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Anpassungen Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Deutschland

Von:
Mag. (FH) Nina Sonnleitner, MSc
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In diesem Beitrag informieren wir Sie über Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland, die mit 01.01.2024 wirksam werden.
INHALTE

Ausnahmen von der Begründung einer Betriebsstätte

Artikel 5 Abs. 4 sieht eine Ausnahme von der Begründung einer Betriebsstätte vor, wenn sie bloß vorbereitenden Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten dient. Das heißt die Neufassung soll die Umgehung des Betriebsstättenstatus aufgrund des Ausnahmenkatalogs betreffend die Begründung von Betriebsstätten verhindern und so sicherstellen, dass die Ausnahme nur greift, wenn die im Katalog angeführten Tätigkeiten tatsächlich vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Klarstellung.

 

Grenzgängerregelung –Homeoffice-Tage sind nicht mehr schädlich

Die Grenzgängerregelung (Artikel 13 Abs. 6) wird insofern geändert, dass Vergütungen, die eine in Deutschland oder Österreich ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn die Person:

  • in diesem Vertragsstaat in der Nähe der Grenze den Hauptwohnsitz hat und
  • üblicherweise die unselbstständige Tätigkeit in der Nähe der Grenze ausübt.

Wobei in der Nähe der Grenze eine Zone 30 km beiderseits der Grenze einschließt (eine Liste der Gemeinden wird veröffentlicht) und üblicherweise bedeutet, dass die Person an höchstens 45 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ganz oder teilweise außerhalb der Grenze tätig ist (wobei Urlaubstage und Krankenstandstage nicht schädlich sind). Weiter ist geregelt, dass Tage außerhalb der Zone höchstens 20 % der tatsächlichen Arbeitstage sein dürfen.

Ein tägliches Pendeln vom grenznahen Wohnort zum grenznahen Arbeitsort ist demnach für die Zuweisung des Besteuerungsrechts nicht entscheidend, sondern rein ein Arbeiten (im Homeoffice) und Wohnen innerhalb der Grenzzone.

Die Neuregelung bedeutet eine wesentliche Änderung in der Behandlung von Homeoffice-Tagen im Rahmen der Grenzgängerregelung zwischen Deutschland und Österreich. So waren Homeoffice-Tage auf Grund der bisherigen Regelung, gültig bis 31.12.2023, bei welcher eine arbeitstägliche Rückkehr zum Wohnsitz und somit eine Überschreitung der Grenze Voraussetzung ist, für die Anwendung der Grenzgängerregelung schädlich. Homeoffice-Tage zählen bei der Grenzgängerregelung im DBA Deuschland bis 31.12.2023 zur Toleranzregelung von 45 möglichen Nichtrückkehrtagen.

Im DBA gültig ab 01.01.2024 sind Homeoffice-Tage nicht mehr schädlich für die Anwendung der Grenzgängerregelung. Die Konsequenzen der Homeoffice-Tätigkeit in Bezug auf die mögliche Begründung einer ertragsteuerlichen Betriebstätte sollten hierbei vom Arbeitgeber mitberücksichtigt werden.

 

Erweiterung der Grenzgängerregelung auf im öffentlichen Dienst Beschäftigte

Die Erweiterung der Grenzgängerregelung auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Artikel 19 Abs. 1a) führt dazu, dass das ausschließliche Besteuerungsrecht dem Kassenstaatsprinzip entsprechend dem Arbeitgeberstaat also dem Kassenstaat zusteht. Damit kommt es zu keiner Aufteilung zwischen den beiden Vertragsstaaten. 

 

Einführung einer De-minimis Regelung für Ortskräfte

Gemäß Artikel 19 Abs. 1 dürfen sogenannte Ortskräfte – abweichend vom grundsätzlich verankerten Kassenstaatsprinzip – nur im Ansässigkeitsstatt besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden. Um die Gehälter von Ortskräften nicht einer Aufteilung unterziehen zu müssen, wenn diese kurzzeitig im Kassenstaat tätig werden, soll eine De-minimis-Regelung im Ausmaß von 10 Arbeitstagen eingeführt werden wonach das Besteuerungsrecht in solchen Fällen im Ansässigkeitsstaat bleibt.

 

Bei Fragen sowie für eine Beratung stehen wir sehr gerne zur Verfügung!