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Teuerungsprämie
Im Zuge des Teuerungs-Entlastungspakets wurde mit 30. Juni 2022 die Teuerungsprämie beschlossen. Diese freiwillige Prämie soll die zusätzlichen Belastungen aufgrund der steigenden Preise für Dienstnehmer:innen mindern.
Die Prämie kann nur im Jahr 2022 und 2023 je Dienstnehmer:in bis zu € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei ausbezahlt werden. Es ist folgende Aufteilung zu beachten.
- € 2.000,00 für individuell definierte Dienstnehmer:innen
- € 1.000,00 zusätzlich, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.
Das kann eine der folgenden Regelungen sein:
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gewährung an alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen.
Gewinnbeteiligung
Voraussetzung ist ein Gewinn im vorhergehenden Wirtschaftsjahr. Sie muss an alle oder definierte Gruppen von Dienstnehmer:innen gezahlt werden.
Gemeinsame Regelung für Teuerungsprämie und Gewinnbeteiligung: Der Betrag für steuerfreie Zuwendungen aus dem Titel Teuerungsprämie und Gewinnbeteiligung ist gemeinsam mit € 3.000,00 jährlich begrenzt.
Mitarbeiterbeteiligung
Die Ausgabe von Aktien oder z.B. die Errichtung einer „stillen Gesellschaft“ für alle oder gewisse Gruppen von Dienstnehmer:innen ist Voraussetzung. Die Behaltefrist beträgt fünf Jahre. Die Steuer- und Abgabenfreiheit ist mit jährlich € 3.000,00 begrenzt.
Zusammenfassung:
Die unterschiedlichen Modelle können verschiedene arbeitsrechtliche Auswirkungen haben. Die Modelle sollten jedenfalls schriftlich vereinbart werden. Diese Erstinformation kann kein fundiertes Beratungsgespräch ersetzen.
In diesem Beitrag zum Teuerungs-Entlastungspaket finden Sie die wichtigsten Änderungen, die den Bereich der Personalverrechnung betreffen:
