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Erste Details zur Kurzarbeit Phase V

Von:
Markus Fleischmann,
Theresa Arlt
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Nachdem die Kurzarbeitsphase (KUA) IV mit Ende Juni ausläuft, hat die Regierung gemeinsam mit den Sozialpartnern kürzlich die ersten Eckpunkte der KUA-Phase V bekanntgegeben. Im nachfolgenden Artikel finden Sie eine Übersicht über die wesentlichen Rahmenbedingungen der neuen Corona-Kurzarbeit, die ab 1. Juli 2021 in Kraft treten werden.

Da viele Branchen aufgrund der Folgewirkungen der Corona-Pandemie wirtschaftlich noch immer stark angeschlagen sind, wurden kürzlich wesentliche Details zur Weiterentwicklung und Verlängerung der Kurzarbeit publiziert. Künftig werden zwei verschiedene Varianten mit unterschiedlichen Laufzeiten zur Verfügung stehen.

Betriebe, die nach wie vor von den Einschränkungen der COVID-Maßnahmen maßgeblich in Mitleidenschaft gezogen werden, sollen vom Instrument der Kurzarbeit weiterhin Gebrauch machen können. Anders als in den Vorperioden wurden zwei verschiedene Modelle ausgearbeitet, die von Unternehmen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Corona-Krise beeinträchtigt ist, in Anspruch genommen werden können.

Für Unternehmen, die von den Schließungen im Rahmen der aktuellen Gesundheitslage betroffen sind (wie etwa Nachtgastronomie, Messeveranstalter, etc.), werden voraussichtlich bis Jahresende 2021 dieselben Rahmenbestimmungen wie in Phase IV gelten.

Für diese Betriebe muss die Mindestarbeitszeit, wie bereits in den Vorperioden der Kurzarbeit, 30 % auf Basis der Normalarbeitszeit (NAZ) vor KUA betragen – durch einen Ausnahmeantrag wird eine Reduktion auf bis zu 0 % Arbeitsleistung von den Sozialpartnern ermöglicht. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der ungekürzten Förderhöhe ist das Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 50 % (als Vergleichszeitraum wird das dritte Quartal 2020 dem dritten Quartal 2019 gegenübergestellt).

Für alle verbleibenden Unternehmen, die nicht unmittelbar von den Schließbestimmungen betroffen sind, aber trotzdem finanzielle Engpässe durch die COVID-Krise erleiden mussten, besteht die Alternative, das Übergangsmodell der Corona-Kurzarbeit unter Berücksichtigung einer reduzierten Förderhöhe voraussichtlich bis Juni 2022 beanspruchen zu können. Ab 1. Juli gibt es für diese Betriebe einen Förderungsabschlag in Höhe von 15 % auf Basis der bisher gewährten Beihilfenhöhe – der Förderungsnehmer muss gewährleisten, dass die NAZ der Dienstnehmer mindestens 50 % beträgt.

Für beide Modelle der KUA Phase V gilt zudem ein verpflichtender Urlaubsverbrauch von einer Woche je angefangener zwei Monate der Kurzarbeit. Außerdem ist ab 1. Juli 2021 eine Maximaldauer der Inanspruchnahme einer Kurzarbeitsbeihilfenförderung von 24 Monaten vorgesehen – wir informieren Sie, sobald weitere Details vorliegen.

 

Die Kurzarbeitsmodelle im Überblick

Quelle: WKO

Sie haben noch Fragen zur Kurzarbeit? Unsere Experten Michael Koehler und Christoph Schmidl stehen Ihnen gerne zur Verfügung.