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Konzern- und Jahresabschlussprüfung
Gesetzliche und freiwillige Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen, Prüfungen von Jahresabschlüssen auf Basis der International Financial Reporting Standards (IFRS), Prüfungen gemäß US-amerikanischer Rechnungslegung (US-GAAP), Prüfungen von Privatstiftungen
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Prüferische Durchsicht (Review)
Ein prüferische Durchsicht oder Review stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung für Halbjahres- oder Quartalsberichte. Sie ist keine Abschlussprüfung, sondern eine kritische Würdigung des Abschlusses auf der Grundlage einer Plausibilitätsbeurteilung.
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Globale Prüfungsmethodologie
GTI Horizon™ ist der weltweit einheitliche, geschäftsprozess- und risikoorientierte Prüfungsansatz von Grant Thornton International Ltd.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Komplexe IFRS-Welt ganz einfach: Unsere Expert:innen navigieren Sie durch die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder und unterstützen Sie bei der Integration neuer Bestimmungen in das eigene Rechnungswesen.
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Sonderprüfungen und sonstige Prüfungsleistungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung bestehen vielfältige Prüfungs- und Beratungsanlässe. Einerseits gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen, andererseits steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beurteilung oder Beratung durch Sachverständige, oder es wird eine besondere Vertraulichkeit gewünscht. Standardlösungen sind hier nicht gefragt.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Wir unterstützen Sie bei der Umstellung der Abschlüsse nach UGB auf IFRS oder US-GAAP, beraten bei Konsolidierungen und der Erstellung von Konzernabschlüssen, der Einrichtung von Risikomanagement-Systemen, Risikosteuerung und Risikoberichterstattung uvm.
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Unternehmensteuern
Vor betrieblichen Grundsatzentscheidungen wie zB zur Optimierung der Unternehmensstruktur oder zur Frage der Vermögensübertragung, erstellt Grant Thornton Austria eine Analyse des Ist-Zustandes, erarbeitet gemeinsam mit Ihnen die Zielsetzungen und begleitet Sie bei der erfolgreichen Umsetzung.
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Internationale Steuergestaltung
Österreichische Unternehmen auf internationalem Expansionskurs oder internationale Klienten beim Einstieg in Österreich: Die lokalen Experten von Grant Thornton Unitreu verfügen nicht nur über langjährige Erfahrung in internationalen Steuerfragen, sondern sind durch die Anbindung an Grant Thornton International auch global vernetzt. Ein Fokus der Beratungstätigkeit liegt auf der Verrechnungspreisgestaltung, grenzüberschreitenden Transaktionen und Konzernfinanzierungen sowie Immobilientransaktionen.
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Verrechnungspreise
Der Fokus unserer Beratungstätigkeit liegt auf Ihrer optimalen Verrechnungspreisgestaltung. Dabei ist es unser Ziel, bereits im Vorfeld einer internationalen Investitions- oder Strukturentscheidung, die Möglichkeiten und Restriktionen zur Gestaltung von Verrechnungspreisen zu überprüfen und eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu liefern.
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Umsatzsteuer
Oftmals laufen Unternehmen dadurch Gefahr, dass die eigentlich kostenneutrale Umsatzsteuer schlussendlich ein wesentlicher Kostenfaktor wird. Hinzu kommt, dass das österreichische Finanzstrafrecht äußerst strenge Strafen vorsieht. Wir von Grant Thornton helfen Ihnen, die Kosten zu minimieren und gleichzeitig ihre Compliance sicherzustellen.
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Private Wealth
Der Erhalt, die Vermehrung von bestehenden, erwirtschafteten oder geerbten Vermögen sowie die Weitergabe an nächste Generationen, ist oftmals ein komplexes, hochsensibles und emotionales Thema. Unser erfahrenes Private Wealth Team zeichnet sich durch die langjährige und vertrauenswürdige Beratung aus.
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Immobilienberatung
Besonders in unsicheren Zeiten hat sich die Investition in beständige Werte bewährt. Immobilien gelten seit jeher als sichere Investitionsobjekte und haben insbesondere in den vergangenen Jahren als Wertanlage einen Aufschwung erlebt. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir Sie unterschiedlichsten Bereichen als kompetenter Partner unterstützen.
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Global Mobility Services
Entsendungsmanagement ist eine Aufgabe mit vielen Aspekten und vielen Ansprechpartnern. Für ein erfolgreiches Entsendungsmanagement benötigen Sie nicht nur einen lokalen Steuerberater, sondern ein Netzwerk, das grenzüberschreitend erfolgreich zusammenarbeitet. Grant Thornton verfügt über Mitgliedsfirmen in mehr als 130 Ländern mit Global Mobility Experten, die sich regelmäßig miteinander austauschen.
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Buchhaltung und Finanzbuchhaltung
Die Finanzbuchhaltung ist die Grundlage für viele Entscheidungen im Unternehmen. Nur wer seine Zahlen übersichtlich aufbereitet und sich einen guten Überblick über sein Unternehmen verschafft, kann Schwachpunkte rechtzeitig erkennen und auf negative Entwicklungen reagieren. Der Einsatz modernster Software (ab sofort BMD) ermöglicht Ihnen jederzeit den Zugriff auf Ihr Zahlenwerk. Digitales Belegwesen und ein Dokumentenmanagementsystem für die Datenarchivierung sind dabei selbstverständlich. Wir übernehmen Ihre Finanzbuchhaltung.
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Erstellung Jahres- und Konzernabschluss
Je nach Größe Ihres Unternehmens und abhängig von der gewählten Rechtsform sind Sie zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Außerdem wollen Anteilseigner, Eigentümer und Management regelmäßig mit Finanzinformationen versorgt werden. Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer Aufzeichnungspflichten und gewährleisten damit, dass Sie Gesellschaften, der Bank und anderen Adressaten aussagekräftige und verlässliche Zahlen präsentieren.
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Payroll Services
Personalverrechnung gehört zu den Themenbereichen, die sich rasant ändern und ständig an Komplexität gewinnen. Hier treffen Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Aufenthaltsrecht und andere Rechtsmaterien aufeinander. Unsere ExpertInnen helfen Ihrem Team, auf dem aktuellen Stand zu bleiben und komplexe Fragestellungen zu lösen. Wir übernehmen aber auch gerne die gesamte Personalverrechnung für Sie.
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Tax Compliance
Steuerbehörden halten Unternehmer und Freiberufler mit Steuerfragen ständig auf Trab, somit spielen sie eine zentrale Rolle in fast jeder Geschäftsentscheidung. Je nach Bedarf reichen unsere Leistungen von der Erstellung von Steuererklärungen, der Durchführung von Steuerberechnungen mit einer eingehenden Überprüfung der Daten als Bemessungsgrundlage bis hin zur internationalen Tax-Compliance für mehrere Länder.
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Robotic Process Automation (RPA)
Robotic Process Automation (RPA) ist eine einfache Möglichkeit für Unternehmen, Prozesse zu automatisieren und somit effizienter und kostengünstiger zu verfahren, bei gleichzeitiger Qualitätssteigerung und Erhöhung der Kundenzufriedenheit.
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Unternehmensbewertung
Jeder Bewertungsanlass erfordert ein Verständnis der individuellen Lösungsmöglichkeiten und Kenntnis der gesetzlichen und regulativen Vorgaben. Sie profitieren von unserer langjährigen praktischen Erfahrung und hohen fachlichen Expertise.
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Forensic Services & Cyber Security
Wenn es um Risken im Geschäft geht, sind unsere Expertinnen und Experten zur Stelle. Wir unterstützen Sie nicht nur in Verdachtsfällen oder bei Streitigkeiten, sondern entwickeln geeignete Strategien im Bereich der Prävention, um Ernstfälle möglichst zu verhindern. Unser Team im Bereich Cyber Security unterstützt Sie dabei, ihre Netzwerke und Anwendungen sicher zu gestalten und ist im Fall eines Sicherheitslecks rasch zur Stelle.
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Sustainability Services
Die Bedeutung von Nachhaltigkeit nimmt kontinuierlich zu. Dies umfasst die ESG-Faktoren, das heißt Umweltaspekte (Environmental), soziale und arbeitsrechtliche Aspekte (Social) sowie die Governance der Unternehmen und ihrer Lieferkette. Das wirkt sich auch maßgeblich auf das Geschäftsmodell vieler Unternehmen aus. Kunden, Investoren und Marktpartner erwarten, dass Unternehmen die ökologischen und sozialen Auswirkungen ihres Handelns kennen.
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Transaktionsberatung
Nur eine zielgesteuerte und fundierte Beratung hilft, die mit einer solchen Transaktion verbundenen Chancen und Risiken besser beurteilen und quantifizieren zu können. Wir untersuchen für Sie die wirtschaftliche, finanzielle und/oder steuerliche Situation des Zielunternehmens und begleiten und beraten Sie sowohl bei einem Erwerbsvorgang als auch bei einem Verkaufsprozess.
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Merger & Acquisition
Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen für Ihren Deal. In sämtlichen Phasen einer Unternehmenstransaktion auf Käufer- oder Verkäuferseite gewährleisten wir ein professionelles Transaktionsmanagement.
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Restrukturierung & Fortbestehens-prognose
Wir unterstützen Sie bei der Erhaltung Ihrer Wettbewerbsfähigkeit durch ein vielfältiges Leistungsportfolio: Sanierungsplan und Fortführungsprognosen, Operative Sanierung und Restrukturierung sowie strategische Neuausrichtung, Management Coaching, Financial Turn Around und Valuation Service uvm.
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IT Audit & Special Attestation
Die zunehmende Vernetzung und Digitalisierung zieht weitreichende Veränderungen in der Geschäftswelt nach sich. Zeitgemäße Rechnungslegung ist ohne komplexe IT-Systeme nicht mehr denkbar. Gleichzeitig steigen damit aber auch die Risiken für Unternehmen, insbesondere beim Umgang mit Daten. Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von Daten sind zentrale Sicherheitsanforderungen, die auch in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit von IT-gestützter Rechnungslegung zu erfüllen sind. Unsere IT-Prüfer sind Experten im operativen IT-Betrieb und entwickeln für Sie gezielte Maßnahmen, um Risiken entgegenzuwirken und die Sicherheit und Verlässlichkeit Ihrer IT-Systeme zu überprüfen.
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Internal Audit
Internal Audit unterstützt Unternehmen und Organisationen beim Erreichen ihrer Ziele, indem die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs-und Überwachungsprozesse analysiert und bewertet werden.
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Sachverständigen-Leistungen & Litigation Support
Grant Thornton Austria bietet umfassende Leistungen im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens mit einem breiten Kompetenzspektrum von Bankwesen bis hin zu Kommunikation. Kerntätigkeit von Sachverständigen ist die objektive Aufnahme von Befunden und die Erstattung von Gutachten – ungeachtet aller äußeren Umstände. Unsere Experten Gottwald Kranebitter und Georg H. Jeitler stellen als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sicher, dass höchste fachliche Standards sowie das Objektivitätsgebot eingehalten werden.
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Krisenmanagement
In einer akuten Krisensituation müssen in kurzer Zeit professionelle Maßnahmen zur Eindämmung der Krise und zur Umsetzung der behördlichen Auflagen ergriffen werden. Für Organisationen jeder Größe bietet Grant Thornton Austria ein umfassendes Herangehen für erfolgreiches Krisenmanagement.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain als Trägertechnologie für unter anderem Krypto-Währungen und Smart Contracts gewinnt zunehmend an Bedeutung. Grant Thornton Austria bietet umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien und –Geschäftsmodelle. Die Prüfung von Krypto-Währungen und anderen Blockchain-basierten digitalen Assets zeichnet sich durch einen hohen Komplexitätsgrad aus. Dies liegt an der raschen Veränderungen und Volatilität des Marktes, an dem Fehlen von umfassenden Vorschriften über die Krypto-Assets und der Tatsache, dass sich bestimmte Technologien noch in der Entwicklung befinden. Als verlässlicher Partner unterstützen wir Unternehmen mit unserer Expertise. Insbesondere im Bereich des Nachweises über die Existenz und das Eigentum über digitale Assets bieten wir in Zusammenarbeit mit Grant Thornton Kanada eine exzellente Methodik zur Prüfung digitaler Bestände. Unser Leistungsportfolio umfasst insbesondere: - Abschlussprüfungen von regulierten und nicht-regulierten Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Bestätigungsleistungen über das Vorhandensein, die Bewertung und das Eigentum von Krypto-Assets in definierten Wallets (u.a. unter Anwendung der International Standard on Assurance Engagements ISAE 3000) - Beratung im Bereich des Aufbaus und der Weiterentwicklung Interner Kontrollsysteme und IT- sowie Cybersecurity-Standards von Unternehmen im Bereich Blockchain / Fintech - Übernahme der internen Auditfunktion (Interne Revision)
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Unternehmen dabei, Wachstumsstrategien für eine nachhaltig erfolgreiche Zukunft zu entwickeln und das Potenzial Ihrer Marke maximal auszuschöpfen. Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie. Sofern Sie als Unternehmen nicht ausschließlich die Strategie der „Kostenführerschaft“ verfolgen, lohnt es sich, über ein eindeutiges leistungsbasiertes Alleinstellungsmerkmal zu verfügen, um am Markt nachhaltig profitabel wachsen zu können. In einer Zeit, in der der Überfluss den Mangel abgelöst hat, wird es für Unternehmen jedoch zunehmend schwieriger, sich von dem Wettbewerb klar abzugrenzen.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Das KMU Journal bietet monatlich wertvolle Informationen für Klein- und Mittelbetriebe. In dieser Ausgabe informieren wir über die folgenden Themen:
- Steuerbelastung bei Aufgabe des Gastronomiebetriebes?
- Dienstgeberbeitrag und –zuschlag für Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge?
- aws-Risikokapitalprämie für Investoren in Start-ups
- Kursverluste eines Fremdwährungskredits bei Vermietung & Verpachtung abzugsfähig?
- Umsatzsteuerliche Behandlung von Auslagenersatz und durchlaufenden Posten
- Immo-ESt-Befreiung bei Verkauf des Hauptwohnsitz-Gebäudes
- Rückerstattung von zuviel bezahlten SV-Beiträgen
- Registrierkasse: Seit 1.4.2017 erforderliche Beleginhalte beachten!
Steuerbelastung bei Aufgabe des Gastronomiebetriebes?
Wird anlässlich einer Betriebsaufgabe eine im Betriebsvermögen befindliche Liegenschaft in das Privatvermögen überführt, so hat die Entnahme des Grund und Bodens mit dem Buchwert und jene des Gebäudes mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu erfolgen.
Der Teilwert entspricht jenem Wert, den der Käufer bei einem Erwerb des gesamten Betriebes unter der Annahme der Fortführung des Betriebes für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Da der Teilwert bei Gebäuden den Buchwert in der Regel übersteigt, kommt es anlässlich der Betriebsaufgabe in der Folge zur Besteuerung der stillen Reserven (= Unterschiedsbetrag zwischen Teilwert und Buchwert).
Die stillen Reserven unterliegen der 30%-igen Immobilienertragsteuer, sofern nicht zur Regelbesteuerung optiert wird. In diesem Fall gelangt der progressive Einkommensteuertarif zur Anwendung.
Gebäude war auch Hauptwohnsitz
Dient das Gebäude neben den betrieblichen Zwecken dem Steuerpflichtigen aber zugleich auch als Hauptwohnsitz, so wird von einer Besteuerung der stillen Reserven abgesehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Begünstigung gilt nur im Rahmen einer Betriebsaufgabe, nicht bei einer Teilbetriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung.
- Die Betriebsaufgabe erfolgt anlässlich eines echten Beendigungsfalles, nämlich Tod des Steuerpflichtigen, Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, sodass eine Fortführung des Betriebes nicht möglich ist oder Vollendung des 60. Lebensjahres und Einstellung der Erwerbstätigkeit.
- Das Gebäude ist bis zur Betriebsaufgabe der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen.
- In der Vergangenheit wurden weder stille Reserven auf das Gebäude übertragen noch wurde das Gebäude vorzeitig abgeschrieben.
- Es wurde ein rechtzeitiger Antrag hinsichtlich der Inanspruchnahme der Begünstigung gestellt.
Parifiziertes Gebäude eines Gasthauses
Das Gebäude muss zwingend sowohl den betrieblichen Zwecken als auch als Hauptwohnsitz dienen. Unmaßgeblich ist es, ob das Gebäude teilweise dem Betriebsvermögen und teilweise dem Privatvermögen (= bei einer betrieblichen Nutzung im Ausmaß von 20% bis 80% des gesamten Gebäudes) oder zur Gänze dem Betriebsvermögen zugeordnet ist.
Eine Eigentumswohnung wird ertragsteuerlich jedoch als selbständiges Gebäude angesehen. So gelangt die Begünstigung bei einem parifizierten Gebäude eines Gasthauses, bei dem sich im Erdgeschoss die Betriebsräumlichkeiten und im Obergeschoss die Eigentumswohnung, welche ebenfalls dem Steuerpflichtigen als Hauptwohnsitz dient, befinden, nicht zur Anwendung.
Wird das Gebäude innerhalb von 5 Jahren nach Inanspruchnahme der Begünstigung veräußert, sind die ursprünglich nicht versteuerten stillen Reserven nachzuversteuern. Eine erst nach Betriebsaufgabe eingetretene Wertsteigerung ist bei der Nachversteuerung aber außer Ansatz zu lassen. Findet hingegen eine Wertminderung nach der Betriebsaufgabe statt, kann sich die Bemessungsgrundlage für die Nachversteuerung bis auf maximal null Euro reduzieren.
Dienstgeberbeitrag und –zuschlag für Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge?
Ob Dienstgeberbeitrag und –zuschlag (DB und DZ) anfallen, ist aufgrund der komplexen Materie immer von der Beurteilung des Einzelfalls abhängig.
Neben der Bezahlung des Brutto-Monatslohns bzw. -gehalts haben Arbeitgeber in Österreich auch die Lohnnebenkosten zu tragen, welche sich aus dem Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung, der Kommunalsteuer, dem Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse, dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) zusammensetzen. Den DB haben alle Dienstgeber zu entrichten, die in Österreich Dienstnehmer beschäftigen, der DZ ist überdies von jenen Dienstgebern abzuführen, die auch Mitglied der Wirtschaftskammer sind.
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts GmbH
Das Bundesfinanzgericht hatte in einer kürzlich ergangenen Entscheidung die Frage zu klären, ob Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts GmbH für ihre Bezüge DB und DZ zu entrichten haben. Bei dem zu beurteilenden Fall wurde die Rechtsanwalts-GmbH durch drei Gesellschafter-Geschäftsführer vertreten, wobei einer wesentlich (über 25%) und die anderen zwei nicht wesentlich (max. 25%) am Grund- oder Stammkapital beteiligt waren.
Als Dienstnehmer gelten all jene Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft schulden. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person weisungsgebunden und in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert ist. Ein weiteres Merkmal eines Dienstverhältnisses ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs das Fehlen eines Unternehmerrisikos.
Maximal zu 25% am Grund- oder Stammkapital beteiligt?
Zu Dienstnehmern zählen alle nicht wesentlich maximal zu 25% am Grund- oder Stammkapital beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, und zwar auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung die Weisungsgebundenheit aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen nicht gegeben ist.
Auch alle wesentlich beteiligten Geschäftsführer mit einer Beteiligung über 25% am Grund- oder Stammkapital sind dann Dienstnehmer, wenn für ihre Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen. Bei der Beurteilung, ob es sich beim wesentlich Beteiligten um einen Dienstnehmer handelt, ist insbesondere auf das Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus abzustellen. Die Eingliederung wird durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Unerheblich ist, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist. Dem Merkmal der Weisungsgebundenheit kommt hingegen keine Bedeutung zu.
Im gegenständlichen Fall war für die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers aufgrund der Eingliederung in den Organismus des Betriebes DB und DZ zu entrichten, während für die Bezüge der nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter aufgrund fehlender Weisungsgebundenheit und vor allem fehlender Eingliederung keine DB und DZ abzuführen waren.
Ob DB und DZ anfällt, ist aufgrund der komplexen Materie daher immer von der Beurteilung des konkreten Einzelfalls abhängig. Wir beraten Sie gerne!
aws-Risikokapitalprämie für Investoren in Start-ups
Im Rahmen des Start-up-Programms der Bundesregierung wurde mit der Risikokapitalprämie eine Fördermaßnahme beschlossen, die innovativen Start-ups den Zugang zu Risikokapital erleichtern soll.
Die Förderung kann bereits seit 1.1.2017 beantragt werden. Für eine tatsächliche Gewährung der Förderung müssen jedoch folgende Voraussetzungen und Bestimmungen beachtet werden:
Förderungswerber
Förderungswerber kann jede natürliche und juristische Person (z.B. Business Angels, Privatinvestoren, Beteiligungsgesellschaften, Privatstiftungen) mit Wohnsitz bzw. Sitz oder eingetragener Betriebsstätte in der EU sein. Bei juristischen Personen müssen zudem die Gesellschafter ebenfalls ihren Wohnsitz in der EU haben. Von der Förderung sind jedoch bestimmte Personengruppen wie etwa Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer des jeweiligen Start-ups sowie deren Angehörige, bestimmte Fonds sowie Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge ausgeschlossen.
Förderbare Start-ups
Für die Ausstellung eines Förderungsvertrages ist es erforderlich, dass das jeweilige zu fördernde Start-up eine von der aws (austria wirtschaftsservice) ausgestellte „Start-up-Qualifikation“ besitzt. Diese bescheinigt, dass es sich bei dem Unternehmen um ein innovatives und wachstumsstarkes Start-up gemäß der Definition des aws handelt, und ist für sechs Monate gültig. Als innovative und wachstumsstarke Start-ups kommen nur Unternehmen
- in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG),
- mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich,
- die weniger als 50 Mitarbeiter und
- Umsätze oder eine Bilanzsumme in Höhe von maximal 10 Mio. Euro haben,
- sowie weniger als 7 Jahre gewerblich tätig sind,
in Frage.
Die Kriterien zu Innovation und Wachstum werden über einen Fragenkatalog abgefragt. Ein Beispiel für ein innovatives Start-up ist ein Unternehmen, das grundlegend neue Produkte oder Dienstleistungen entwickelt bzw. bestehende Produkte oder Dienstleistungen substanziell weiterentwickelt.
Förderungsgegenstand, -art und -umfang
Förderungsfähig sind Beteiligungen in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln. Zu den eigenkapitalähnlichen Mitteln zählen Beteiligungsmittel,
- die dem Unternehmen auf eine Dauer von zumindest drei Jahren unkündbar zu Verfügung gestellt werden,
- die ausschließlich gewinnabhängig verzinst und
- im Insolvenzfall nachrangig bedient werden.
Es werden ausschließlich Minderheitenbeteiligungen bis zu einem Anteil von maximal 49,9% am Kapital bzw. an den Stimmrechten gefördert. Für die Beteiligung ist eine personenbezogene Mindesthaltedauer von einem Jahr einzuhalten. Die Beteiligungshöhe muss mindestens € 5.000 betragen. Darüber hinaus sind noch weitere Voraussetzungen zu beachten.
Die Förderung besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 20% des förderbaren Beteiligungsbetrages. Pro Kalenderjahr und Investor ist eine Maximalförderung von € 50.000 vorgesehen. Das bedeutet, dass jährlich maximal € 250.000 als Berechnungsbasis für die Förderung herangezogen werden können.
Achtung
Die Förderung muss vor Abschluss der Beteiligung am Start-up beantragt werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Förderung der De-minimis-Verordnung unterliegt. Das bedeutet, dass innerhalb von 3 Jahren auf Ebene des Investors und des Start-ups die zugesagten Förderungen den Betrag von € 200.000 nicht übersteigen dürfen.
Kursverluste eines Fremdwährungskredits bei Vermietung & Verpachtung abzugsfähig?
Das Bundesfinanzgericht hat die Optionsprämie betreffend einen Optionsvertrag, der zur Absicherung gegen Kursverluste abgeschlossen wurde, als Werbungskosten anerkannt.
Werbungskosten sind alle Aufwendungen und Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Das bedeutet, dass für die Qualifizierung von Aufwendungen als Werbungskosten ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit gegeben sein muss. Ist dies der Fall, können die Werbungskosten bei der Ermittlung bei den zu versteuernden Einkünften in Abzug gebracht werden und reduzieren somit wie Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer.
Fremdkapitalkosten bei Vermietung und Verpachtung
Im Bereich der Vermietung und Verpachtung wird die Anschaffung der zu vermietenden Liegenschaften oftmals durch Aufnahme von Fremdkapital, beispielsweise eines Bankkredites, finanziert. Während die Zinsen für Fremdkapital in der Regel Werbungskosten darstellen, sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Kursverluste eines zur Anschaffung der Liegenschaft aufgenommenen Fremdwährungskredites keine Werbungskosten.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat hingegen in einem Erkenntnis die Optionsprämie betreffend einen Optionsvertrag, der zugleich mit dem zur Anschaffung einer Liegenschaft aufgenommenen Fremdwährungskredit und zur Absicherung gegen eintretende Kursverluste abgeschlossen wurde, als Werbungskosten anerkannt.
Dies wurde damit begründet, dass durch die Aufnahme eines Fremdwährungskredits und dem Abschluss des Optionsvertrages eine Steigerung der Einnahmen aus der Vermietung aufgrund des niedrigeren Zinsniveaus der Fremdwährung erreicht werden konnte. Wird der Optionsvertrag hingegen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb und Finanzierung der Liegenschaften abgeschlossen, so ist die Optionsprämie nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs primär der Vermögenssubstanz zuzuordnen (= keine Werbungskosten).
Somit hat eine Beurteilung zu erfolgen, inwieweit der Abschluss des Optionsvertrages der Abwendung des im Abschlusszeitpunkt bestehenden Kursverlustes dient. Dieser Teil der Optionsprämie ist nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Erst ein allenfalls verbleibender Restbetrag der Optionsprämie kann als Werbungskosten in Betracht kommen.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Auslagenersatz und durchlaufenden Posten
Verrechnet ein Unternehmer Kosten an seine Kunden weiter, so muss er stets prüfen, ob dieser Auslagenersatz umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Dabei ist zu beachten, ob der Ersatz Teil des Entgeltes ist und auf wen die ursprüngliche Rechnung ausgestellt wurde.
Auslagenersatz
Ein Leistungsaustausch setzt Leistung und Gegenleistung, das Vorliegen von zwei Beteiligten und die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Klassisches Beispiel ist die Lieferung einer Ware gegen ein bestimmtes Entgelt. Ein solcher Leistungsaustausch liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer für seine Leistung lediglich eine Gegenleistung in Höhe der Selbstkosten anstrebt. Ob der Unternehmer nämlich ein Entgelt nur in Höhe der Selbstkosten verrechnet, ob er einen Gewinnaufschlag vornimmt oder ob vom Kunden lediglich ein Kostenbeitrag zu leisten ist, ist für die Einordnung als Leistungsaustausch unerheblich.
Verrechnet der Unternehmer etwa für seine erbrachte Beratungsleistung nur das Kilometergeld, so ist dieser Betrag dennoch umsatzsteuerpflichtig. Dabei ist zu beachten, dass der Auslagenersatz als Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (z.B. Versandkosten bei einer Lieferung). Dies gilt sowohl für den Steuersatz, der sich nach der Hauptleistung richtet, als auch für die Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen.
Wird hingegen ein Ersatz effektiver Kosten ohne Zusammenhang mit einer Leistung/Gegenleistung vereinbart, so unterliegt diese Zahlung nicht der Umsatzsteuer.
Beispiel: Vom Betriebsratsfonds werden Warengutscheine eingekauft und zum Selbstkostenpreis an die Belegschaftsmitglieder weitergegeben.
Durchlaufende Posten
Als durchlaufende Posten bezeichnet man Beträge, die zwar vom Unternehmer weiterverrechnet werden, aber im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt werden. Durchlaufende Posten zählen nicht zum Entgelt, da die Vertragsbeziehung direkt zwischen dem Kunden des Unternehmers und dem Erbringer der Leistung zustande kommt (Rechnung des Erbringers lautet auf Namen des Kunden) und sind vom Unternehmer daher netto, am besten separat ausgewiesen, an seinen Kunden weiter zu verrechnen. Zu den wichtigsten durchlaufenden Posten zählen Orts- und Kurtaxen, Rezeptgebühren, Begutachtungsplaketten für Autos oder von Rechtsanwälten oder Notaren weiterverrechnete Gerichtsgebühren.
