Karenz besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Änderungen bei der aufgeschobenen Karenz

Elternteile konnten schon bisher im Rahmen der aufgeschobenen Karenz die Karenz drei Monate aufschieben und zu einem späteren Zeitpunkt (bis zum 7. Geburtstag des Kindes) verbrauchen.

Neu ist, dass bei Ablehnung des Karenzaufschiebungswunsches bzw. gewünschten Antrittszeitpunkt der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers nunmehr eine Begründungspflicht für die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber vorgesehen ist.

Darüber hinaus wird ein zusätzlicher Motivkündigungsschutz eingeführt. Demnach kann eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich geltend gemachten aufgeschobenen Karenz ausgesprochen wurde, als motivwidrig beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.

Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse (BV)

Für die Dauer der Karenz sind keine BV-Beiträge zu entrichten. Besteht während der Karenz Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, werden die BV-Beiträge für diesen Zeitraum vom Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) getragen. Die Überweisung der Beiträge an die letzte Betriebliche Vorsorgekasse übernimmt der Krankenversicherungsträger.

Wird das Dienstverhältnis nach der Karenz wieder aufgenommen, ist eine Anmeldung vor Arbeitsantritt erforderlich. Der BV-Beitrag fällt ab dem ersten Tag an (kein beitragsfreier erster Monat).


Beschäftigung während der Karenz

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer können gemäß MSchG bzw. VKG neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Die Tätigkeit kann bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber oder bei einer anderen Dienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber ausgeübt werden.

Weiters können Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer neben dem karenzierten Dienstverhältnis mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr vereinbaren. Mit Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers kann ein solches Dienstverhältnis auch mit einer anderen Dienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber vereinbart werden. Eine Verpflichtung zur Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers besteht allerdings nicht. Wird die Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden. 

Beschäftigungen neben der Karenz (egal in welchem Ausmaß und ob bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber oder einer anderen Dienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber) stellen jedenfalls eigenständige Dienstverhältnisse mit den entsprechenden melde- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen (An- und Abmeldung, BV, Urlaubsanspruch etc.) dar. Da das karenzierte Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht ist, sind für den ersten Monat keine BV-Beiträge zu entrichten.

 

Sachbezüge während der Karenz

Während der Karenz werden oftmals jene Sachbezüge weiter gewährt, die an ein aufrechtes Dienstverhältnis geknüpft sind. Dazu zählen vor allem eine Dienstwohnung oder die Privatnutzung eines Firmen-PKWs. Werden während der Karenz ausschließlich nur mehr Sachbezüge gewährt, sind diese in der Sozialversicherung beitragsfrei zu behandeln. Diese Beitragsfreiheit bleibt auch dann bestehen, wenn (neben dem karenzierten Dienstverhältnis) mit derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird. 

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich bei diesem neuen Beschäftigungsverhältnis (zur selben Dienstgeberin bzw. zum selben Dienstgeber) arbeitsrechtlich tatsächlich um ein eigenständiges Dienstverhältnis handelt und der Sachbezug weiterhin aus dem karenzierten Dienstverhältnis gebührt.

Quelle und weitere Informationen: ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse)