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Teuerungs-Entlastungspaket 2022

Martin Pertl
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Zur Entlastung der Bevölkerung aufgrund der steigenden Inflation hat die Regierung das Teuerungs-Entlastungspaket sowohl mit einmaligen als auch mit dauerhaften Maßnahmen beschlossen. In diesem Beitrag finden Sie die wichtigsten Änderungen, die den Bereich der Personalverrechnung betreffen.
Inhalt

Für Familien: Familienbeihilfe, Kindermehrbetrag, Familienbonus

Im August 2022 wird die Familienbeihilfe für jedes Kind einmalig um € 180,00 erhöht. Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der normalen Familienbeihilfe.

Der Kindermehrbetrag wird auf € 550,00 pro Kind rückwirkend ab 01.01.2022 erhöht.

Der Familienbonus rückwirkend ab 01.01.2022 erhöht.

Der Familienbonus wird für Kinder bis 18 Jahre von jährlich € 1.750,00 auf € 2.000,00 und Kinder über 18 Jahre von jährlich € 575,00 auf € 600,00 erhöht.

Der erhöhte Familienbonus wird im Zuge der Personalverrechnung oder bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.

 

Teuerungsprämie

Die Teuerungsprämie kann bis zu € 3.000,00 pro Mitarbeiter steuer-, sozialversicherungs- und abgabenfrei bezahlt werden.

  • Hier sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
    € 2.000,00 pro Mitarbeiter ohne Einschränkungen.
  • Zusätzliche € 1.000,00 wenn diese Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung), oder an alle, oder bestimmte Arbeitnehmergruppen erfolgt.

Achtung: Der steuerfreie Betrag von € 3.000,00 für die Teuerungsprämie steht gemeinsam mit der ebenfalls steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung zu.

Die steuer- und abgabenfreie Mitarbeiterbeteiligung (ebenfalls € 3.000,00 pro Jahr) kann zusätzlich gewährt werden.

Zu diesen steuerfreien Entgeltzahlungen haben wir einen ausführlichen Blogbeitrag verfasst:

Steuerfreie Bezüge: Teuerungsprämie, Mitarbeitergewinnbeteiligung, Mitarbeiterbeteiligung
Steuerfreie Entgeltzahlungen
Steuerfreie Bezüge: Teuerungsprämie, Mitarbeitergewinnbeteiligung, Mitarbeiterbeteiligung
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Senkung des UV-Beitrags

Der Beitrag zur Unfallversicherung von derzeit 1,2% soll auf 1,1% abgesenkt werden (§ 51 Abs. 1 Z 2 ASVG). Inkrafttreten und Gültigkeit: Ab 01.01.2023 für vollversicherte Dienstnehmer:innen sowie für geringfügig Beschäftigte.