Blog.Tax

AbgÄG 2023: Allgemeine Neuerungen und Änderungen im Umgründungssteuergesetz

By:
Mariella Datzreiter, BA
insight featured image
In diesem Artikel erfahren Sie die wichtigsten allgemeinen Neuerungen, die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 kommen sollen. Am Ende des Beitrags finden Sie zudem wichtige Änderungen im Umgründungssteuergesetz.
Contents

Allgemeine Neuerungen

Entnahme von Grund und Boden

Die Änderung in Bezug auf die Entnahme von Grund und Boden soll die außerbetriebliche Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden erleichtern, um so der Bodenversiegelung in Österreich entgegenzusteuern. Die Entnahme von Gebäude und Baurechten aus dem Betriebsvermögen soll daher zu Buchwerten und nicht mehr zum Teilwert erfolgen und damit dieselbe Behandlung erfahren, wie die Entnahme von Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen. Die Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung gem. § 24 Abs 6 EStG soll damit entfallen. 

Digitale KESt-Befreiungserklärung

Im Bereich der Besteuerung von Kapitalvermögen soll eine Modernisierung von technischen Prozessen erfolgen, indem die bisherige analoge KESt-Befreiungserklärung durch eine vollelektronische Datenübermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Kreditinstituten und der Finanzverwaltung („Digitale Befreiungserklärung“) ersetzt wird. Zur Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen und zur Schaffung von Rechtssicherheit sollen zudem ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen für die Zurechnung von Dividenden sowie die Anrechnung und Rückerstattung von Kapitalertragsteuer bei zentralverwahrten Aktien aufgenommen werden.

Generalnorm betreffend die Antragstellung & Ausübung von Wahlrechten

Derzeit sind im Ertragsteuerrecht zahlreiche unterschiedliche Bestimmungen für das Stellen von Anträgen und die Ausübung von Wahlrechten vorgesehen, die in der Verwaltungspraxis nicht einheitlich interpretiert werden. Im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung soll nun eine Generalnorm im Einkommensteuergesetz 1988 geschaffen werden, die weitestgehend die bisherige Praxis zusammenführt und auch für das Körperschaftsteuergesetz 1988 sowie das Umgründungssteuergesetz maßgeblich sein soll, soweit keine spezielleren Bestimmungen vorgesehen sind.

Durch die neue Generalnorm wird klargestellt, dass Besteuerungswahl­rechte und Anträge in der Steuererklärung auszuüben sind, wenn sie die veranlagte Einkommen­steuer betreffen und dies auf dem amtlichen Vordruck oder im Rahmen der automationsunterstützen Datenübertragung vorgesehen ist (§ 133 BAO) und dass diese auch nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft noch nachträglich ausgeübt oder geändert bzw. zurückgezogen werden können.

„Einlagen“ aus dem steuerlichen Privatvermögen in Personengesellschaften

In § 32 Abs 3 soll im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis klargestellt werden, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in einen Einlage- und einen Anschaffungsvorgang aufzuspalten ist. In diesem Zusammenhang soll auch die Regelung des § 24 Abs 7 um eine Bestimmung für einen nicht unter das UmgrStG fallenden Zusammenschluss („verunglückten“ Zusammenschluss) ergänzt werden, wonach es künftig nur noch zu einer anteiligen Realisierung stiller Reserven kommen soll.

Typenvergleich im Rahmen der KöSt-Pflicht

Im Sinne der Rechtssicherheit sollen ausländische Rechtsgebilde, die inländischen juristischen Personen des privaten Rechts vergleichbar sind, ausdrücklich in § 1 Abs 2 Z 1 erwähnt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Einordnung ausländischer Rechtsgebilde als Körperschaftsteuersubjekte für 2 von 45 Zwecke der beschränkten und unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gleichermaßen nach Maßgabe des Typenvergleichs erfolgt. Die Neuregelung soll laut aktuellem Entwurf auf alle offenen Verfahren anzuwenden sein.