Ist hingegen der Unternehmer selbst Vertragspartner des Erbringers der Leistung (die Rechnung lautet auf den Namen des Unternehmers, dieser bekommt und behält die Rechnung), ist der vom Unternehmer weiterverrechnete Auslagenersatz Teil seines Entgelts (siehe oben). Solche Beträge unterliegen der Umsatzsteuer unabhängig davon, ob in der ursprünglichen Eingangsrechnung an den Unternehmer eine Vorsteuer ausgewiesen ist oder nicht (wie etwa bei Portospesen oder Versicherungsprämien).
Immo-ESt-Befreiung bei Verkauf des Hauptwohnsitz-Gebäudes
Soweit die vom Steuerpflichtigen verkaufte Grundstücksfläche die Größe eines für ein Eigenheim üblichen Bauplatzes übersteigt, ist der Verkauf steuerpflichtig. Es ist aber unklar, bis zu welcher Größe der Grundanteil steuerbefreit ist.
Veräußerungen von Grundstücken, die keinem Betriebsvermögen angehören, sind in Höhe der Immobilienertragsteuer (= 30%) steuerpflichtig. Der Grundstücksbegriff umfasst den nackten Grund und Boden, ein Gebäude einschließlich Gebäude auf fremdem Grund (Superädifikate) und grundstücksgleiche Rechte.
Der Gesetzgeber hat jedoch Einzelfälle von der generellen Steuerpflicht befreit, wie etwa die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden oder die Veräußerung von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs. Eine weitere Befreiung von der Steuerpflicht ist die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung.
Zwei Drittel der Gesamtnutzfläche zu Wohnzwecken
Die Hauptwohnsitzbefreiung kann in jenen Fällen in Anspruch genommen werden, in denen Eigenheime oder Eigentumswohnungen veräußert werden und diese dem Veräußerer entweder ab der Anschaffung oder Herstellung bis zur Veräußerung für mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen.
Die Hauptwohnsitzbefreiung ist als Gebäudebefreiung konzipiert, allerdings erstreckt sie sich auf den Grund und Boden, soweit dieser dem Eigenheim oder Eigentumswohnung als Garten oder Nebenfläche dient. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dies bei Grundstücksflächen bis zu 1.000 m² jedenfalls der Fall. Ein darüber hinausgehender Grundanteil ist jedoch steuerpflichtig. Von der Hauptwohnsitzbefreiung für das Gebäude sind grundstücksgleiche Rechte (z.B. Baurechte) nicht umfasst.
VwGH: gesamte Grundstücksfläche steuerbefreit
An den Verwaltungsgerichtshof gelangte vor kurzem ein Fall, bei dem der Steuerpflichtige unter Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbefreiung sein Wohnhaus mitsamt einer Grundstücksfläche von ca. 3.700 m² verkaufte. Während das Finanzamt die Veräußerung der Liegenschaft zum Teil der Immobilienertragsteuer aufgrund der die 1.000 m² übersteigenden Fläche unterwarf, entschied das Bundesfinanzgericht, dass die gesamte Grundstücksfläche steuerbefreit sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts mit der Begründung auf, dass zwar bei einem bebauten Grundstück das Gebäude und der Grund und Boden ein einheitliches Wirtschaftsgut bilden, allerdings zu dem einheitlichen Wirtschaftsgut nur jene Grundstücksfläche gehört, die nach der Verkehrsauffassung mit dem Gebäude eine Einheit bildet. Für die Größe dieser Grundstücksfläche stellt der Verwaltungsgerichtshof auf jenes Ausmaß ab, das nach der Verkehrsauffassung üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist.
Soweit die vom Steuerpflichtigen verkaufte Grundstücksfläche die Größe eines für ein Eigenheim üblichen Bauplatzes übersteigt, ist der Verkauf somit steuerpflichtig. Eine exakte Benennung, wie groß ein Bauplatz „nach der Verkehrsauffassung“ ist, blieb der Verwaltungsgerichtshof leider schuldig. Es ist somit weiterhin unklar, bis zu welcher konkreten Größe der Grundanteil im Einzelfall steuerbefreit ist.
Rückerstattung von zuviel bezahlten SV-Beiträgen
Überschreitet die Summe aller SV-Beitragsgrundlagen aus verschiedenen Tätigkeiten die Höchstbeitragsgrundlage von € 69.720 pro Jahr, so werden unter Umständen zuviel Sozialversicherungsbeiträge bezahlt.
