article banner
Blog.Tax

Corona: geplante steuerliche Entlastungen und Investitionsanreize

Mag. Werner Leiter Mag. Werner Leiter

Die österreichische Bundesregierung hat neue bzw. intensivierte Maßnahmen angekündigt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abzufedern und die Konjunktur anzukurbeln. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der vorgestellten steuerlichen Neuerungen. Die konkrete Ausgestaltung bzw. Gesetzwerdung bleibt allerdings noch abzuwarten.

 

angekündigte Maßnahmen der Bundesregierung

 

Geplante Neuerungen in der Einkommensteuer

Im Türkis-Grünen Regierungsprogramm wurde Anfang des Jahres eine schrittweise Steuerentlastung für alle, beginnend ab 2021, angekündigt. Diese soll allem Anschein nach trotz der aktuellen Corona-Krise kommen - und zwar bereits früher, als gedacht. Vielerorts wurde nämlich vermutet, dass aufgrund der COVID-19-Hilfspakete der Regierung, die ein großes Loch ins Budget rissen, die Steuerentlastungen aufgeschoben werden würden. Schließlich wollen die Maßnahmen der Regierung auch gegenfinanziert werden. Doch offensichtlich steht das Ankurbeln der Konjunktur aktuell im Vordergrund der Regierungsarbeit.

-> Das Konjunkturstärkungsgesetz im Überblick

So hat Vizekanzler Werner Kogler bereits im April angekündigt, dass trotz der Corona-Krise an der Steuerentlastung, beginnend mit der Senkung der ersten Tarifstufe für Lohn- und Einkommensteuer (für jährliche Einkommen ab 11.000 €) von 25 % auf 20 % per 1.1.2021, festgehalten werden soll. Immerhin werden davon laut Kogler 4,8 Millionen Steuerzahler in Österreich profitieren, wovon ungefähr 1,4 Millionen Personen sogenannte Kleinverdiener sind.

Im Juni bestätigten schließlich Bundeskanzler Sebastian Kurz und Werner Kogler, bereits vor der Regierungsklausur zu weiteren Corona-Maßnahmen, dass der Eingangssteuersatz von 25 % auf 20 % bereits rückwirkend ab Jahresbeginn 2020 gesenkt werden soll. Eine entsprechende Gutschrift bereits versteuerter Gehälter soll spätestens im September erfolgen.

Weitere geplante Maßnahmen im Bereich der Einkommensteuer sind Einmalzahlungen von 450 € für jene Personen, die zwischen Juli und September 2020 mindestens 2 Monate lang arbeitslos gemeldet waren, sowie von 360 € pro Kind und Jahr für Bezieher der Familienbeihilfe. Beide Zahlungen sollen im September erfolgen. Schließlich sollen all jene, die unter 11.000 € pro Jahr verdienen und somit gar keine Einkommensteuer bezahlen, eine Einmalzahlung von bis zu 100 € – eine sogenannte „Negativsteuer“ – erhalten. Der ursprünglich bis 2020 befristete Spitzensteuersatz von 55 % für Einkommensteile über 1 Mio. € soll um weitere 5 Jahre bis 2025 verlängert werden.

Schließlich ist die Einführung eines Verlustrücktrages für Verluste aus dem Jahr 2020 angedacht. Damit sollen jene Verluste, die in Corona-Zeiten erlitten wurden, mit Gewinnen aus dem Jahr 2019 und eventuell sogar auch 2018 verrechnet werden können. Die Folge ist eine (teilweise) Gutschrift von in 2019 bzw. 2018 gezahlten Ertragsteuern. Für eine rasche Gutschrift werden noch Lösungen erarbeitet.

Für sämtliche der geplanten Maßnahmen liegen jedoch noch keine Gesetzesentwürfe vor. Die konkrete Ausgestaltung bleibt daher abzuwarten.

 

Maßnahmen zur Förderung von Investitionen

Wie Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck bereits angekündigt hat, sollen Investitionen von Unternehmen, die zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 getätigt werden, mit einer Investitionsprämie von bis zu 14 % belohnt werden.