Neuerungen im Bereich der Privatstiftungen

Bei Privatstiftungen soll die Steuerhängigkeit früher übertragener stiller Reserven sichergestellt werden. Für diese besteht die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung einer Beteiligung gemäß § 13 Abs 4 auf eine Ersatzbeteiligung, womit die Kürzung der Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung einhergeht und damit die Zwischensteuerpflicht bei späterer Veräußerung der Ersatzbeteiligung sichergestellt ist. Verwaltungspraxis und Schrifttum haben § 13 Abs 4 im Hinblick auf Kapitalerhöhungen bestehender Tochtergesellschaften von Privatstiftungen ein weitergehendes Begriffsverständnis beigemessen als der VwGH im Erkenntnis vom 17.11.2022, Ra 2021/15/0053. Vor diesem Hintergrund soll nunmehr die Übertragung der stillen Reserven für bestimmte Altfälle ausdrücklich verankert werden, in denen im Einklang mit der Verwaltungspraxis, jedoch entgegen der Sichtweise des VwGH, eine Übertragung stiller Reserven erklärt und von einer Kürzung der Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung ausgegangen wurde. Dies soll der Absicherung der Steuerhängigkeit dieser stillen Reserven im Falle der späteren Veräußerung der Ersatzbeteiligung dienen.

Neue Regelungen über das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht kraft Rechnungslegung

Aufgrund eines Vorab­entscheidungsersuchens des BFG hat der EuGH am 08.12.2022 erstmals zu der Frage Stellung genommen, ob bei der Ausstellung von Rechnungen an Endverbraucher mit überhöhtem Steuerausweis eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung begründet wird. Der EuGH verneinte dies im Ergebnis basierend auf dem teleologischen Argument, dass die Steuerschuld kraft Rechnungslegung als Korrektiv zur allfälligen Geltendmachung eines unbe­rechtigten Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger fungiert. Sollte es sich beim Leistungsempfänger demgegenüber um einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Nicht­unternehmer handeln, so läge von vornherein keine Gefährdung des Steueraufkommens vor und träte daher keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung beim Leistenden ein.

Der aktuelle Entwurf sieht nunmehr eine Anpassung des Umsatz­steuergesetzes vor, und regelt, dass eine Berichtigung der Rechnung für den Entfall der Steuerschuld in derartigen Konstellationen nicht erforderlich sein soll.

Erlöschen der Zollschuld führt nicht zum Erlöschen der Einfuhrumsatzsteuerschuld

In seinem Urteil vom 07.04.02022 hatte der EuGH darüber zu entscheiden, ob im Falle des Erlöschens von Zollschulden auch die gleichzeitig mit der Zollschuld entstandenen Einfuhrumsatzsteuern erlöschen. Der EuGH verneinte dies, da die Mehrwertsteuersystemrichtlinie keine Bestimmung enthält, die das Erlöschen der Einfuhrumsatzsteuerschuld im Fall des Erlöschens der Zollschuld gem. Art 124 Abs 1 Buchstabe h UZK vorsieht. Eine einmal für eine Ware entstandene Einfuhrumsatzsteuerschuld bleibt bestehen und insoweit ist das Erlöschen der Zollschuld ohne Bedeutung. Diese Maßnahme soll ab dem 01.01.2024 gelten.

Gesetzliche Verankerung der Steuerberater-Quotenregelung

Die gesetzliche Einreichfrist für Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte wird für Abgabepflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, nunmehr gesetzlich geregelt. Demnach können Abgabenerklärungen von berufsmäßig mittels Vertretungsvollmacht vertretenen Abgabepflichtigen bis längstens 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden. Eine Konkretisierung der automationsunterstützten Quotenregelung erfolgt im Rahmen der Quotenregelungsverordnung.

Änderungen im Umgründungssteuergesetz

Das EU-Umgründungs­gesetz – EU-UmgrG legt – entsprechend den Vorgaben der Mobilitäts-Richtlinie – eine gesellschafts­rechtliche Grundlage für grenzüberschreitende Auf- und Abspaltungen zur Neugründung fest. Vor diesem Hintergrund wird das UmgrStG mit dem aktuellen Entwurf insbesondere um steuerliche Regelungen erweitert, die in Anlehnung an die für Verschmelzungen bestehenden Regelungen einer etwaigen spaltungs­bedingt eintretenden Einschränkung bzw. Entstehung des Besteuerungs­rechts der Republik Österreich Rechnung tragen.

Weiters werden grenzüberschreitende „Ausgliederungen“ durch Kapital­gesellschaften (§ 47 Abs 5 EU-UmgrG) für steuerliche Zwecke als Einbringung nach Artikel III UmgrStG geregelt, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 und Abs 2 UmgrStG sinngemäß erfüllt sind.