Personen, die mehrere versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben, wie etwa Dienstnehmer und Landwirte oder Landwirte und Gewerbetreibende, sind nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen versichert und entrichten daher auch mehrfach Sozialversicherungsbeiträge.
Derzeit gibt es folgende Möglichkeiten, diese überschießenden SV-Beiträge zurück zu bekommen:
Antrag auf Beitragserstattung
Über Antrag an die Sozialversicherungsanstalt wird eine Rückerstattung der Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von 4% vorgenommen. Es wird somit nicht alles rückerstattet, da sich die KV-Beiträge auf 7,65% belaufen. Dieser Antrag muss bis zum Ende des dritten Kalenderjahres, das dem Beitragsjahr folgt, gestellt werden. Die SVA ist verpflichtet, die Höhe derartiger Beitragserstattungen den Finanzbehörden in Form eines Lohnzettels bekannt zu geben, wenn (auch) Kranken- und Unfallversicherungsgesetz -Beiträge erstattet wurden. Die Erstattung der Beiträge in der Pensionsversicherung erfolgt von Amts wegen spätestens bei Pensionsanfall, davor ebenfalls nur auf Antrag.
Antrag auf Differenzvorschreibung
Da bei der nachträglichen Rückerstattung nicht alle einbezahlten Beiträge zurückbezahlt werden, sollte bei Kenntnis der zukünftigen Überschreitung schon zuvor ein Antrag auf Differenzvorschreibung gestellt werden: in diesem Fall reduziert die zuständige Sozialversicherungsanstalt bereits laufend die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge, so dass ein Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage von vornherein vermieden wird.
Beispiel
Ein Gewerbetreibender verdient als Angestellter monatlich € 3.000 (€ 42.000 im Jahr). Die Jahresbeitragsgrundlage aus dem Gewerbe macht weitere € 33.000 aus. Die Summe aus beiden Beträgen (€ 75.000) liegt über der Höchstbeitragsgrundlage von derzeit € 69.720. Für die Differenzbeitragsvorschreibung gilt daher: 69.720 – 42.000 = 27.720. Die GSVG-Beitragsgrundlage beträgt somit € 27.720 statt € 33.000.
Laut dem im Jänner 2017 veröffentlichten Arbeitsprogramm der Bundesregierung wurde für den Bereich der Sozialversicherung unter anderem auch eine Vereinfachung bei Mehrfachversicherungen ab September 2017 in Aussicht gestellt. Die oben dargestellten Anträge sollten demnach nicht mehr aktiv gestellt werden müssen, sondern es sollte eine automatische Berücksichtigung erfolgen. Aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen ist die Umsetzung derzeit nicht absehbar, die entsprechende Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Registrierkasse: Seit 1.4.2017 erforderliche Beleginhalte beachten!
Seit 1.4.2017 müssen Registrierkassen verpflichtend mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zum Schutz gegen Manipulation ausgestattet sein.
Ein aktiver Manipulationsschutz ist am Beleg am QR-Code erkennbar, der einen individuellen Signaturwert des jeweiligen Unternehmens für die Signierung der Barumsätze in der Registrierkasse beinhaltet. Die Barumsätze in der Registrierkasse werden in chronologischer Reihenfolge mit dieser Signatur verkettet. Wird eine Registrierkasse manipuliert, wird die geschlossene Barumsatzkette unterbrochen und die Manipulation somit erkennbar.
Seit 1.1.2016 müssen sämtliche Belege folgende Daten enthalten:
- Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens
- Fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben wird
- Tag der Belegausstellung
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
- Betrag der Barzahlung
Seit 1.4.2017 müssen auf einem Beleg, der mittels einer Registrierkasse ausgedruckt wird, zusätzlich nachstehende Daten enthalten sein:
Kassenidentifikationsnummer
Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
maschinenlesbarer Code (QR-Code oder Link in maschinenlesbarer Form)
Vom Beleg ist eine Durchschrift oder im selben Arbeitsgang mit der Belegerstellung eine sonstige Zweitschrift anzufertigen und aufzubewahren. Die sonstige Zweitschrift kann auch eine elektronische Speicherung sein. Es gilt eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde.
Beim laufenden Betrieb einer manipulationssicheren Registrierkasse müssen insbesondere folgende Punkte beachtet werden:
- Erstellung von Monats- und Jahresbelegen: Monats- und Jahresbelege sind zu signierende Kontrollbelege mit dem Betrag Null (0) Euro, die zum Monats- bzw. Jahresende zu erstellen sind. Der Monatsbeleg für Dezember ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Dieser ist jedes Jahr zusätzlich auszudrucken bzw. elektronisch zu erstellen, aufzubewahren und mittels der BMF Belegcheck-App zu prüfen.
- Quartalsweise Sicherung des Datenerfassungsprotokolls: Das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse ist zumindest quartalsweise auf einem externen Datenträger unveränderbar zu sichern. Jede Sicherung ist nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) mindestens sieben Jahre aufzubewahren.