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Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – Verpflichtungen der Rechtsträger

Mag. Richard Prendinger Mag. Richard Prendinger

Seit 10. Jänner 2020 sind die ersten Änderungen der Novelle des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) von den Rechtsträgern anzuwenden. Weitere Neuerungen werden mit 10. November 2020 bzw. 10. März 2021 in Kraft treten. Nachfolgend informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen.

 

Änderungen WiEReG

 

1. Jährliche Meldepflicht an das Register seit 10. Jänner 2020

Sollten sich Änderungen der bisher in das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer ergeben, sind die Rechtsträger wie bisher schon verpflichtet, diese binnen vier Wochen ab Kenntnis der Änderung zu melden. Dabei ist grundsätzlich auf die Eintragung im Stammregister (z.B. Firmenbuch) abzustellen.

Die Rechtsträger haben weiters wie bisher im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten unverändert zumindest jährlich zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Bislang war es ausreichend die jährliche Überprüfung nur intern zu dokumentieren. Der genaue Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung kann grundsätzlich durch den Rechtsträger festgelegt werden (beispielsweise anlässlich der Jahresabschlussprüfung), wobei der maximale Abstand zwischen der Durchführung der Sorgfaltspflichten ein Jahr betragen darf.

Seit 10. Jänner 2020 ist es zusätzlich erforderlich, binnen 4 Wochen ab Fälligkeit der jährlichen Überprüfung die aktuellen Eintragungen beim Register mittels neuerlicher Meldung zu bestätigen bzw. Änderungen, die bei der Überprüfung festgestellt wurden, zu melden. Verantwortlich für die Durchführung der Meldung ist der jeweilige Rechtsträger, d.h. die vertretungsbefugten Organe wie Geschäftsführer oder Vorstände.

Der Rechtsträger ist auch Adressat der rigorosen Strafbestimmungen (siehe Punkt 2.) bei Nichtdurchführung bzw. bei nicht vollständiger oder nicht korrekter Meldung.

Gerne führen wir diese jährliche Überprüfung sowie die Bestätigungsmeldung für Sie durch und stehen für Fragen zur Verfügung. Bei Beauftragung übermitteln wir Ihnen eine Aufstellung der zu überprüfenden Informationen und führen natürlich nach vorheriger Absprache mit Ihnen die erforderliche Bestätigungsmeldung bzw. gegebenenfalls eine erforderliche Abänderungsmeldung durch.

 

2. Ausweitung der Strafbestimmungen

Mit 10. Jänner 2020 wurden die Straftatbestände erweitert und es ist eine stärkere Abstufung der Sanktionen vorgesehen.

Wie schon bisher droht einem Rechtsträger bei unrichtigen und unvollständigen Meldungen sowie bei unterlassenen Änderungsmeldungen binnen vier Wochen ab Kenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 200.000 bei Vorsatz bzw. von bis zu EUR 100.000 bei grober Fahrlässigkeit.

Ein neu hinzugekommener Straftatbestand ist zum Beispiel die Verletzung der Aufbewahrungspflicht für Dokumente (mind. 5 Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums), die zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers erforderlich sind. Hier droht eine Geldstrafe von bis zu EUR 75.000 bei Vorsatz bzw. von bis zu EUR 25.000 bei grober Fahrlässigkeit.

 

3. Sonstige Änderungen

 

seit 10. Jänner 2020:

Bei einer subsidiären Meldung ist ergänzend anzugeben, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden können.

Nunmehr hat jedermann die Möglichkeit, kostenpflichtig Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer über die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen abzurufen. Diese Auszüge enthalten folgende Angaben: Vor- und Zuname, Monat und Jahr der Geburt, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzland, sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümer.

Wird von Verpflichteten (z.B. Banken, Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Notaren) im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten festgestellt, dass die im Register eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind, so müssen diese im Register einen Vermerk setzen. Die Verpflichtung entfällt, wenn der Kunde darauf hingewiesen wird und binnen angemessener Frist eine Berichtigung erfolgt.

 

ab 10. November 2020:

Um den Verwaltungsaufwand iZm den Verpflichtungen durch das WiEReG zu reduzieren, wird mit der Einführung eines sogenannten „Compliance Packages“ die Möglichkeit geschaffen, auf freiwilliger Basis sämtliche für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente im Register zu speichern. Siehe dazu unseren Blog vom 26.11.2019.

Wir beraten Sie gerne! Sollten Sie Fragen betreffend der jährlichen Überprüfung sowie zu der Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer haben, ersuchen wir um umgehende Kontaktaufnahme.