Diese steuerlichen Begleitregelungen sollen erstmals auf Umgründungen anzuwenden sein, die nach dem 31. Jänner 2023 beschlossen werden.

Erweiterung der Besteuerungsregelungen für Anteils­inhaber bei side-stream Verschmelzungen und Spaltungen

Laut aktuellem Entwurf sollen die bestehenden Entstrickungsregelungen des UmgrStG auf Anteils­inhaberebene erweitert und an die Erfahrungen mit der (grenzüberschreitenden) Umgründungspraxis angepasst werden. Vor diesem Hintergrund sollen die bestehenden Regelungen auf Anteils­inhaberebene bei Verschmelzungen und Spaltungen um eine Regelung erweitert werden, die einer etwaigen Einschränkung des Besteuerungs­rechtes auf Anteils­inhaberebene anlässlich von side-stream-Vorgängen Rechnung trägt.

Die erweiterten Besteuerungsregelungen sollen erstmals für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30.06.2023 anzuwenden sein.

Modernisierung und Vereinfachung des UmgrStG

Mit dem AbgÄG 2023 sollen weiters Maßnahmen zur Vereinfachung und Modernisierung des UmgrStG vorgesehen werden: So soll § 19 Abs 2 UmgrStG um eine Ziffer 6 erweitert werden, indem bei Einbringungen gemäß Artikel III UmgrStG auf eine Anteilsgewähr künftig auch dann verzichtet werden kann, wenn alle an der übernehmenden Körperschaft Beteiligten begünstigtes Vermögen einbringen, an dem sie insgesamt im Verhältnis zueinander im selben Beteiligungsausmaß wie an der übernehmenden Körperschaft beteiligt sind.

Weiters soll die Regelung des § 18 Abs 3 UmgrStG zur Gestaltung von Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft im Rückwirkungs­zeitraum systematisiert und wesentlich vereinfacht werden, indem ausdrücklich – abgesehen von der persönlichen Tätigkeit des Einbringenden – sämtliche Rechtsbeziehungen des Einbringenden (bzw. der spaltenden Körperschaft) zur übernehmenden Körperschaft bezogen auf das eingebrachte Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf den dem Einbringungs­stichtag folgenden Tag rückbezogen werden können sollen. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Vereinbarungen im Rückwirkungs­zeitraum spätestens bis zum Tag des Umgründungs­vertrages getroffen werden.

Dadurch soll nicht nur den wirtschaftlichen Gegebenheiten, sondern auch den gesellschafts­rechtlichen Vorgaben zur Behandlung derartiger Vertragsbeziehungen im Rückwirkungs­zeitraum besser entsprochen werden können. Die Regelungen sollen erstmals für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30.06.2023 anzuwenden sein.

Digitalisierung der Meldung von Umgründungen

Um künftig eine standardisierte, einheitliche und elektronische Erfassung von Umgründungsvorgängen sicherstellen zu können, soll die aktuell gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG bestehende allgemeine Anzeige­pflicht für Umgründungen nur noch elektronisch über FinanzOnline über ein eigens Umgründungs-Formular erfolgen können.

Die Anzeige von Umgründungen mittels elektronischen Umgründungs-Formulars erfasst dabei die wesentlichen Daten und Informationen einer Umgründung, wie insbesondere Angaben zur Vermögen übertragenden (Rechtsvorgänger) und übernehmenden (Rechtsnachfolger) Person, zum Umgründungs­stichtag, zur Art der Umgründung, zum übertragenen Vermögen und enthält beispielsweise auch Angaben darüber, ob hinsichtlich der vorgenommenen Umgründung ein Auskunfts­bescheid gemäß § 118 BAO erteilt wurde. Die Spezifikationen der zu übermittelnden Daten (Struktur und Inhalt) soll gesondert in einer Verordnung näher bestimmt werden.

Die Melde­pflicht soll erstmals auf Umgründungen anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2023 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.

 

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag keine individuelle Rechtsberatung ersetzt und Sachverhalte ggfs. verkürzt oder auf Grundlage derzeitiger Einschätzungen dargestellt werden. Grant Thornton übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der dargestellten Informationen.

Ihre Ansprechperson