Laut Schramböck könnte es eine „Basisprämie“ von 7 % für Investitionen geben, wobei klimaschädliche Wirtschaftsgüter explizit ausgenommen werden sollen. Sofern in den besonders förderungswürdigen Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Life Sciences oder Gesundheitswesen investiert wird, könnte die Prämie auf bis zu 14 % steigen. Gerade in diesen zusätzlich geförderten Bereichen wird es interessant sein, wie die konkreten Definitionen und Abgrenzungen legistisch umgesetzt werden.

Außerdem sollen weitere Anreize durch eine degressive Abschreibung gesetzt werden. Diese ermöglicht (mit bestimmten Ausnahmen wie z.B. Gebäuden) eine vorgezogene Abschreibung von 30 % im ersten Jahr nach der Anschaffung. Dadurch wird die Steuerlast im Jahr der Anschaffung weiter gesenkt.

Schließlich soll der Wirtschaftsstandort Österreich zusätzlich durch die Einführung einer neuen Gesellschaftsform, der „Austrian Limited“, gestärkt werden. Ziel dieser Maßnahmen wird es sein, Gründungen zu erleichtern, indem geringeres Gründungskapital gefordert wird, wichtige Amtswege auch auf Englisch ermöglicht werden und eine Entbürokratisierung stattfindet.

Die konkrete Ausgestaltung dieser Maßnahmen steht noch in den Sternen, es gilt daher, die entsprechenden Gesetzesentwürfe abzuwarten. Fest steht offenbar, dass die Investitionsprämie bar ausbezahlt werden soll und unabhängig von der Unternehmensgröße gelten wird.

 

Verschiebung der Fristen für die Meldung steuerlicher Gestaltungen nach dem EU-Meldepflichtgesetz um 6 Monate in Aussicht gestellt

Die Pflicht zur Meldung gewisser grenzüberschreitender, steuerlicher Gestaltungen nach dem EU-Meldepflichtgesetzt sollte ursprünglich per 1.7.2020 in Kraft treten. Das entsprechende Gesetz sieht allerdings auch vor, sogenannte „Altfälle“ (die zwischen 25.6.2018 und 30.6.2020 umgesetzt wurden) bis 31.8.2020 zu melden. Österreich hat mit diesem Gesetz die entsprechenden Passagen der 6. EU-Amtshilfe-Richtlinie („DAC 6“) umgesetzt.

Nachdem die EU-Kommission aufgrund der Corona-Krise ursprünglich eine Fristverlängerung von 3 Monaten vorgeschlagen hat, diese aber als zu kurz abgelehnt wurde, berät der ECOFIN nun über eine Fristverlängerung für die ersten Meldeverpflichtungen von 6 Monaten. Dazu müsste die „DAC 6“ – Richtlinie entsprechend angepasst werden. Die finale Änderung der Richtlinie steht allerdings noch aus. Die müsste wohl bis Ende Juni 2020 erfolgen, damit eine zeitgerechte Anpassung in den nationalen Umsetzungsgesetzen der Mitgliedstaaten erfolgen kann.

Es bleibt zu hoffen, dass Österreich die Fristverlängerung auch tatsächlich in nationales Recht umsetzt. Es dürfte sich bei der Fristverlängerung nämlich nur um eine Option und nicht um einen verbindlich umzusetzenden Teil der „DAC 6“ handeln. Darüber hinaus ist fraglich, ob die entsprechende Anpassung des EU-Meldepflichtgesetzes noch vor der Sommerpause der Regierung durchgeführt werden kann. Solange also die Fristverlängerung nicht in nationales Recht gegossen ist, müssen sich Steuerpflichtigen daher darauf einstellen, dass Altfälle bereits bis 31.8.2020 und neue Fälle, beginnend ab 1.7.2020, binnen 30 Tagen ab Umsetzung oder Bereitstellung der Gestaltung zu melden sind.

Sie haben noch Fragen? Unsere Experten Werner Leiter und Matthias Jancura unterstützen Sie gerne.

Weitere Artikel und Hilfestellungen finden Sie in unserem Corona-Hub