Teuerungs- und Entlastungspaket

Steuerfreie Bezüge: Teuerungsprämie, Mitarbeitergewinnbeteiligung, Mitarbeiterbeteiligung

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Der Gesetzesgeber erlaubt drei Möglichkeiten, wie man den Dienstnehmer:innen steuerfreie Bezüge zukommen lassen kann. Je nach Variante, können Lohnnebenkosten anfallen, sind Gruppenkriterien oder eine Behaltefrist zu beachten. Bei allen Varianten darf es sich nicht um eine Umwandlung eines bestehenden Anspruchs handeln.
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Teuerungsprämie

Im Zuge des Teuerungs-Entlastungspakets wurde mit 30. Juni 2022 die Teuerungsprämie beschlossen. Diese freiwillige Prämie soll die zusätzlichen Belastungen aufgrund der steigenden Preise für Dienstnehmer:innen mindern.

Die Prämie kann nur im Jahr 2022 und 2023 je Dienstnehmer:in bis zu € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei ausbezahlt werden. Es ist folgende Aufteilung zu beachten.

  1. € 2.000,00 für individuell definierte Dienstnehmer:innen
  2. € 1.000,00 zusätzlich, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.

Das kann eine der folgenden Regelungen sein:

Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gewährung an alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen.

Gewinnbeteiligung

Voraussetzung ist ein Gewinn im vorhergehenden Wirtschaftsjahr. Sie muss an alle oder definierte Gruppen von Dienstnehmer:innen gezahlt werden.

Gemeinsame Regelung für Teuerungsprämie und Gewinnbeteiligung: Der Betrag für steuerfreie Zuwendungen aus dem Titel Teuerungsprämie und Gewinnbeteiligung ist gemeinsam mit € 3.000,00 jährlich begrenzt.

Mitarbeiterbeteiligung

Die Ausgabe von Aktien oder z.B. die Errichtung einer „stillen Gesellschaft“ für alle oder gewisse Gruppen von Dienstnehmer:innen ist Voraussetzung. Die Behaltefrist beträgt fünf Jahre. Die Steuer- und Abgabenfreiheit ist mit jährlich € 3.000,00 begrenzt.

Zusammenfassung:

Die unterschiedlichen Modelle können verschiedene arbeitsrechtliche Auswirkungen haben. Die Modelle sollten jedenfalls schriftlich vereinbart werden. Diese Erstinformation kann kein fundiertes Beratungsgespräch ersetzen.

In diesem Beitrag zum Teuerungs-Entlastungspaket finden Sie die wichtigsten Änderungen, die den Bereich der Personalverrechnung betreffen:

Teuerungs-Entlastungspaket 2022
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