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Fossile Energieträger-Anlagen und Öko-Investitionsfreibetrag

By:
Helena Bergthaler
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Wie wir bereits berichtet haben, wurde das Instrument des Investitionsfreibetrags (IFB) reaktiviert. In diesem Zusammenhang wurden nun die Öko-Investitionsfreibetrag-Verordnung (Öko-IFB-VO) und die Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung (FETA-VO) in Begutachtung geschickt (Begutachtungsfrist endete am 08.03.2023).
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Wie mittlerweile im Steuerrecht schon gängige Praxis, ist auch der Investitionsfreibetrag mit einer Ökologisierungskomponente versehen. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, steht, statt dem „klassischen“ IFB von 10 %, ein erhöhter IFB von 15 % zu.

In der nunmehr ergangenen Öko-Investitionsfreibetrag-Verordnung wird näher definiert, welche Wirtschaftsgüter als ökologisch im Sinne des Öko-IFB zu klassifizieren sind. Das Bundesministerium für Finanzen bedient sich dabei zum einen bereits vorhandener Förderstrukturen. Zum anderen sollen Wirtschaftsgüter stärker gefördert werden, für die eine Zuordnung zum Bereich Ökologisierung offensichtlich ist.

 

Mit 15 % förderbare Wirtschaftsgüter

Die Wirtschaftsgüter, für die eine 15 %-ige Förderung zusteht, können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen:

Um zu vermeiden, dass die Finanzämter eine Prüfung in Hinblick auf den Ökologisierungsnutzen eines Wirtschaftsgutes vornehmen müssen, sind für sonstige Wirtschaftsgüter Förderzusagen der zuständigen Stellen einzuholen. Für Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen, ist das die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG). Für alle anderen Wirtschaftsgüter ist die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) zuständig. Eine Förderzusage ist ausreichend, die tatsächliche Auszahlung ist nicht notwendig. Sollte entgegen der ursprünglichen Zusage die Förderung mangels vorliegender inhaltlicher Voraussetzungen nicht gewährt werden, so gilt dies als rückwirkendes Ereignis und es erfolgt eine Korrektur der Bescheide.

Auch wenn keine Förderung gewährt wird (z.B. weil die Budgetmittel bereits vollständig ausgeschöpft sind), kann dennoch das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nachgewiesen werden, sodass der erhöhte Öko-IFB zusteht. Eine Plausibilisierung der wesentlichen Kriterien ist ausreichend und kann bei den jeweiligen Förderstellen oder bei einem/einer Ziviltechniker:in bzw. einem/einer Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet beauftragt werden. Die Plausibilisierungsprüfung muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung bei der KPC oder SCHIG beantragt werden.

 

Nicht förderbare Anlagen

Neben der näheren Definition der mit 15 % förderungswürdigen Wirtschaftsgüter, ist mit der Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung festgelegt worden, welche Anlagen zur Gänze von einem Investitionsfreibetrag ausgeschlossen sind. Basierend auf der gesetzlichen Vorgabe wurden diese nunmehr detaillierter ausgearbeitet. Ein IFB kann für folgende Anlagen nicht geltend gemacht werden:

  • Energieerzeugungsanlagen, die direkt mit fossiler Energie betrieben werden können
  • Anlagen zum Transport und der Speicherung von fossilen Energieträgern, beispielsweise Öltanks, Gasleitungen und Tankfahrzeuge
  • Anlagen zur Wärme- oder Kältebereitstellung in Gebäuden, die mit fossilen Energieträger betrieben werden können, beispielsweise Ölkessel und Gasthermen
  • Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme

Als Gegenausnahme steht der IFB zu, wenn Investitionen in bereits bestehende, fossil betriebene Anlagen getätigt werden, wenn damit eine substanzielle Treibhausgasreduktion erreicht wird. Darunter wird verstanden, dass eine Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10 % oder eine Treibhausgasreduktion von 25.000 t CO2e pro Jahr im Regelbetrieb erzielt wird.

  • Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, die der Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen
  • Fossil betriebene Lastkraftwagen
  • Fossil betriebene Luftfahrzeuge und Schiffe
  • Fossil betriebene selbstfahrende Arbeitsmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte fossil betriebene mobile Maschinen und Geräte (Non Road Mobile Machinery)

Als Gegenausnahme steht der IFB zu, wenn solche Maschinen und Geräte dem Umschlag vom Verkehrsträger Straße auf die Schiene dienen und im Rahmen entsprechender Programme bereits gefördert werden. Auf hier wird an bestehende Fördermöglichkeiten angeknüpft, um eine Prüfnotwendigkeit der Finanzämter zu vermeiden

  • Sattelanhänger oder Anhänger von Lastkraftwagen, die ausschließlich im Straßengüterverkehr eingesetzt werden.

Analog zur gesetzlichen Bestimmung im EStG sind die Verordnungen für Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine weitere Ökologisierung des Steuersystems begrüßenswert ist. Die Anknüpfung an bestehende Förderstrukturen ist zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sinnvoll. Ob die Beantragung des Investitionsfreibetrags tatsächlich mit geringem Verwaltungsaufwand abgewickelt werden kann, wird sich erst in der Praxis zeigen.

 

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